Der Neuhäusler Feldweg wurde im Jahr 1963 im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Straßenbestandsverzeichnisses als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet.
Mit dem Neubau der Autobahn A 94 Ende der 80-iger Jahre wurde dieser Weg unterbrochen und ein Teilstück des Neuhäusler Feldweg im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Autobahn A 94 eingezogen (siehe hierzu auch beiliegenden Lageplan). Das verbleibende Teilstück des Neuhäusler Feldweg von der A 94 bis zur Bergstraße war nicht in dieser Einziehung enthalten. Unterlagen über eine Einziehung des Teilstückes liegen nicht vor. Die Fläche des verbleibenden Teilstückes des Neuhäusler Feldweg wurde 1995 mit dem Grundstück Fl.-Nr. 1069 verschmolzen. Auf diesem nunmehr privaten Teilstück liegt jedoch immer noch die öffentliche Widmung des Neuhäusler Feldweg als Feld- und Waldweg.
Dieser Umstand wurde dadurch bekannt, da die Anliegerin an dem Neuhäusler Feldweg (Bergstraße 26) das verbleibende Teilstück des Neuhäusler Feldweg zur Bewirtschaftung ihres Grundstückes über das vorhandene Tor am Neuhäusler Feldweg (siehe Lageplan) benutzen bzw. befahren möchte. Erschlossen ist das Grundstück der Anliegerin Bergstraße 26 über den Sommerholzfeldweg. Dort befindet sich auch die Zufahrt zum Wohnhaus.
Die Anliegerin der Bergstraße 22 und 24 lehnt die Zufahrt über das Teilstück ab, mit der Begründung, dass diese Wegefläche seit 1995 Privatgrund sei und somit die Durchfahrt nicht zulässig ist.
Von Seiten der Verwaltung wird von einer noch bestehenden Widmung auf diesem Teilstück ausgegangen.
Die Einziehung soll nun vollzogen werden, da mit der Verschmelzung der Wegefläche im Jahr 1995 die Absicht der Einziehung von Seiten der Gemeinde wohl vorgesehen war.
Am 24.11.2016 fand eine Ortseinsicht mit Frau Klostermann, Landratsamt Ebersberg, statt. Der Einziehung des Weges stehe ihrer Meinung nach nichts im Wege, da die Verkehrsbedeutung für den Neuhäusler Weg weggefallen ist. Der Weg endet seit Einziehung des nördlichen Teilstückes an der Autobahn und bietet lediglich eine Zufahrt für die Anliegerin Bergstraße 26. Dieser Anliegerin ist es jedoch möglich, ihr Grundstück über den Sommerholzfeldweg bzw. Grenzweg zu erreichen bzw. zu bewirtschaften. Dem öffentlichen Feld- und Waldweg „Grenzweg“ entlang befinden sich dafür 3 Tore (siehe Lageplan).
Des Weiteren weist Frau Klostermann darauf hin, dass eine Bewirtschaftung über Feld- und Waldwege das regelmäßige Anfahren zu einem Grundstück bedeutet. Das Tor, über das die Anliegerin Bergstraße 26 ihr Grundstück nunmehr bewirtschaften möchte, ist mit Bäumen zugewachsen, die seit ca. 10 bis 20 Jahren stehen. Eine regelmäßige Bewirtschaftung hat in der Vergangenheit über diese Zufahrt nicht stattgefunden und war wohl auch nicht erforderlich, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Notwendigkeit dieser Zufahrt nicht mehr gegeben ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist eine Straße einzuziehen, wenn sie ihre Verkehrsbedeutung verloren hat. Diese Voraussetzung liegt beim öffentlichen Feld- und Waldweg „Neuhäusler Weg“ vor.
Der Beginn der Einziehung ist das nördliche Ende des Grundstückes Fl.-Nr. 1072, das gleichzeitig das Ende der Einziehung des bereits eingezogenen Teilstückes ist.
Das Ende der Einziehung ist die Einmündung Sommerholzfeldweg.
Die Länge der Einziehung beträgt 0,110 km.