Mit Schreiben vom 30.08.2017 (Eingang 01.09.2017) ging der o.g. Tekturantrag für das bereits im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach Art. 73 BayBO genehmigte Bauvorhaben bei der Gemeinde Poing ein.
Inhalt der Tektur: Änderungen gegenüber der Vorplanung ergeben sich lediglich durch die leicht überarbeitete Kubatur der oberirdischen Halle sowie der Anordnung einer eingeschossigen LKW-Andockstation / Verladezone im Norden des Anbaus. Die Anforderungen Ihres Zustimmungsbescheides vom 17.09.2014 (max. 5 „Geschosse“ und eine max. Firsthöhe von 20 m) werden mit dem Entwurf umgesetzt.
Die o.g. Grundstücke befinden sich alle im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 54 - für das bestehende Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (rechtsverbindlich seit dem 21.01.2009).
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Erweiterung des Containerlagers weiterhin in die bestehende Umgebungsbebauung ein.
Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksflächen die überbaut werden sollen, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der geplanten Gebäudehöhe von 19,86 m wird auf die Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 01.09.2007 und 16.09.2014 verwiesen.
Zusätzlich wurde vom Antragsteller eine Abweichung von der bestehenden Stellplatzsatzung vom 22.06.2017 beantragt:
Der Bauwerber begründet die Abweichung damit, dass sich die bestehende Zahl an Mitarbeitern durch das Vorhaben nicht erhöhen wird. Die Erweiterung dient im Wesentlichen der Ablösung von bereits zu Lagerzwecken angemieteten Hallen an anderer Stelle.
Zusätzlich ist auch die LKW-Flotte des Antragstellers bereits in Poing stationiert. Es wird somit keine sog. "Leerfahrten" mehr geben, sondern nur noch Fahrten von beladenen LKW´s.
Das gemeindliche Einvernehmen kann daher sowohl für das Bauvorhaben selbst als auch für die beantragte Abweichung erteilt werden.
Hinweis:
Entsprechend den eingereichten Antragsunterlagen liegen die neu entstehenden Abstandsflächen ebenfalls teilweise noch auf dem Baugrundstück selbst oder werden bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze vom Antragsteller als Eigentümer der entsprechenden Nachbargrundstücke übernommen.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften werden vom Antragsteller ebenfalls eingeholt.