Vorberatung einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 06.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 06.03.2018 ö beratend 2

Sachverhalt

Wesentliche Änderungen wurden erforderlich wegen:
  • Bestattungsgarten (Segnung am 03.05.2018)
  • Verbot ausbeuterischer Kinderarbeit
  • Verbot von Grabschmuck aus nicht kompostierbaren Bestandteilen
  • Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller Art


Anlagen:
Friedhofssatzung i.d.F. v. 27.11.2014
Art. 9a BestG
Muster des Bayerischen Städtetags
Anlage zum Antrag auf Grabmalgenehmigung
Satzungsentwurf i.d.F. v. 01.05.2018

Gelb unterlegt = Inhalt der Vorschläge für die Änderungssatzung


§ 1

Die Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing – Friedhofssatzung – vom 27. November 2014 wird wie folgt geändert:

§ 1:
Abs. 1 Nr. 1. wurde ergänzt um den Begriff „mit einem naturnahen Bestattungsgarten“
Der Bestattungsgarten wird ein Bestand des Friedhofs als gemeindlicher Bestattungseinrichtung. Durch seine besondere Bestattungsform sollte diese Zweckbestimmung in der Friedhofssatzung erwähnt werden. Damit gilt dies gleichzeitig als Widmung gem. Art. 8 BestG.

In § 1 Abs. 1 Nr. 1. werden nach dem Wort „Friedhof“ die Worte „mit einem naturnahen Bestattungsgarten“ eingefügt.


§ 5:
Abs. 4 wurde konkretisiert hinsichtlich der Zeiten in denen i.d.R. Beisetzungen durchgeführt werden. Im Bestattungsdienstleistungsvertrag mit Bestattungen Karl Albert Denk sind diese Bestimmungen bereits seit 01.01.2017 Vertragsbestandteil.

In § 5 Abs. 4 wird vor Satz 1 eingefügt: „Die Durchführung von Bestattungstätigkeiten beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 Uhr – 16:00 Uhr, Samstag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen davon Ausnahmen zulassen.“
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2



§ 7:
Abs. 3 wurde neu eingefügt, da im Bestattungsgarten ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden dürfen und diese nicht ausgegraben bzw. umgebettet werden können.
Die bisherigen Absätze 3 – 6 werden daher zu Absätzen 4 – 7

In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt: „Die Ausgrabung oder Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen ist nicht zulässig.“
Die bisherigen Absätze 3 – 6 werden Absätze 4 – 7)


§ 8:
Nach Abs. 2 wurde Absatz 3 eingefügt.
In einer Nachbargemeinde sollte eine einbalsamierte Leiche in einem Erdgrab beigesetzt werden.
Die Ruhefrist nach Abs. 1 beträgt in Poing, entsprechend der Bodenbeschaffenheit, 12 Jahre. Bei einbalsamierten Leichen müsste die Ruhefrist lt. Auskunft eines Bestatters auf 24 – 30 Jahre verlängert werden.

In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„Die Bestattung von einbalsamierten Leichen ist nicht zulässig.“


§ 9:
Abs. 6 wurde um der Vorbehalt des § 13 und um den Begriff „oder „ ergänzt, da im Bestattungsgarten pro Grabstätte nur eine Beisetzung möglich ist.
Abs. 7 wurde geändert, da im Bestattungsgarten eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts nicht möglich ist. Die Ruhefrist (aus Pietätsgründen) und somit das Nutzungsrecht ist auch bei kurzzeitig abbaubaren Urnen einzuhalten = daher einheitlich 12 Jahre.
Abs. 8 enthält die Bestimmungen des bisherigen Abs. 7 (Verlängerung des Nutzungsrechts)
Abs. 9 enthält unverändert die Bestimmungen des bisherigen Abs. 8
Abs. 10 enthält die Bestimmungen des bisherigen Abs. 9 mit Hinweis auf die neuen Absätze 1 bis 9 und wurde ergänzt durch den Hinweis, dass die neuen Absätze 2, 8 und 9 bei Grabstätten im Bestattungsgarten nicht anwendbar sind.

In § 9 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten „In der Grabstätte können“ die Worte „vorbehaltlich des § 13“ und nach den Worten „Erwerber und“ der Begriff „/oder“ eingefügt.
In Abs. 7 wird Satz 2 gestrichen; er wird zu neuem Abs. 8.
Abs. 8 wird Abs. 9.
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für Urnennischen; die Absätze 2, 8 und 9 sind für Grabstätten im Bestattungsgarten nicht anwendbar.“


§ 11:
Abs. 1 wurde lediglich aus redaktionellen Gründen geändert. Es handelte sich um einen Schreibfehler.
Abs. 6 wurde eingefügt, da das Nutzungsrecht im Bestattungsgarten automatisch erlischt und eine Verlängerung nicht möglich ist.

