Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 4 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Professor-Zorn-Straße 19, 85586 Poing, am Standort Grub, Flurnr. 1377 der Gemarkung Poing; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 21.11.2017 (Eingang 23.11.2017) wurden die Antragsunterlagen vorgelegt.

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur wesentlichen Änderung der o.g. Anlage bittet das Landratsamt Ebersberg gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. §§ 24 und 11 der 9. BImSchV um Stellungnahme aus der Sicht der Gemeinde sowie um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB bis spätestens 20.12.2017 (Fristverlängerung wurde vom Landratsamt Ebersberg bis zum 19.01.2018 gewährt).

Die beantragte wesentliche Änderung unterliegt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV sowie der Nr. 7.1.11.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Das Genehmigungsverfahren ist als vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG).

Das Vorhaben unterliegt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 08.09.2017. Nach derzeitiger Rechtslage bedarf es einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles hinsichtlich der Erfordernisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – weil die geplante Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder mit dem Bestand kumuliert den Schwellenwert der Ziffer 7.5.2 des Anhangs 1 zum UVPG erreicht (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UVPG).
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Änderungsvorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Somit kann das Genehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV durchgeführt werden; § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der 4. BImSchV ist nicht anwendbar. (Hinweis: Die Bekanntmachung des Landratsamtes Ebersberg hierzu erfolgte im Onbl der Gemeinde Poing am 06.12.2017, Ausgabe Nr. 49/2017).

Auszug aus Baubeschreibung:

Für Zucht- und Fütterungsversuche der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) an der Versuchsstation Grub ist in räumlicher Nähe zu einem vorhandenen Rindermaststall ein zweiter Stall für 144 Rinder geplant.
Zur Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage werden im Außenbereich 2 Fahrsilos neu errichtet. 4 alte Güllebehälter werden abgebrochen und durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) ersetzt. Zwischen Bestandsstall und Neubau wird ein Zwischen-Sammelbehälter neu errichtet. Der Umfang umfasst auch Zuleitungen zu den beschriebenen Bauwerken, Anpassung der Pumpen- und Steuertechnik sowie Vorarbeiten zum Herrichten des Baufeldes.

Gebäudekonzept:
Der Rinderstall wird in Systembauweise als Außenklimastall mit Satteldach errichtet.

Grundfläche: 1.488,03 qm
Geschossfläche: 1,450,11 qm

Der Neubau erhält eine teils offene, teils geschlossene Anbindung an den vorhandenen Bullenmaststall. Das Stallgebäude ist ca. 64,20 m lang und ca. 21,00 m breit. Die Traufhöhe der Wandaußenkante liegt bei 4,72 m, der First bei ca. 7,52 m (ohne Lüftungsfirst).
Der Verbindungsgang („Übertrieb“) ist ca. 15,40 m lang, ca. 6,10 m breit. In einer Länge von 11,40 m (vom Neubau gemessen) wird der Gang aus brandschutztechnischen Gründen einseitig offen errichtet.

Der Neubau erhält eine Photovoltaikanlage nach den Maßgaben der Bayer. Staatsregierung für staatliche Gebäude.

Zahl der Tiere / Immissionsprognose (Auszug):
Ausgangslage: 489 Rinderplätze, 138 Kälberplätze, 2626 Mastschweineplätze, 430 Schafe

Im Rahmen der umfangreichen Vorbeurteilungen hat sich nunmehr ein Tierbestand von 1800 Mastschweineplätzen (Hinweis: Verzichtserklärung für die Reduzierung liegt vor) und insgesamt 667 Rinderplätzen sowie 430 Tierplätze für Schafe und der Nebenanlagen (Biogas-BHKW, Wirtschaftsdüngerlager und Gärfutterlager) als realistische, zu prüfende Variante entwickelt.

