18.05.2017
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GR (TOP 9)
Antrag der CSU-Gemeinderatsfraktion betreffend der Erhöhung der Trainingskapazitäten und Verbesserung der Situation für Vereine und Schulen
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20.07.2017
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GR (TOP 13 nö)
Vergabe des Planungsauftrags
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24.01.2018
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Gespräch mit Gemeinderat und Vereinen / Nutzern des Sportzentrums
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26.07.2018
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GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung
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06.12.2018
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GR (TOP 4)
Vorstellung der Planung sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
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02.01.2019 mit
01.02.2019
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)
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Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2019
2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 15.01.2019
3. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 08.01.2019
4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.01.2019
5. gKu VE München Ost, Schreiben vom 28.01.2019
6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 29.01.2019
7. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 09.01.2019
8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 28.01.2019
9. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.01.2019
10. Brandschutzdienststelle für den Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2019
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 01.02.2019
12. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 01.02.2019
13. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.02.2019
14. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.02.2019
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 24.01.2019
2. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 23.01.2019
3. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 18.01.2019
4. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 07.01.2019
5. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 09.01.2019
6. bayernets GmbH, Schreiben vom 20.12.2018
7. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 28.01.2019
8. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30.01.2019
9. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2019
10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2019
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Anzing
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
Staatliches Schulamt
PI Poing
Autobahndirektion Südbayern
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2019
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing –Neukonzeption und Erweiterung“ das o. g. Verfahren beschlossen.
Wir weisen vorab darauf hin, dass wir nach Abschluss des Verfahrens um die Vorlage der bekannt-gemachten Fassung an das Landratsamt (2 -fach) auch in digitaler Form bitten (Plan tiff-Format, 300dpi, gescannt, sowie Textfassung im pdf-Format, mit ausgefüllten Verfahrensvermerken). Wir bitten Sie, dies mit Ihrem Planer abzusprechen.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
A. aus baufachlicher Sicht
Unter der Voraussetzung, dass das Entwicklungsgebot durch die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren eingehalten wird, werden aus baufachlicher Sicht keine Anregungen oder Einwände geäußert.
Beschluss:
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
JA-Stimmen 25
NEIN-Stimmen 0
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Für die bestehende Sportanlage wurde 1983 ein Bebauungsplan aufgestellt. Ein Lärmschutzgut-achten liegt den Unterlagen hierzu nicht bei, worauf eine fundierte Abschätzung für die Erweiterung hätte gründen können.
Die Gemeinde wird gebeten, ein Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben. Vernünftiger weise ist das gesamte Sportgelände (Bestand und Erweiterung) beurteilen zu lassen.
Beschluss:
Die Gemeinde Poing hat am 28.02.2019 ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben.
Für das bisherige Sportzentrum lag keine schalltechnische Untersuchung vor.
Die Ergebnisse dieser schalltechnischen Untersuchung werden in den Bebauungsplanentwurf übernommen.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
C. aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht
Zu dem Vorhaben nehmen wir aus der Sicht des Naturschutzes wie folgt Stellung:
Umweltbericht
- Pkt. A 1.5 „Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich“ (S. 25)
Auf Seite 25 Tabelle 2 wird ein Kompensations-/ Aufwertungsfaktor von 3,3 für den Nutzungstyp „Parkflächen neu und entsiegelter Weg nördlich von Weiher“ angesetzt. Die Flächen werden entsiegelt und als Schotterrasen umgenutzt. Aus naturschutzfachlicher Sicht lässt sich nicht erkennen, weshalb hier eine Aufwertung um den Faktor 3,3 angewendet wird. Wird der Schotterrasen weiterhin intensiv genutzt, kann lediglich die Entsiegelung angerechnet werden. Wird auf dem Schotterrasen ein autochthones Saatgut (80 % Kräuter, 20 % Gräser) angesät, nur einmal im Jahr gemäht und wird der Schotterrasen nicht als Gehweg oder Fahrweg genutzt, so kann ein höherer Aufwertungsfaktor angewendet werden.
Wir bitten dies im Umweltbericht zu erläutern oder zu korrigieren.
- Pkt. A 1.5 „Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich“ (S. 26)
Wir bitten für die Ausgleichsfläche zusätzlich folgende Gestaltungsmaßnahmen zu ergänzen:
- Verwendung eines regionalen, autochthonen Saatgutes (Blumenwiese 70 % Kräuter, 30 % Gräser).
- Festsetzung eines Schnittzeitpunktes entsprechend dem verwendeten Saatgut bzw. Artenzusammensetzung (z. B. 15.06.).
- Auf der Ausgleichsfläche sind jedes Jahr auf wechselnden Standorten Brachanteile von 20 % als Rückzugsmöglichkeit für Insekten zu belassen.