In § 11 Abs. 1 wird das Wort „einer“ vor dem Begriff Verlängerung durch das Wort „eine“ ersetzt.
Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„Das Nutzugsrecht an einer Grabstätte im Bestattungsgarten erlischt nach Ablauf der Ruhefrist, ohne dass es einer Mitteilung an den Grabnutzungsberechtigten bedarf. Eine Verlängerung ist nicht möglich.“


§ 12:
Abs. 3 wurde dahingehend ergänzt, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Belegung auch für Grabstätten im Bestattungsgarten gelten.

In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Urnennischen“ die Worte „und Grabstätten im Bestattungsgarten“ eingefügt.


§ 13:
Nr. e) wurde eingefügt, da im Bestattungsgarten innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren nur eine Bestattung vorgenommen werden kann.

In § 13 wird nach d) eingefügt:
„e) Urnengräber im Bestattungsgarten
Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren kann in dem Urnengrab eine Bestattung vorgenommen werden.


§ 14:
Abs. 1 wurde ergänzt um die Maße der Urnengräber im Bestattungsgarten (= 1m²)

In § 14 Abs. 1 wird nach den Maßangaben für Urnengräber eingefügt:
„Urnengräber im Bestattungsgarten            Länge 1,00 m            Breite 1,00 m


§ 18b:
Die Benutzungs- und Gestaltungsvorschriften für den Bestattungsgarten wurden definiert.
Dabei war es der Verwaltung wichtig darzustellen, dass es sich bei der Zweckbestimmung um einen naturnahen Bestattungsgarten und nicht um einen anonymen Bestattungsgarten handelt.

Nach § 18 a wird neu eingefügt § 18 b:

§ 18 b
Benutzungs- und Gestaltungsvorschriften für den naturnahen Bestattungsgarten


  1. Die Beisetzungen können auf Wunsch im Beisein der Angehörigen oder auch anonym erfolgen.

  2. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

  3. Das Aufstellen von Grabmälern, oder Anbringen individueller Kennzeichnungen, sowie das Ablegen von Grabschmuck und anderer Ziergegenstände ist nicht gestattet.

  4. Kränze, Gestecke und sonstiger Grabschmuck dürfen nur im Zusammenhang mit einer Beisetzung abgelegt werden und müssen spätestens nach einer Woche durch den Grabnutzungsberechtigten entfernt werden.

  5. Das Aufstellen von Grablichtern ist nur im Pavillon an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig.

  6. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann der Name des Verstorbenen auf der vorhandenen Gedenktafel angebracht werden.

  7. Die Pflege und Veränderung von Grünflächen, Stauden und Gehölzen darf nur durch die Gemeinde oder ein durch sie beauftragtes Unternehmen erfolgen.

  8. Eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde besteht nur im Zusammenhang mit Beisetzungsmaßnahmen. Das Betreten des Geländes erfolgt ansonsten auf eigene Gefahr.


§ 19:
Abs. 3 wurde neu eingefügt
Die Gemeinde Poing unterstützt ausdrücklich jede Bestrebung, die hilft Kinder vor körperlichem und seelischem Leid zu bewahren.
Seit 01.09.2016 kann der Friedhofsträger gem. Art. 9a Bestattungsgesetz – BestG entscheiden, ob er in seine Satzung eine Bestimmung aufnimmt, die regelt, dass Natursteine nur Verwendung finden dürfen, wenn sie nachweislich nicht durch ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden. (siehe Anlage).
Die Verwaltung schlägt daher vor, von der Möglichkeit einer Satzungsregelung Gebrauch zu machen und dabei die Formulierung, des Bayerischen Städtetags, zu verwenden.

Die Nachweisbarkeit ist allerdings nicht unproblematisch.
Ein lückenloser Nachweis, der die Herkunft des Steines umfasst, der alle weiteren Arbeitsgänge dokumentiert, auch zertifiziert, dass der Herkunftsbetrieb keine Kinder in schlimmster Form arbeiten lässt, oder sogar belegt, dass der Stein vor 01.09.2016 importiert wurde, dürfte jedoch schwer zu überprüfen sein. (schriftliche Erklärung einer Organisation, Ursprungsdokumente, Zertifikate, Zollpapiere, ggf. mit Übersetzung – unabhängig von ihrer Echtheit).
Steinmetzbetriebe müssen somit künftig dem Antrag auf Grabmalgenehmigung mit Entwurfsplan zusätzlich ein Formblatt beifügen. (siehe Anlage).
Dieses Formblatt wird von mehreren bayerischen Friedhofsverwaltungen verwendet.