Ergebnis:
  • Der Tierbestand (Großvieheinheiten) und die Quellstärken des gesamten Versuchsgutes für Ammoniak, Geruch und Feinstaub verringern sich durch die beantragte Änderung.
  • Der genehmigte Tierbestand am Standort Grub führt in einer Immissionsprognose zu Überschreitungen von Immissionswerten für Geruch in einigen näher angrenzenden Wohnhäusern (>15%), westlich des Versuchsgutes sowie an der Wohnbebauung östlich der Bergfeldstraße (>10%).
  • Durch die beantragte Änderung (Minderung des Schweinebestandes auf 1800 Mastschweineplätze und Neubau eines Rindermaststalles mit 150 Rindermastplätzen) kann die Geruchsbelastung an der östlichen Wohnbebauung in Poing deutlich unter den für ein Wohngebiet relevanten Beurteilungswert von 10 % verringert werden, die westliche Wohnbebauung an der Kirchheimer- und Alpenblickstraße wird nunmehr durchgängig mit Geruchsstundenhäufigkeiten unter 15 % beaufschlagt, im westlichen Teil des Straßenzuges werden sogar die Werte unter 10 % erreicht.
  • In der Gesamtbeurteilung sind aus den vorliegenden Ergebnissen durchgängige Verbesserungen der Belastungssituation an den relevanten Immissionsorten (Wohnbebauung bzw. stickstoffempfindliche Ökosysteme) zu erkennen. Die einschlägigen Prüf- und Immissionswerte sind unterschritten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Flächennutzungsplan setzt für diesen Bereich „Dorfgebiet“ fest. Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB – Umgebungsbebauung.
Die geplante Nutzung ist im Dorfgebiet zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.

Die Erschließung ist gesichert, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten.

Beschlussvorschlag

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Beschluss

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Kurzbericht

Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 159 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 4 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Professor-Zorn-Straße 19, 85586 Poing, am Standort Grub, Flurnr. 1377 der Gemarkung Poing

(cw) Der Gemeinde Poing wurden Antragsunterlagen vom Landratsamt Ebersberg mit der Bitte um Stellungnahme sowie Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.
Für Zucht- und Fütterungsversuche der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) an der Versuchsstation Grub ist in räumlicher Nähe zu einem vorhandenen Rindermaststall ein zweiter Stall für 144 Rinder geplant.
Zur Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage werden im Außenbereich 2 Fahrsilos neu errichtet. 4 alte Güllebehälter werden abgebrochen und durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) ersetzt. Zwischen Bestandsstall und Neubau wird ein Zwischen-Sammelbehälter neu errichtet. Der Umfang umfasst auch Zuleitungen zu den beschriebenen Bauwerken, Anpassung der Pumpen- und Steuertechnik sowie Vorarbeiten zum Herrichten des Baufeldes.
Gebäudekonzept:
Der Rinderstall wird in Systembauweise als Außenklimastall mit Satteldach errichtet.
Grundfläche: 1.488,03 qm
Geschossfläche: 1,450,11 qm
Der Neubau erhält eine teils offene, teils geschlossene Anbindung an den vorhandenen Bullenmaststall. Das Stallgebäude ist ca. 64,20 m lang und ca. 21,00 m breit. Die Traufhöhe der Wandaußenkante liegt bei 4,72 m, der First bei ca. 7,52 m (ohne Lüftungsfirst).
Der Verbindungsgang („Übertrieb“) ist ca. 15,40 m lang, ca. 6,10 m breit. In einer Länge von 11,40 m (vom Neubau gemessen) wird der Gang aus brandschutztechnischen Gründen einseitig offen errichtet.
Der Neubau erhält eine Photovoltaikanlage nach den Maßgaben der Bayer. Staatsregierung für staatliche Gebäude.
Zahl der Tiere / Immissionsprognose (Auszug):
Ausgangslage: 489 Rinderplätze, 138 Kälberplätze, 2626 Mastschweineplätze, 430 Schafe
Im Rahmen der umfangreichen Vorbeurteilungen hat sich nunmehr ein Tierbestand von 1800 Mastschweineplätzen (Hinweis: Verzichtserklärung für die Reduzierung liegt vor) und insgesamt 667 Rinderplätzen sowie 430 Tierplätze für Schafe und der Nebenanlagen (Biogas-BHKW, Wirtschaftsdüngerlager und Gärfutterlager) als realistische, zu prüfende Variante entwickelt.
In der Gesamtbeurteilung sind aus den vorliegenden Ergebnissen durchgängige Verbesserungen der Belastungssituation an den relevanten Immissionsorten (Wohnbebauung bzw. stickstoffempfindliche Ökosysteme) zu erkennen. Die einschlägigen Prüf- und Immissionswerte sind unterschritten.
Der Flächennutzungsplan setzt für diesen Bereich „Dorfgebiet“ fest. Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB – Umgebungsbebauung.
Die geplante Nutzung ist im Dorfgebiet zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.
Die Erschließung ist gesichert, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Datenstand vom 12.02.2018 08:49 Uhr