Mit Schreiben vom 04.02.2016 wurde seitens des Antragstellers eine formlose Bauvoranfrage bzgl. des geplanten Neubaus der Karl-Sittler-Grundschule auf dem Grundstück Fl. Nr. 369/0 der Gemarkung Poing an die Verwaltung gerichtet.
Durch den Antragsteller wurden folgende Fragestellungen an die Verwaltung übermittelt:
1. Wird der Ermittlung des Stellplatzbedarfs gemäß den Richtzahlen der Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing zugestimmt?
2. Wird der möglichen gegenseitigen Anrechnung des Stellplatzbedarfs bei zeitlich getrennter Nutzung, gemäß § 3 Abs. 1.5 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing zugestimmt?
Kann insbesondere auch der zusätzlichen Anrechnung einer möglichen zeitlich getrennten Nutzung von 13 Stellplätzen des Verwaltungsgebäudes in der Rathausstraße 4 zugestimmt werden, für die gemäß Abstimmung mit der Gemeinde eine abendliche Nutzung für Veranstaltungen der Versammlungsstätte sichergestellt werden kann.
3. Wird der folgenden beschriebenen Ausnahme (Nachweis auf einem Grundstück in der Nähe) gemäß § 3 Abs. 1.2 der Stellplatzsatzung zugestimmt?
Für den Nachweis der erforderlichen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen ist die Berücksichtigung von Stellplätzen auf folgenden geeigneten Grundstücken in der Nähe vorgesehen:
-Flur 55/1 - Poststraße: Wiederherstellung von 18 Stellplätzen gem. Bplan
-Flur 54/2 – Rathausstraße: bis zu fünf, teils bestehende Stellplätze auf der Verkehrsfläche
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Die sorgfältige Überprüfung des vom Antragsteller eingereichten Stellplatznachweises in der Fassung vom 04.02.2016 hat folgendes ergeben:
Nach den Richtzahlen zur gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 ergibt sich für das geplante Vorhaben auf dem Grundstück Karl-Sittler-Straße, Fl. Nr. 369/0 der Gemarkung Poing, ein Bedarf von 102 Stellplätzen.
Zusätzlich sind für den bereits bestehenden Gebäudestand in der Rathausstraße 3 sowie für den Kinderhort in der Schulstraße 31a insgesamt 27 zusätzliche weitere Stellplätze durch den Antragsteller auf dem Baugrundstück Fl. Nr. 369/0 der Gemarkung bereitzustellen.
Der ermittelte zukünftige Gesamtbedarf von 129 Stellplätzen für das Gesamtbauvorhaben wird bestätigt.
Zu 2:
Nach den vorgelegten Unterlagen des Antragstellers soll in der neugeplanten Schulaula eine zusätzliche Versammlungsstätte für die Gemeinde Poing entstehen, die hauptsächlich für abendliche Veranstaltungen genutzt werden soll.
Durch den Antragsteller wird daher eine Doppelnutzung gemäß 3 Nr. 1.5 der gemeindlichen Satzung vom 08.10.2009 für folgende Stellplätze beantragt:
? Stellplatzbedarf Grundschule 18 Stellplätze
? Stellplatzbedarf Rathausstraße 3 – Verwaltung 20 Stellplätze
? Stellplatzbedarf Rathausstraße 4 – Verwaltung 16 Stellplätze
? Stellplatzbedarf Hort, Schulstraße 31a 3 Stellplätze
Die Verwaltung hat nach sorgfältiger Prüfung der einzelnen Nutzungen in den anführten Gebäuden festgestellt, dass die Stellplätze nur am Tag benötigt werden und somit für eine abendliche Nutzung der Schulaula als Versammlungsstätte zur Verfügung stehen.
Des Weiteren ist dabei zu beachten, dass die Stellplätze für das Gebäude in der Rathausstraße 3 – Verwaltung an Sitzungstagen eines Ausschusses oder des Gemeinderates der Gemeinde Poing (ca. 18 Tage/Jahr) für die geplante Versammlungsstätte nicht bereitgestellt werden können.
Nach Absprache mit der Gemeinde Poing kann für die bestehenden 8 Tiefgaragen- und die 4 bestehenden oberirdischen Stellplätze auch eine abendliche Nutzung, sichergestellt werden. Das gemeindliche Einvernehmen kann daher sowohl für die 8 Tiefgargenstellplätze, als auch für die 4 oberirdischen Stellplätze auf der Fl. Nr. 45/1 (vor Rathausstraße 4) der Gemarkung Poing in Aussicht gestellt werden.
Das gemeindliche Einvernehmen für die vom Antragsteller beantragte Doppelnutzung der angeführten Stellplätze kann in Aussicht gestellt werden.
Zu 3:
Gemäß § 3 Nr. 1.2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung können die erforderlichen Stellplätze eines Bauvorhabens auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des tatsächlichen Baugrundstückes nachwiesen werden.
Zusätzlich zur beantragten Doppelnutzung der Stellplätze wird durch den Antragsteller darüber hinaus auch die Nutzung von weiteren Stellplätzen auf folgenden Grundstücken beantragt:
-Fl. Nr. 55/1 - Poststraße Wiederherstellung von 18 Stellplätzen gem. Bplan
-Fl. Nr. 54/2 – Rathausstraße bis zu fünf, teils bestehende Stellplätze auf der Verkehrsfläche
Die Prüfung der Verwaltung hat folgendes ergeben:
In der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 9.1, rechtsverbindlich seit dem 13.05.2015 wurde, die Fläche für die Errichtung von öffentlichen Parkplätzen auf der Fl. Nr. 55/1 verbindlich festgesetzt. Des Weiteren können auf dem Grundstück entlang der Poststraße die beantragten 18 Stellplätze durch den Antragsteller errichtet werden.
Für die 5 bestehenden Stellplätze auf der Verkehrsfläche entlang der Rathausstraße kann die beantragte Abweichung zusätzlich in Aussicht gestellt werden.