In § 19 wird nach Abs. 2 neu Abs. 3 eingefügt:
„Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

Der bisherige Abs. 3 wird inhaltlich unverändert zu Abs. 4.


§ 22:
Abs. 4 enthielt Bestimmungen, die jegliches Verbot von Grabschmuck oder Bestandteilen davon aus nicht organischen Stoffen beinhaltete. Sogar der Durchmesser von erlaubten Metalldrähten war vorgegeben.
Eine Überwachung oder sogar Durchsetzung war nicht praktikabel.
Zwischenzeitlich ist Grabschmuck der ganz oder teilweise aus nicht natürlichen Materialien besteht, nicht mehr von natürlichem Grabschmuck zu unterscheiden.
Eine Sollbestimmung hinsichtlich natürlicher Materialien ist aus Sicht der Verwaltung daher vertretbar.
Zudem kann gem. § 22 Abs. 5 verlangt werden, dass unansehnlicher Grabschmuck (z.B. ausgeblichene Plastikrosen) entfernt und entsorgt werden muss.

In § 22 Abs. 4 wird die bisherige Formulierung ersetzt durch:
„Grabschmuck sollte aus natürlichen oder überwiegend natürlichen Materialien bestehen.“


§ 23:
In Abs. 2 wurde die Formulierung Container für „Kompoststoffe“ in Container für „Grünabfälle“ geändert und ergänzt um „Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen“.
In Abs. 3 wurde der Grundsatz hinsichtlich kompostierbarer Materialien gestrichen.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen in den §§ 22 und 23 wurden mit der gemeindlichen Abfallwirtschaft abgestimmt.

In § 23 Abs. 2 werden die Worte „Kompoststoffe und Restmüll“ ersetzt bzw. ergänzt durch die Worte „Grünabfälle, Restmüll und Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen“
Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Kränze oder sonstige Blumengebinde, die teilweise aus nicht kompostierbaren Materialien bestehen, müssen nach dem Verwelken vom Nutzungsberechtigten zerlegt und gemäß Abs. 2 sortiert werden.“


§ 27:
Nach Nr. 3 wurde als Nr. 4 ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingefügt, welcher sich auf Vorschriften bezieht, die für den Bestattungsgarten gelten.
Nach Nr. 4 wurde als Nr. 5 ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingefügt, welcher das Errichten oder Verändern von Grabmälern betrifft, ohne dass diese zuvor genehmigt wurden, dies gilt auch für Gewerbetreibende, die diesbezüglich ohne vorherige Zulassung tätig geworden sind.
Die bisherige Nr. 5 war damit entbehrlich geworden.
Die bisherige Nr. 4 wurde Nr. 6
Die bisherige Nr. 6 wurde Nr. 7

In § 27 wird nach Nr. 3 eingefügt: „4. gegen die für den Bestattungsgarten geltenden Vorschriften verstößt (§ 18 b)“.
Nr. 5. erhält folgende Fassung: „ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder verändert oder diesbezüglich ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde als Gewerbetreibender im Friedhof tätig wird (§§ 19, 25).“
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.



§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2018 in Kraft.

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen folgenden Beschluss zu fassen:

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung wird mit folgender Änderung als Satzung erlassen: Die von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagene Änderung des § 5 (4) hinsichtlich der Festsetzung von Bestattungszeiten ist nicht mehr enthalten. § 5 bleibt somit unverändert.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschluss

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung wird mit folgender Änderung als Satzung erlassen: Die von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagene Änderung des § 5 (4) hinsichtlich der Festsetzung von Bestattungszeiten ist nicht mehr enthalten. § 5 bleibt somit unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(ka) Die Segnung des naturnahen Bestattungsgartens ist für Anfang Mai geplant, die ersten Beisetzungen können danach stattfinden.
Daher ist eine Änderung der Friedhofssatzung erforderlich.
Weitere Änderungen in der Friedhofssatzung betreffen das Verbot von Grabsteinen, welche aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren und Regelungen hinsichtlich des zulässigen Grabschmucks.
Die Grabnutzungsgebühr für Grabstätten im Bestattungsgarten muss ebenfalls festgesetzt werden. Dies erfolgt in Form einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.
Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsentwürfe vorbereitet. Sie wurden im Haupt- und Finanzausschuss beraten.
Auf dessen Verschlag sollen beide Satzungsentwürfe, nach einer entsprechenden Änderung, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Datenstand vom 19.04.2018 11:28 Uhr