Bebauungsplan Nr. 54.1 "Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550); Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren



10.04.2014
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
10.04.2014
GR (TOP 4)
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre
25.11.2014
BUA (TOP 2)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
10.03.2016
GR (TOP 5)
Verlängerung der Veränderungssperre
09.03.2017

30.03.2017

GR (TOP 3)
Nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre
GR (TOP 7)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes
18.05.2017 mit
23.06.2017
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
21.09.2017
GR (TOP 3)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
14.12.2017 mit
19.01.2018
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. Immissionsschutz, Schreiben vom 16.01.2018
2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 18.01.2018
3. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 07.12.2017
4. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 28.12.2017
5. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 07.12.2017
6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 20.12.2017
7. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 12.12.2017
8. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 12.01.2018
9. Rechtsanwalt des Grundstückseigentümers Fl.Nr. 539/5, Schreiben vom 17.01.2018

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 16.01.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. Bauleitplanung, Schreiben vom 16.01.2018
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.01.2018
4. Landratsamt Ebersberg, Abt. Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 16.01.2018
5. Landratsamt Ebersberg, Abt. Gesundheitsamt, Schreiben vom 16.01.2018
6. Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 19.01.2018
7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.01.2018
8. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 05.12.2017
9. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 22.01.2018
10. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.12.2017
12. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 12.12.2017
12. SWM, Scheiben vom 11.01.2018
13. Bayernets GmbH, Schreiben vom 04.12.2017
14. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 11.01.2018
15. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 22.12.2017

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim bei München
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Münchner Verkehrs- und Tarifverband
Vodafone Kabel Deutschland
Landesbund für Vogelschutz
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Apleona GVA Argoneo GmbH
Rechtsanwalt des Grundstückseigentümers Fl.Nr. 539


1. Landratsamt Ebersberg, Abt. Immissionsschutz, Schreiben vom 16.01.2018
Die in der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme formulierte Festsetzung wurde in die Hinweise übernommen.
Die Möglichkeit der Freistellung sollte bei Vorhaben mit „Belästigungspotential (Lärm/Licht)“ nicht gegeben sein, da keine Regelung zum Immissionsschutz festgesetzt ist.

Weitere Anregungen und Vorschläge werden nicht vorgetragen.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist unter Punkt 9 der Hinweis aufgenommen worden, dass bei freigestellten Vorhaben auf Verlangen der Behörde mittels Verträglichkeitsuntersuchung nachzuweisen ist, dass durch den geänderten Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


Gemeinde Pliening

2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 18.01.2018
Der Bauausschuss beschließt, gegen den Bebauungsplan Nr. 54 „Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Straße“ Bedenken vorzubringen.

Es mag zutreffen, dass das Plangebiet gut an den ÖPNV angebunden ist. Lt. Begründung zum Änderungsbebauungsplan könnte jedoch eine Tiefgarage mit 440 (eingeschossig) bzw. 880 (zweigeschossig) Stellplätzen entstehen. Außerdem wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei Ausschöpfen der zulässigen GFZ und Anwendung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing 823 Stellplätze geschaffen werden müssten.

Es erscheint praxisfremd, dass eine derartige Zahl an Stellplätzen im zentralinnerörtlichen Bereich einer Gemeinde geschaffen wird und dann – „aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV“ – größtenteils leer stehen. Eine solche Annahme entspräche nicht der Realität.

Und selbst, wenn man den unrealistischen Gedanken weiterführt, dass zwar eine Tiefgarage mit mindestens 400, wahrscheinlich aber mehr als 800 Stellplätzen errichtet wird, die dann leer stehen: Mit der Möglichkeit einer solchen Tiefgargage stimmt die Gemeinde Poing einer zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der Gruber Straße und den angrenzenden Straßen von mindestens 800 bzw. 1.600 Fahrzeugen/Tag zu (konservativ gerechnet nur eine An- bzw. Abfahrt am Tag).

Lt. den aktuellen Verkehrsmengenzählungen aus dem Jahr 2015 wurde an der Kreuzung Plieninger Straße/Gruber Straße eine durchschnittliche Verkehrsbelastung von 4.220 Fahrzeugen/Tag ermittelt. Auch wenn es sich dabei um Ziel- und Quellverkehre handelt, wird durch das geplante Vorhaben eine Mehrung des Verkehrs von fast 40 % zugelassen. Die Mehrbelastung wird sich auch auf Pliening, insbesondere auf die Ortsteile Ottersberg und Gelting, nachhaltig negativ auswirken.

