Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Blechgarage mit Satteldach im Außenbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Plieninger Straße 18
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.06.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 07.05.2018 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung einer Blechgarage mit Satteldach auf dem Grundstück Plieninger Straße 18, Fl.Nr. 702/1 ein.
Frage:
Eine Blechgarage soll auf einem einfachen Bodenrost ohne Fundament mit den Maßen 6 m Länge x 5 m Breite x 2,14 m Höhe errichtet werden.
Ist dies planungsrechtlich zulässig?
Das Grundstück Fl.Nr. 702/1 befindet sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuches (BauGB). Nachdem die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) nicht gegeben ist, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist.
Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall vor, da die Errichtung der Blechgarage den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing widerspricht, hier „Öffentliche Grünfläche - Fläche für die Friedhofserweiterung“ vorsieht.
Bereits in den Jahren 1995 und 2003 wurde von Seiten des Landratsamtes Ebersberg ungenehmigte Bauvorhaben auf diesem Grundstück zur Beseitigung angeordnet. In diesen Bescheiden wurde von Seiten des Landratsamt festgestellt, dass diese Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB auch nachträglich nicht genehmigungsfähig sind.
Ein damals nicht genehmigtes und auch nicht genehmigungsfähiges Holzhaus wurde beseitigt. Die genehmigungspflichtigen Umbauten im Wohnhaus und ein abgeschlepptes Dach am Kfz-Unterstellplatz musste von Seiten der Gemeinde gerichtlich geduldet werden.
Des Weiteren musste der errichtete und nicht genehmigte Lageplatz beseitigt werden, da dieser im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig ist.
Beschlussvorschlag
Die Errichtung der beantragten Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Gemarkung Poing ist planungsrechtlich nicht zulässig.
Beschluss
Die Errichtung der beantragten Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Gemarkung Poing ist planungsrechtlich nicht zulässig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
(cw) Am 07.05.2018 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung einer Blechgarage mit Satteldach auf dem Grundstück Plieninger Straße 18, Fl.Nr. 702/1 ein.
Frage:
Eine Blechgarage soll auf einem einfachen Bodenrost ohne Fundament mit den Maßen 6 m Länge x 5 m Breite x 2,14 m Höhe errichtet werden.
Ist dies planungsrechtlich zulässig?
Das Grundstück Fl.Nr. 702/1 befindet sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuches (BauGB). Nachdem die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) nicht gegeben ist, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist.
Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall vor, da die Errichtung der Blechgarage den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing widerspricht, hier „Öffentliche Grünfläche - Fläche für die Friedhofserweiterung“ vorsieht.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Die Errichtung der beantragten Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Gemarkung Poing, ist planungsrechtlich nicht zulässig.
Datenstand vom 27.07.2018 13:09 Uhr