Wir weisen darauf hin, dass ein Weg durch die Ausgleichsfläche auch Konflikte mit den Zielen des Naturschutzes hervorrufen kann. Wir bitten deshalb, jeweils im Norden und Süden ein Schild aufzustellen, was darauf hinweist, dass es sich hier um eine Ausgleichsfläche handelt und bitten auch das Konzept graphisch sowie textlich darzustellen. Dies fördert zum einen die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung und sensibilisiert die Erholungssuchenden dazu, die Wege nicht zu verlassen und die Hunde an der Leine zu halten. Ausgleichsflächen dienen ausschließlich zum Erhalt der Arten- und Strukturvielfalt. Sollte es auf Grund des Weges im Laufe der Zeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ausgleichsflächen kommen, muss dieser verlegt werden oder die Fläche kann nicht als Ausgleichsfläche angerechnet werden.
- Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nach-teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB.
Gemäß § 4c Satz 2 BauGB nutzen die Gemeinden die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buch-stabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3 BauGB.
Das Monitoring-Konzept, dass die Gemeinde im Umweltbericht zur Überwachung der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entwickeln muss, sollte deshalb folgende Ziele verfolgen:
- Feststellung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen
- Feststellung, dass die Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, und zwar auch hinsichtlich der Pflege, da hiervon deren Wirksamkeit abhängt,
- Feststellung der Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen,
- Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Kompensationsmaßnahmen und
- Feststellung von zuvor nicht erkannten und nicht kompensierten Auswirkungen auf den Natur-haushalt.
Die Zeitdauer des Monitorings ist auf die Zeit abzustimmen, die bis zur Erreichung des Kompen-sationsziels vergeht. Mit der Überwachung ist zu beginnen, wenn die Festsetzungen des Plans zumindest teilweise realisiert sind. Der unteren Naturschutzbehörde Ebersberg ist alle 2 Jahre ein Monitoring Bericht über den aktuellen Zustand der Ausgleichsfläche vorzulegen.
Der Umweltbericht ist auf S. 32 Pkt. A 1.8 „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)“ um die
o. g. Anforderungen zum Monitoring zu ergänzen.
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Faktoren für Entsiegelung/ Versiegelung werden angepasst: der Aufwertungsfaktor wird dem Faktor für den Kompensationsbedarf gleichgesetzt. Dadurch ergibt sich ein leicht höherer Kompensationsbedarf von ca. 4%. Die Faktoren werden im Umweltbericht erläutert.
Ausgleichsfläche:
Zu der vom LRA getätigten Aussage, „Ausgleichsflächen dienen ausschließlich zum Erhalt der Arten- und Strukturvielfalt“ ist anzumerken, dass Ausgleichsflächen ebenso dem Ausgleich von Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild dienen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Diese sind gerade im vorliegenden Fall auch für das Schutzgut Landschaftsbild von Relevanz. So wird der kalkulierte synergetische Effekt ausdrücklich betont, welcher sich ausgehend von den Vorteilen für die Flora und Fauna auch für das Landschaftsbild ergibt.
Gerade um Auswirkungen auf Flora und Fauna zu vermeiden, wurde die Wegeführung extra von den sensibleren Bereichen wie Waldrändern und dem naturnah umzugestaltenden Graben ferngehalten. Des Weiteren wurde die Pflanzung von größeren Bäumen explizit zu deren Abschirmung an den Lichtmaststandorten geplant, um u.a. den Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds entgegenzuwirken.
Monitoring:
Grundsätzlich wurde die Überprüfung der Umsetzung und Sicherstellung des Erreichens des Zielzustands auf der AE-Fläche als Gegenstand des Monitorings bereits festgehalten (Umweltbericht S. 32). Die übrigen Ergänzungsvorschläge werden übernommen.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 25
NEIN-Stimmen 0
D. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.
Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Das Vorliegen von Altlasten sollte durch entsprechende Überprüfungen ausgeschlossen werden.
Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:
1. Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.): Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten):
Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.
Beschluss:
Die abfallwirtschaftlichen Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich eine Kreisstraße.
Das Planungsgebiet wird über die EBE 2 erschlossen.
Die Leistungsfähigkeit der Zuwege für KFZ, LKW und Radverkehr muss vom Straßenbauamt Rosenheim geprüft werden.
Stellplätze und Ladestationen für die Elektromobilität sind vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Leistungsfähigkeit der Zuwege:
Im Bestand sind im Bereich des Parkplatzes Nord heute 71 Stellplätze vorhanden. Diese Zahl soll mit der vorliegenden Planung auf 202 Stellplätze erhöht werden. Die Gemeinde sieht hier noch keine Probleme für die Leistungsfähigkeit der EBE 2 im überörtlichen Bereich.