Ohne ein tragfähiges Verkehrskonzept, das eine Entlastung der Gruber Straße, und in dessen Folge auch der Plieninger Straße und damit der Ortsteile Ottersberg und Gelting, aufzeigt, wird die Planung abgelehnt.

Die Gemeinde Poing wird aufgefordert, das bereits in der Sitzung vom 01.06.2017 geforderte Verkehrskonzept zu erstellen und dessen Ergebnisse umzusetzen.


Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Gemeinde Pliening verkennt, dass das Plangebiet bereits mit einer relativ hohen Baudichte bebaut ist, gewerblich genutzt wird und dementsprechend auch schon heute Verkehr verursacht. Auch ist bereits heute das östliche Grundstück im Plangebiet mit einer Tiefgarage unterbaut.
Eine Zunahme von Verkehr (sofern die Beschäftigten tatsächlich überwiegend mit dem Auto anreisen) entsteht somit nur in einer Größenordnung, die durch zusätzliche Beschäftigte als Folge der durch die Planung vorbereiteten Baurechtsmehrung oder eine Veränderung der Arbeitsplatzdichte ausgelöst wird. Eine Mehrung in der von der Gemeinde Pliening angenommenen Größenordnung wird jedenfalls sicher nicht erreicht.

Bestand Stellplätze:
Gruber Straße 46: 179, davon 100 in der Tiefgarage und 79 oberirdisch
Gruber Straße 48: 64 + 4 Garagenstellplätze
gesamt: 247 Stellplätze
Ausgehend vom nunmehr festgesetzten Baurecht mit einer GFZ von 1,4, welches bei einer Grundstücksfläche von insgesamt 21.116 qm eine Geschoßfläche von 29.562,40 qm ergibt, würde sich grob folgender Stellplatznachweis errechnen:

ca. 75 % aus 29.562,40 qm = 22.171,80 qm (ca.-Nutzfläche inkl. Nebenflächen) : 30 = 739 Stellplätze (wobei hier die Nebennutzflächen nicht berücksichtigt sind)

Wenn man von den ca. 739 Stellplätzen den Bestand von 247 abzieht, verbleiben ca. 492 neu zu schaffende Stellplätze, die keinesfalls eine Zunahme von 800 bzw. 1.600 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen erkennen lässt.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Gruber Straße als auch die Plieninger Straße Kreisstraßen sind, auf ihnen also mit Verkehr, auch übergemeindlichem Verkehr, gerechnet werden muss.
Desweiteren weist die Gemeinde darauf hin, dass das Staatliche Bauamt Freising als für die Kreisstraßen zuständige Behörde keine Bedenken gegen die Planung geäußert hat.

Unabhängig hiervon wird darauf hingewiesen, dass dieses Baurecht auch nach dem wirksamen Bebauungsplan Nr. 54 (einfacher Bebauungsplan) möglich wäre, da sich das Baurecht nach § 34 BauGB aus der Umgebungsbebauung ergibt.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst. Von der Erstellung eines Verkehrsgutachtens wird abgesehen.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


3. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 07.12.2017
Da auch in der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwände bestehen, verweisen wir auf unsere E-Mail Nachricht vom 22.06.2017. Da allerdings bisher keine Befassung mit unserer Anregung, die zu erwartenden Verkehrsbelastungen für die Gemeinde Vaterstetten darzulegen erfolgte, bitten wir Sie erneut um Darlegung der zu erwartenden Verkehrsbelastungen für die Gemeinde Vaterstetten, wie bereits in damaliger E-Mail Nachricht angefragt.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Für eine Darlegung der zu erwartenden Verkehrsbelastungen für die Gemeinde Vaterstetten sieht die Gemeinde Poing keine Notwendigkeit, da durch die Planung nicht wesentlich mehr (Auto)Verkehr als heute entstehen dürfte. Denn das Plangebiet ist bereits mit einer relativ hohen Baudichte bebaut, wird gewerblich genutzt und verursacht dementsprechend auch heute schon Verkehr. Auch ist bereits heute das östliche Grundstück im Plangebiet mit einer Tiefgarage unterbaut, das Parkraumangebot ist also nicht limitiert.

