Gemeinsames Kommunalunternehmen (gKu) VE München-Ost; Redaktionelle Anpassung der Unternehmenssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.12.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Auf rechtlichen Hinweis des Landratsamtes Erding, als Aufsichtsbehörde der Trägergemeinde Finsing, wurde festgestellt, dass der in der Satzung des gKu VE München-Ost verwendete Begriff zur Aufgabenbeschreibung nicht mehr der aktualisierten Begrifflichkeit im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entspricht.

Die Unternehmenssatzung aus dem Jahr 2009 übernimmt die Formulierung der Mustersatzung und verwendet den Begriff „Abwasser“ für die tatsächliche Übertragung der „Schmutzwasserbeseitigung“ im Trennsystem. Die Regenwasserbeseitigung blieb als Aufgabe bei den Kommunen. 

Das WHG wurde im Jahre 2010 grundlegend geändert. Dabei wurde auch die Begrifflichkeit neu gefasst. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 WHG enthalten nun eine Legaldefinition. Schmutzwasser (Nr. 1) und Niederschlagswasser (Nr. 2) sind unter dem neuen Oberbegriff Abwasser zusammengefasst.

Diese Begriffsänderung wurde noch nicht in die Unternehmenssatzung eingearbeitet. 
Formaljuristisch könnte sich daher eine Aufgabenänderung herleiten lassen, die sich lediglich durch die Änderung des gesetzlichen Wortlauts ergibt und nicht dem Willen der Trägergemeinden entspricht. Daher wird eine Klarstellung erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der redaktionellen Anpassung der in §§ 1 Abs. 5 und 2 Abs. 1 Unternehmenssatzung verwendeten Aufgabenbezeichnung  „Abwasserbeseitigung“ in „Schmutzwasserbeseitigung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (Fassung vom 08.04.2013)“ in der Unternehmenssatzung wird zugestimmt. 

Beschluss

Der redaktionellen Anpassung der in §§ 1 Abs. 5 und 2 Abs. 1 Unternehmenssatzung verwendeten Aufgabenbezeichnung  „Abwasserbeseitigung“ in „Schmutzwasserbeseitigung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (Fassung vom 08.04.2013)“ in der Unternehmenssatzung wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig der redaktionellen Anpassung der in §§ 1 Abs. 5 und 2 Abs. 1 Unternehmenssatzung verwendeten Aufgabenbezeichnung  „Abwasserbeseitigung“ in „Schmutzwasserbeseitigung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (Fassung vom 08.04.2013)“ zugestimmt. 

Auf rechtlichen Hinweis des Landratsamtes Erding, als Aufsichtsbehörde der Trägergemeinde Finsing wurde festgestellt, dass der in der Satzung des gKu VE München-Ost verwendete Begriff zur Aufgabenbeschreibung nicht mehr der aktualisierten Begrifflichkeit im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entspricht.

Die Unternehmenssatzung aus dem Jahr 2009 übernimmt die Formulierung der Mustersatzung und verwendet den Begriff „Abwasser“ für die tatsächliche Übertragung der „Schmutzwasserbeseitigung“ im Trennsystem. Die Regenwasserbeseitigung blieb als Aufgabe bei den Kommunen. 

Das WHG wurde im Jahre 2010 grundlegend geändert. Dabei wurde auch die Begrifflichkeit neu gefasst. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 WHG enthalten nun eine Legaldefinition. Schmutzwasser (Nr. 1) und Niederschlagswasser (Nr. 2) sind unter dem neuen Oberbegriff Abwasser zusammengefasst.

Diese Begriffsänderung wurde noch nicht in die Unternehmenssatzung eingearbeitet. 
Formaljuristisch könnte sich daher eine Aufgabenänderung herleiten lassen, die sich lediglich durch die Änderung des gesetzlichen Wortlauts ergibt und nicht dem Willen der Trägergemeinden entspricht. Daher wird eine Klarstellung erforderlich.

Datenstand vom 31.05.2022 11:47 Uhr