Bebauungsplan Nr. 18.2 "Am Osterfeld"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch), Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

19.01.2017
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
16.02.2017 mit
17.03.2017
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.03.2017
2. Landratsamt Ebersberg Abt. 51 Gesundheitsamt
3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.03.2017
4. SWM Services GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.03.2017
6. gku VE München-Ost, Schreiben vom 13.03.2017
7. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
8. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 03.02.2017

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.03.2017
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.03.2017
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 06.02.2017
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 06.03.2017
Landratsamt Ebersberg Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 16.03.2017
Landratsamt Ebersberg – Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 16.03.2017
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 08.02.2017
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 15.03.2017
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 07.02.2017
Bayernets GmbH, Schreiben vom 03.02.2017
Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 08.02.2017

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim bei München
Gemeinde Vaterstetten
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landkreis Ebersberg


1. Landratsamt Ebersberg Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.03.2017
B. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes vom 26.04.2017 unter Berücksichtigung folgender Anregungen keine Einwände und Bedenken.
Bei der Prüfung des Bebauungsplanes ist aufgefallen, dass im nordwestlichen Bereich Stellplätze im Bereich eines zu erhaltenden Baumes geplant sind.
Es ist zu befürchten, dass der Baum, sollten im Kronentraufbereich des Baumes Stellplätze hergestellt werden, nicht erhalten werden kann.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die geplanten Stellplätze weiter nach Nordwesten zu verschieben und im Bebauungsplan entsprechend darzustellen.
Die vorhandene Birkenallee am Osterfeldweg wird als besonders orts- und straßenbildprägend beurteilt und sollte deshalb in ihrer Gesamtheit unbedingt erhalten bleiben. Es wird gebeten, nochmals zu prüfen, ob die geplante Zufahrt, statt an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden kann. Wenn der westliche Baukörper nach Norden verschoben werden kann, könnte die Birkenallee am Osterfeldweg ohne weiteres erhalten bleiben.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Zur Birkenallee ist grundsätzlich festzustellen, dass es eine einseitige Baumreihe ist, keine Allee. Die Birkenreihe besteht aus insgesamt 15 Birken, wobei einzelne Bäume sehr eng stehen und deshalb auch keine stabile Krone ausgebildet haben. Es liegt bereits ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor, in dem schon einzelne Bäume als zu entfernen dargestellt waren.
Die Baumstandorte wurden zwischenzeitlich nochmals überprüft und entsprechend dem Bestand dargestellt. Demnach entfallen nach der vorliegenden Planung 6 Birken. Der Baumreihen-Charakter bleibt insgesamt noch gewahrt. Deshalb erfolgt bezüglich der Birkenreihe keine Änderung. Es wurde auch darauf geachtet, dass insbesondere die Bäume als zu entfernen dargestellt sind, die sehr eng stehen und insofern auch keinen guten Gesamtzustand aufweisen.
Die Carports im Bereich der Zufahrt zum WA 2 werden geändert und entlang der Grenze zum WA 1 angeordnet. Dadurch kann der angesprochene Walnussbaum vollkommen freigestellt werden. Der Bebauungsplan ist entsprechend anzupassen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Planung entsprechend der Stellungnahme zu ändern und die Anordnung der Carports entsprechend anzupassen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


2. Landratsamt Ebersberg Abt. 51 Gesundheitsamt
Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:

  • Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) für die in § 3 Nr. 1 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen
  • Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
      • Nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden.
      • Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
      • Die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
  • Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Gesundheitsamtes werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise des Landratsamtes Ebersberg, Gesundheitsamt, in den Bebauungsplan zu übernehmen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.03.2017
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:
  • D-1-7836-0076: Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu oben genannter und wie sich bei archäologischen Untersuchungen an der Schwabener Straße im Jahr 2015 zeigte, nach Süden (in Richtung Plangebiet) fortsetzenden vor- und frühgeschichtlichen Siedlung (Bronzezeit, römische Kaiserzeit und Spätmittelalter) muss auch im Plangebiet bei Bodeneingriffen mit der Aufdeckung weiterer bislang unbekannter Bodendenkmäler gerechnet werden.