Eine Zunahme von Verkehr (sofern die Beschäftigten tatsächlich überwiegend mit dem Auto anreisen) entsteht somit nur in einer Größenordnung, die durch zusätzliche Beschäftigte als Folge der durch die Planung vorbereiteten Baurechtsmehrung oder eine Veränderung der Arbeitsplatzdichte ausgelöst wird. Verkehrliche Probleme werden dadurch seitens der Gemeinde Poing, die primär betroffen wäre, nicht befürchtet.
Die Gemeinde weist auch darauf hin, dass das Staatliche Bauamt Freising als für die Kreisstraßen zuständige Behörde keine Bedenken gegen die Planung geäußert hat.


Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst. Von der Erstellung eines Verkehrsgutachtens wird abgesehen.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


4. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 28.12.2017
Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO sprächen, sind nach wie vor nicht zu erkennen.

Aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben die Schaffung eines Gewerbestandortes für Büros bzw. höherwertiges Gewerbe geschaffen werden soll.

Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass angesichts der planerischen Festsetzungen und immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen ein Kerngebiet eine sinnvolle Alternative darstellen würde.

Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Festsetzung eines Kerngebiets statt eines Gewerbegebiets kommt für die Gemeinde nicht in Betracht. Ausschlaggebend dafür ist vor allem die allgemeine Zulässigkeit von (kerngebietstypischen) Vergnügungsstätten in Kerngebieten. Zu den Eigenschaften von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten gehört gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ihre Größe (Nutzfläche) oder ihre besondere Zweckbestimmung (zentraler Dienstleistungsbetrieb, der für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll). Einrichtungen dieser Art hält die Gemeinde am vorliegenden Standort wegen der Nähe zur Ortsmitte und den benachbarten Wohngebieten für nicht verträglich. Aus diesem Grund hat sie auch im vorliegenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten von der Zulässigkeit ausgenommen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


5. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 07.12.2017
Betrifft ausschließlich die EBE 1:
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind aufzunehmen in die Planung. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges beträgt 3 m x 30 m und ist ebenfalls aufzunehmen. Die Zufahrtssituation ändert sich in Ihrer Lage nicht.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Empfehlungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim werden unter den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Empfehlungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim in den Bebauungsplan als Hinweise aufzunehmen.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 20.12.2017
Stellungnahme Abwasser und Wasser:

  • Ein Schutzstreifen von 6 m (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Bei Unterschreitung der Abstände sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit uns abzustimmen sind.
  • Abwasser- und Wasserseitig sind die Grundstücke (Fl.Nr. 539 und 539/5) erschlossen. Beide sind an die öffentliche Kanalisation und Trinkwasserversorgung angeschlossen.
  • Die VE München Ost betreibt ein Trennsystem und dient ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
  • Änderungen der Entwässerungsanlage(n) auf dem Grundstück und/oder im Gebäude sind dem VE München Ost, anzuzeigen. Dies gilt auch für die Trinkwasser-Hausinstallation.
  • Weitere Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des gKu VE München Ost sind im Rahmen der der Darlegung für die Öffentlichkeit vorgebracht worden und sind bereits unter Punkt 5 in den Hinweisen aufgenommen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


7. Bayernwerk Natur GmbH
Bitte bestehende Fernwärmeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise der Bayernwerk Natur GmbH sind im Rahmen der der Darlegung für die Öffentlichkeit vorgebracht worden und sind bereits unter Punkt 12 in den Hinweisen aufgenommen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


8. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 12.01.2018
Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass sich durch die bereits durchgeführte Beteiligung nur geringfügige Änderungen des Planvorhabens ergeben haben.
Wir bitten, die bereits eingereichten Stellungnahmen vom 23. Juni 2017 zu berücksichtigen. Die dargestellten Belange gelten als nochmals angeführt. Darüber hinaus bestehen keine Einwendungen.
Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung am Verfahren.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme vom 23.06.2017 wurde wie folgt berücksichtigt:
Die bestehenden Betriebe haben Bestandsschutz. Es ist jedoch das ortsplanerische Ziel der Gemeinde, diesen Standort für Büros bzw. höherwertiges Gewerbe mit einer hohen Arbeitsplatzdichte zu entwickeln, um die Lage in S-Bahn-Nähe optimal zu nutzen.
Die Gemeinde sieht diese Maßnahme begründet und gerechtfertigt darin, dass sie an städtebaulich geeigneter Stelle Flächen für mittelständische Handwerksbetriebe vorsieht. Die Nähe zu den hochwertigen Wohngebieten nördlich der Kirchheimer Allee und zur Ortsmitte östlich des Gewerbegebiets begründet städtebaulich diese Umstrukturierung der gewerblich genutzten Flächen. Im gesamten Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße vollzieht sich bereits ein Wandel zu höherwertigen Nutzungen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


