Erlass einer Veränderungssperre für die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 51.6 "Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.03.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der heutigen Sitzung soll unter vorhergehendem Tagesordnungspunkt die Aufstellung des Bebauungsplanes für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ beschlossen werden.

Zur Sicherung dieser Planung wird empfohlen, für die Grundstücke Fl.-Nrn. 684/5 (Bahnhofskiosk), 684/13, 684/3, 684/60, 684/14, 684/51, 684/44, 684/26, 684/52, 684/8 (Bahnhofstraße), 378, 684/23, 378/4, 378/11, 378/10, 378/3, 684/22, 684/21, 378/2, 379/2, 380/2, 378/7, 378/6, 378/9, 380/4 sowie 380/26 der Gemarkung Poing eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt zu erlassen:

Satzung der Gemeinde Poing über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51.6 für den Bereich „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“

§ 1 – Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.03.2019 beschlossen, für das Gebiet, das wie folgt umgrenzt ist
  • im Norden: durch die Fl.-Nr. 684/7 (Teilfläche) – Bahngleis
  • im Osten: durch die Plieninger Straße / Neufarner Straße
  • im Süden: durch die bestehende Bebauung Wikingerstraße 1 – 9 sowie Neufarner Straße 8 und 10
  • im Westen: durch die Römerstraße bzw. Fl.-Nr. 684/7 (Teilfläche) – Bahnflächen
einen Bebauungsplan aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird für die Grundstücke Fl.-Nrn. 684/5 (Bahnhofskiosk), 684/13, 684/3, 684/60, 684/14, 684/51, 684/44, 684/26, 684/52, 684/8 (Bahnhofstraße), 378, 684/23, 378/4, 378/11, 378/10, 378/3, 684/22, 684/21, 378/2, 379/2, 380/2, 378/7, 378/6, 378/9, 380/4 sowie 380/26 der Gemarkung Poing eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 – Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 684/5 (Bahnhofskiosk), 684/13, 684/3, 684/60, 684/14, 684/51, 684/44, 684/26, 684/52, 684/8 (Bahnhofstraße), 378, 684/23, 378/4, 378/11, 378/10, 378/3, 684/22, 684/21, 378/2, 379/2, 380/2, 378/7, 378/6, 378/9, 380/4 sowie 380/26 der Gemarkung Poing.

§ 3 – Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing von der Veränderungssperre eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baulich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zurückstellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Beschlussvorschlag

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) wird die Satzung über eine Veränderungssperre in der vorliegenden Fassung erlassen.

25:0

Beschluss

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) wird die Satzung über eine Veränderungssperre in der vorliegenden Fassung erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

Erlass einer Veränderungssperre für die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 51.6 „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“
(cw) In der heutigen Sitzung soll unter vorhergehendem Tagesordnungspunkt die Aufstellung des Bebauungsplanes für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ beschlossen werden.
Zur Sicherung dieser Planung wird empfohlen, für die Grundstücke Fl.-Nrn. 684/5 (Bahnhofskiosk), 684/13, 684/3, 684/60, 684/14, 684/51, 684/44, 684/26, 684/52, 684/8 (Bahnhofstraße), 378, 684/23, 378/4, 378/11, 378/10, 378/3, 684/22, 684/21, 378/2, 379/2, 380/2, 378/7, 378/6, 378/9, 380/4 sowie 380/26 der Gemarkung Poing eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt zu erlassen:

Satzung der Gemeinde Poing über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51.6 für den Bereich „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“
§ 1 – Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.03.2019 beschlossen, für das Gebiet, das wie folgt umgrenzt ist
  • im Norden: durch die Fl.-Nr. 684/7 (Teilfläche) – Bahngleis
  • im Osten: durch die Plieninger Straße / Neufarner Straße
  • im Süden: durch die bestehende Bebauung Wikingerstraße 1 – 9 sowie Neufarner Straße 8 und 10
  • im Westen: durch die Römerstraße bzw. Fl.-Nr. 684/7 (Teilfläche) – Bahnflächen
einen Bebauungsplan aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung wird für die Grundstücke Fl.-Nrn. 684/5 (Bahnhofskiosk), 684/13, 684/3, 684/60, 684/14, 684/51, 684/44, 684/26, 684/52, 684/8 (Bahnhofstraße), 378, 684/23, 378/4, 378/11, 378/10, 378/3, 684/22, 684/21, 378/2, 379/2, 380/2, 378/7, 378/6, 378/9, 380/4 sowie 380/26 der Gemarkung Poing eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 – Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 684/5 (Bahnhofskiosk), 684/13, 684/3, 684/60, 684/14, 684/51, 684/44, 684/26, 684/52, 684/8 (Bahnhofstraße), 378, 684/23, 378/4, 378/11, 378/10, 378/3, 684/22, 684/21, 378/2, 379/2, 380/2, 378/7, 378/6, 378/9, 380/4 sowie 380/26 der Gemarkung Poing.
§ 3 – Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing von der Veränderungssperre eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baulich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zurückstellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) wird die Satzung über eine Veränderungssperre in der vorliegenden Fassung erlassen.

Datenstand vom 16.05.2019 11:06 Uhr