Die besondere Siedlungsgunst im Norden von Poing in vorgeschichtlicher Zeit belegen zudem zahlreiche weitere vorgeschichtliche Siedlungen nördlich der Schwabener Straße (D-1-7836-0453, D-1-7836-0079, D-1-7836-0087). Bodeneingriffe jeglicher Art bedürfen in jedem Falle einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG, worauf wir hinzuweisen bitten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechender Hinweis ist bereits in der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 18 für den Bereich „Am Osterfeld“ enthalten.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


4. SWM Services GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
Unsere bestehenden Erdgasversorgungsanlagen sind aus dem Eintrag (grün eingezeichnet) im beiliegenden Bestandplanauszug zu ersehen.

Innerhalb des räumlichen Gestaltungsbereiches befinden sich unsere Erdgasversorgungsleitung im Osterfeldweg und kann in der jetzigen Lage belassen werden.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch unsere Aufgrabungskontrolle begonnen werden. Der Baubeginn kann den SWM unter der Tel.: 089/2361-2139 mitgeteilt werden.

Bei Anpflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern muss zu unseren Erdgasleitungen ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.

Schalten Sie uns bitte in das weitere Verfahren mit ein.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der SWM Services GmbH wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.
Ein entsprechender Hinweis ist bereits in der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 18 für den Bereich „Am Osterfeld“ enthalten.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.03.2017
Das Plangebiet in der Nähe des Endbaches in Poing hat eine Größe von 0,6 ha und umfasst im Wesentlichen das Flurstück 91/2 der Gemarkung Poing. Mit der 2. Änderung ist eine Änderung der Bauräume unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes geplant, verbunden mit einer Neuordnung der Stellplätze und Tiefgaragen sowie einer Änderung der internen Erschließung. Ansonsten sollen die Regelungen des rechtskräftigen Bebauungsplans weitergelten.

Das Plangebiet im Osten von Poing südlich der Bahnlinie liegt im Bereich einer Altmoränenlandschaft. Die Versickerungseigenschaften des Untergrundes dürften ungünstig sein.

Zur 1. Teiländerung hat das WWA Rosenheim mit Schreiben vom 12.01.2007 Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde im Gemeinderat gewürdigt, und es wurden entsprechende Festsetzungen und Hinweise in die Satzung aufgenommen. Wir verweisen auf diese wasserwirtschaftlichen Punkte und bitten um Beachtung. Die Hochwasserschutzmaßnahmen am Endbach wurden zwischenzeitlich umgesetzt.

Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz wie folgt aufzunehmen:
  • Die Ausführung von Unterkellerungen und Tiefgaragen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne).
  • Öffnungen am Gebäude sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.).
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden.

Das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiete 41 und 44 erhält Abdruck.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim als Hinweise in den Bebauungsplan zu übernehmen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


6. gku VE München-Ost, Schreiben vom 13.03.2017
Das Plangebiet ist durch Hauptkanal und Wasser-Versorgungsleitung erschlossen.

Grundstücks-Entwässerungspläne sind mit dem Bauantrag, beim VE München-Ost-SG Netzstruktur-, einzureichen.

Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Bei Unterschreitung der Abstände sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit uns abzustimmen sind.

Die VE München Ost betreibt ein Trennsystem und dient ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Weitere Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der gku VE München-Ost wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


7. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 03.02.2017.

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftskriterien.
Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, neubaugebiet@kabeldeutschland.de.
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


8. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 03.02.2017
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 07.02.2017 bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 und 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


Ergänzender Verwaltungsvorschlag:
Beim Änderungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ wurde übersehen, dass die Dachneigung des Bestandsgebäudes (Wohnhaus) mit 43° festgesetzt wurde. Es gibt hierzu bereits einen Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 05.04.2016 (TOP 2.2), wonach die bisher zulässige Dachneigung von 32° auf 43° festgelegt wurde.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Planung entsprechend dieser Änderung anzupassen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einzuarbeiten.

  1. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.04.2017.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einzuarbeiten.

  1. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.04.2017.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(eic) Der Gemeinderat hat am 19.01.2017 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 18 zu ändern und hierfür die  Darlegung für die Öffentlic hkeit durchzuführen.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 27.04.2017 beschlussmäßig behandelt.

Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.04.2017.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Datenstand vom 26.09.2017 15:52 Uhr