Entschädigungsanspruch der Fahrgäste der S-Bahn München bei Verspätungen und Zugausfällen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.02.2019 ö informativ 1.9

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hatte die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG) hinsichtlich der Thematik „Entschädigungsansprüche“ angeschrieben. Auf die damalige Bekanntgabe wird verwiesen. Nunmehr liegt die Antwort vor.

Die Bayerische Eisenbahngesellschaft fungiere als Besteller der Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern. Da sich aus dem Ticketverkauf grundsätzlich ein Vertragsverhältnis zwischen Reisendem und Verkehrsunternehmen ergebe, erfüllen die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Verpflichtungen zur Erstattung bei Zugausfällen und erheblichen Verspätungen direkt gegenüber dem Fahrgast.

Mit dem im Jahr 2009 durch das Bundesministerium der Justiz formulierten und daraufhin vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Fahrgastrechtegesetz gelten bundesweit einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr.

Aktuell würden zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Mitgliedstaaten Verbesserungen der Fahrgastrechte erörtert. Das Parlament habe sich für höhere Erstattungsansprüche ausgesprochen. Das Gesetzesvorhaben sei aber noch nicht zum Abschluss gebracht worden.

Für die Entschädigung der Fahrgäste sei von den Verkehrsunternehmen ein  gemeinsames „Servicecenter Fahrgastrechte“ beauftragt worden, welches unter 0180-6202178 (20 ct./Min aus dem deutschen Festnetz, Tarife bei Mobilfunk max. 60 ct./Anruf) oder unter www.fahrgastrechte.info zu erreichen sei.

Grundsätzlich würde die BEG bundesweit einheitliche Regelungen für vorteilhafter und kundenfreundlicher als regionale, lokale oder von Verkehrsunternehmen zu Verkehrsunternehmen unterschiedliche Regelungen halten.

Da die zwischen BEG und S-Bahn München vertraglich fixierte Aufgabenteilung auf der Basis eines sogenannten Nettovertrages vorsehe, dass das Verkehrsunternehmen die Erlösverantwortung trage, könne die BEG aktuell diesbezüglich auch keine Vorgaben für ein anderes, besseres Verfahren oder höhere Entschädigungen machen.

Im Rahmen von Verhandlungen zum 1. Münchner S-Bahn-Vertrag, der als Bruttovertrag konzipiert sei und voraussichtlich ab 12/2020 in Kraft trete, verhandle die BEG derzeit über eine eigene, über das Fahrgastrechtegesetz hinausgehende freiwillige Entschädigungsregelung für Fahrgäste der S-Bahn München. Die Ergebnisse würden bis zum Abschluss der Verhandlungen Mitte 2020 vorliegen.

Kurzbericht

Die Gemeinde Poing hatte die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG) hinsichtlich der Thematik „Entschädigungsansprüche“ angeschrieben. Auf die damalige Bekanntgabe wird verwiesen. Nunmehr liegt die Antwort vor.
Die Bayerische Eisenbahngesellschaft fungiere als Besteller der Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern. Da sich aus dem Ticketverkauf grundsätzlich ein Vertragsverhältnis zwischen Reisendem und Verkehrsunternehmen ergebe, erfüllen die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Verpflichtungen zur Erstattung bei Zugausfällen und erheblichen Verspätungen direkt gegenüber dem Fahrgast.
Mit dem im Jahr 2009 durch das Bundesministerium der Justiz formulierten und daraufhin vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Fahrgastrechtegesetz gelten bundesweit einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr.
Aktuell würden zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Mitgliedstaaten Verbesserungen der Fahrgastrechte erörtert. Das Parlament habe sich für höhere Erstattungsansprüche ausgesprochen. Das Gesetzesvorhaben sei aber noch nicht zum Abschluss gebracht worden.
Für die Entschädigung der Fahrgäste sei von den Verkehrsunternehmen ein  gemeinsames „Servicecenter Fahrgastrechte“ beauftragt worden, welches unter Tel. 0180 / 6 20 21 78 (20 ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, Tarife bei Mobilfunk max. 60 ct./Anruf) oder unter www.fahrgastrechte.info zu erreichen sei.
Grundsätzlich würde die BEG bundesweit einheitliche Regelungen für vorteilhafter und kundenfreundlicher als regionale, lokale oder von Verkehrsunternehmen zu Verkehrsunternehmen unterschiedliche Regelungen halten.

Da die zwischen BEG und S-Bahn München vertraglich fixierte Aufgabenteilung auf der Basis eines sogenannten Nettovertrages vorsehe, dass das Verkehrsunternehmen die Erlösverantwortung trage, könne die BEG aktuell diesbezüglich auch keine Vorgaben für ein anderes, besseres Verfahren oder höhere Entschädigungen machen.
Im Rahmen von Verhandlungen zum 1. Münchner S-Bahn-Vertrag, der als Bruttovertrag konzipiert sei und voraussichtlich ab 12/2020 in Kraft trete, verhandle die BEG derzeit über eine eigene, über das Fahrgastrechtegesetz hinausgehende freiwillige Entschädigungsregelung für Fahrgäste der S-Bahn München. Die Ergebnisse würden bis zum Abschluss der Verhandlungen Mitte 2020 vorliegen.

Datenstand vom 18.04.2019 09:36 Uhr