Friedhofsgebührensatzung i.d.F. vom 14.12.1992, zuletzt geändert am 18.11.2016
Satzungsentwurf i.d.F. vom 01.05.2018
Im vorherigen TOP wurde die Änderung der Friedhofssatzung behandelt.
Grund dafür war u.a. die Erweiterung der Bestattungseinrichtungen um einen naturnahen Bestattungsgarten.
Daher muss auch die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen vom 14.12.1992 geändert werden.
Eine kostendeckende Kalkulation der Grabnutzungsgebühr für ein Urnengrab im Bestattungsgarten war nicht möglich, da derzeit nicht bekannt ist, welcher Pflegeaufwand für die Einrichtung erforderlich ist und wie viele Beisetzungen erfolgen werden.
Auf Vorschlag der Kämmerei soll die Grabnutzungsgebühr in gleicher Höhe, wie bisher für ein Urnenerdgrab, auch für eine Grabstätte im Bestattungsgarten erhoben werden.
Dies sind 700,00 € für den Benutzungszeitraum von 12 Jahren.
Eine Neukalkulation aller Gebühren ist für die Zeit ab 2020 vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabegesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung in der Gemeinde Poing:
§ 1
Erweiterung von Gebührentatbeständen
In § 3 Abs. 1 wird nach Nr. 4. „für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand“ wird neu eingefügt:
6. für ein Urnengrab im Bestattungsgarten 700,00 €
Da eine Grabstätte im Bestattungsgarten nicht verlängert werden kann, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Urnengräber im Bestattungsgarten.
§ 2
redaktionelle Änderungen
Folgende Änderung wurde aus redaktionellen Gründen erforderlich:
§ 3 Abs. 1 Nr. 4. „für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand“ wird Nr. 5.
§ 3
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.05.2018 in Kraft.