8. Rechtsanwalt des Grundstückseigentümers Fl.Nr. 539/5, Schreiben vom 17.01.2018
In vorbezeichneter Angelegenheit bedanken wir uns für die Zusendung der aktualisierten Bauleitplanung (Entwurf vom 21.09.2017) sowie die Übermittlung der beschlussmäßigen Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen in der Gemeinderatssitzung vom 21.09.2017.
Namens und im Auftrag der von uns vertretenen Schlemmer GmbH, Gruber Straße 48, 85586 Poing, die unverändert Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 539/5 ist, nehmen wir zur aktualisierten Planung wie folgt Stellung:

1.        Positiv beurteilt wird zunächst die vorgenommene Änderung in Bezug auf die festgesetzten Wandhöhen sowie die erhöhte GFZ. Damit wird einem Teil der übermittelten Einwendungen aus dem Schreiben der bcs Architekten vom 14.06.2017 nachgekommen, was wir grundsätzlich für den richtigen Weg halten.

2.        Ungeachtet der vorgenommenen Verbesserungen mit Blick auf die Höhenentwicklung und die Verdichtung, wurde unseren weiteren Vorschlägen zur Art der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht bzw. nicht ausreichend stattgegeben. Unter diesem Gesichtspunkt regen wir erneut – auch in Wiederholung unserer Einwendungen aus dem Schreiben vom 23.06.2017 – an, in gemeinsamer Abstimmung mit den Grundstückseigentümern, möglicherwiese auch unter Erweiterung des Bebauungsplanumgriffes, einen abgestimmten Bebauungsplanentwurf weiterzuentwickeln, der auch die planerischen Vorstellungen und die konkreten Nutzungsabsichten der Eigentümer berücksichtigt. Dann und nur dann besteht von Seiten unserer Mandantin der Wille zur Realisierung der vorgesehenen Festsetzungen. Wir dürfen in diesem Zusammenhang erneut darauf hinweisen, dass eine Bauleitplanung, die nicht zur Umsetzung führt, nach §  1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht erforderlich und damit rechtswidrig ist.

3.        Der guten Ordnung halber nehmen wir erneut Bezug auf unsere Einwendungen aus dem Schreiben vom 23.06.2017, die wir der Vollständigkeit halber wiederholen, soweit Ihnen nicht durch die Änderung der Planung ausdrücklich abgeholfen wurde.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde (Art, 28 Abs. 2 Grundgesetz – Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden). Damit wird das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
Aus diesem Planungsrecht ergibt sich auch eine Planungspflicht der Gemeinden. Ein Bebauungsplan ist dann aufzustellen, wenn Baumaßnahmen zu erwarten sind, die die städtebauliche Entwicklung beeinflussen.
Da hiervon im vorliegenden Fall auszugehen ist, ist ein Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplans gegeben, insbesondere, da nur durch den Bebauungsplan eine gestalterisch befriedigende Gesamtlösung für diesen städtebaulich wichtigen Punkt am Eingang zur Ortsmitte erzielt werden kann.

Beschluss:

Hinsichtlich der wiederholten Einwendungen, soweit ihnen nicht durch die Änderung der Planung ausdrücklich abgeholfen wurde, verweist die Gemeinde auf ihre diesbezüglichen Beschlüsse vom 21.09.2017 und hält an diesen fest.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:

1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54.1 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2018 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss

Zusammengefasster Beschluss:

1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54.1 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2018 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw/eic) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 54.1 lag mit Begründung in der Fassung vom 21.09.2017 in der Zeit vom 14.12.2017 bis zum 19.01.2018 zu jedermanns Einsichtnahme aus. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Der Gemeinderat befasste sich mit den eingegangenen Stellungnahmen in seiner öffentlichen Sitzung am 08.03.2018 und hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54.1 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2018 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Datenstand vom 16.04.2018 08:58 Uhr