Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Ergänzende Vorgaben für die Bewirtschaftung in den Haushaltsjahren ab 2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.11.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bis einschließlich 2018 enthielt die Haushaltssatzung über ihren Pflichtinhalt hinausgehende ergänzende Bewirtschaftungsvorgaben (s.u. Nrn. 1-3). Diese wurden nunmehr in einem eigenen Beschluss zusammengefasst.

Beschlussvorschlag

Für die Haushaltsjahre ab einschließlich 2019 beschließt der Gemeinderat folgende ergänzende Bewirtschaftungsvorgaben:


(1)        Der Gemeinderat genehmigt vorab überplanmäßige Ausgaben eines Budgets in dessen Verwaltungshaushaltsteil, wenn sie durch Einnahmenmehrungen oder Ausgabenminderun-gen an anderer Stelle des zugehörigen Vermögenshaushaltsteils des Budgets gedeckt werden können.

(2)        Ferner werden im Zuge der Jahresrechnungserstellung oder unterjährig nötige überplan-mäßige Rücklagenentnahmen oder Zuführungen zwischen den Teilhaushalten bereits vorab genehmigt, da diese zum Haushaltsausgleich zwingend vorgeschrieben und daher ggf. unvermeidbar sind. Nicht hingegen wird damit jedwede Mehrausgabe, die Ursache hierfür ist, vorab genehmigt.

(3)        Die Verwaltung wird außerdem ermächtigt, im Verlauf des Haushaltsjahres ggf. neu gebildete Haushaltsstellen (mit Nullansätzen) in vorhandene Sammelnachweise und Budgets zu integrieren, wenn dies zu keiner Ausdehnung der Mittelbewirtschaftung und zu keiner dem Sammelnachweis- oder Budgetzweck zuwiderlaufenden Mittelverwendung führt und/oder lediglich zur neuen Strukturierung des Haushalts erfolgt (z.B. Abgrenzungen im Rahmen der KLR oder Anpassung an Geschäftsverteilungsplan).

Beschluss

Für die Haushaltsjahre ab einschließlich 2019 beschließt der Gemeinderat folgende ergänzende Bewirtschaftungsvorgaben:


(1)        Der Gemeinderat genehmigt vorab überplanmäßige Ausgaben eines Budgets in dessen Verwaltungshaushaltsteil, wenn sie durch Einnahmenmehrungen oder Ausgabenminderun-gen an anderer Stelle des zugehörigen Vermögenshaushaltsteils des Budgets gedeckt werden können.

(2)        Ferner werden im Zuge der Jahresrechnungserstellung oder unterjährig nötige überplan-mäßige Rücklagenentnahmen oder Zuführungen zwischen den Teilhaushalten bereits vorab genehmigt, da diese zum Haushaltsausgleich zwingend vorgeschrieben und daher ggf. unvermeidbar sind. Nicht hingegen wird damit jedwede Mehrausgabe, die Ursache hierfür ist, vorab genehmigt.

(3)        Die Verwaltung wird außerdem ermächtigt, im Verlauf des Haushaltsjahres ggf. neu gebildete Haushaltsstellen (mit Nullansätzen) in vorhandene Sammelnachweise und Budgets zu integrieren, wenn dies zu keiner Ausdehnung der Mittelbewirtschaftung und zu keiner dem Sammelnachweis- oder Budgetzweck zuwiderlaufenden Mittelverwendung führt und/oder lediglich zur neuen Strukturierung des Haushalts erfolgt (z.B. Abgrenzungen im Rahmen der KLR oder Anpassung an Geschäftsverteilungsplan).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Kurzbericht

 (sh) Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.11.2018 ergänzende Regelungen zur Haushaltswirtschaft ab 2019 beschlossen.
Im Wesentlichen geht es um Vorabgenehmigungen von überplanmäßigen Ausgaben innerhalb eines Budgets, wenn deren Deckung im selben Budget gesichert ist, und ansonsten, wenn die Mehrausgabe rechtlich gar nicht abgelehnt werden könnte (z.B. eine höhere Gewerbesteuerumlage, bei entsprechenden Gewerbesteuermehreinnahmen). Zudem ist die Neuanlage von Haushaltsstellen mit Nullansätzen unterjährig möglich (inkl. Einbindung in bestehende Budgets, Sammelnachweise und Deckungskreise), wenn dadurch keine neuen Ausgabeermächtigungen geschaffen werden, sondern nur die Haushaltsstruktur geändert wird.
Da es sich um Regelungen handelt, die bis einschließlich 2018 Bestandteil der Haushaltssatzung waren, wird auf nähere Ausführungen an dieser Stelle verzichtet.

Datenstand vom 18.01.2019 11:19 Uhr