Stellplätze und Ladestationen für Elektromobilität werden im Rahmen der Ausführungsplanung geregelt bzw. geplant.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 25
NEIN-Stimmen 0
2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 15.01.2019
Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
- Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
- nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
- Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen
- Die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
- Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.
Beschluss:
Die Hinweise des Gesundheitsamtes zu Regenwassernutzungsanlagen werden in den Bebauungsplan übernommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
3. Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 08.01.2019
Die Umfangsgrenzen des Bebauungsplans sind zum Teil noch nicht abgemarkt und basieren auf grafischen Koordinaten. Insbesondere betrifft dies die Grenze zu den Flurstücken 818 und 820 im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplans sowie die Grenze zur Flurstück 758 im Süden.
In diesen Bereichen empfehlen wir eine Grenzfeststellung, damit die Abgrenzung des Bebauungsplanes genau festgelegt und abgemarkt ist. Auch eine exakte Flächenberechnung der einzelnen Flurstücke im Bebauungsplan wird dadurch erst möglich.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Abmarkung der betroffenen Grundstücksgrenzen wird zeitnah beantragt.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.01.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt mit o.g. Bauleitplanverfahren die Erweiterung des bestehenden Sportzentrums nach Osten. Vorgesehen ist die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO für sportliche Zwecke und Freizeitnutzung sowie öffentlichen Grünflächen.
Auf den Erweiterungsgrundstücken sollen zusätzliche Sportplätze sowie eine Tennisanlage mit Tennisheim (ca. 240 m²) errichtet werden. Das bestehende Sportareal soll mit zusätzlichen baulichen Anlagen (Umkleiden mit Duschen/WC ca. 850 m², Gerätehaus ca. 100 m² und Vereinsheim Stockschützen und Kiosk ca. 70 m²) sowie der Ausweitung des Parkplatzes nachverdichtet werden.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 6 ha, davon ca. 3 ha Ausgleichsflächen) befindet sich im Osten der Gemeinde.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 06.12.2018) soll der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.
Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 2.1.3 (G) sollen Grundzentren ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorhalten. Gemäß LEP 2.2.7 (G) sollen die Verdichtungsräume so entwickelt und geordnet werden, dass (..) sie bei der Wahrnehmung ihrer Wohn-, Gewerbe- und Erholungsfunktionen eine räumlich ausgewogene sowie sozial und ökologisch verträgliche Siedlungs- und Infrastruktur gewährleisten (..).
Landesplanerische Bewertung
Die Gemeinde Poing ist gemäß Regionalplan der Region München (Karte 1 „Raumstruktur) als Siedlungsschwerpunkt (Grundzentrum) im Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum festgesetzt.
Zu den zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung zählen gemäß der Begründung zu LEP 2.1.3 (G) z.B. Einrichtungen für (..) den Breitensport (..). Darüber hinaus müssen Verdichtungsräume langfristig als attraktiver und gesunder Lebens- und Arbeitsraum für die Bevölkerung entwickelt und geordnet werden. Eine wichtige Voraussetzung hierfür sind (..) Bildungs-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen (vgl. Begründung zu LEP 2.2.7 (G)).
Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
5. gKu VE München Ost, Schreiben vom 28.01.2019
Stellungnahme Schmutzwasser und Trinkwasser:
- VEúMO hat keine Einwände gegen den BBP-Entwurf Nr. 41.1 i.d.F. vom 06.12.2018 der Gemeinde Poing. Im Plangebiet sind die Grundstücke mit den Flurnummern 715 und 725/2 an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und Trinkwasserversorgung angeschlossen. Die Flurnummern 748 und 751 haben keinen Schmutzwasser- und Trinkwasseranschluss.
- Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen (Schmutzwasser und Trinkwasser) bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können. Grundstücke, die nicht an öffentliche Straße grenzen, müssen privat erschlossen werden (Schmutzwasser) bzw. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten VEúMO bestellt werden (Trinkwasser).
- Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Um zu vermeiden, dass bestehende Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden, sollte sich der Landschaftsarchitekt schon in der Planungsphase über den Kanal- und Wasserleitungsbestand sowie evtl. geplante Erweiterungen bei VEúMO informieren.
- Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
Beschluss:
Die Hinweise des gKu VEúMO werden in den Bebauungsplan übernommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 29.01.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal:
D-1-7836-0087: Bodendenkmal, in die Denkmalliste eingetragen: Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.
Das Plangebiet überlagert erhebliche Teilflächen oben genannten Bodendenkmals. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, ggf. Umweltbericht und zugehörigem Planwerk gemäß §9 BauGB und Plan ZV 90(14.3). Gegen eine Erweiterung des Sportplatz-Geländes nach Osten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es muss jedoch mit einer Erstreckung des bekannten Bodendenkmals auch in diesen Bereich gerechnet werden. Zudem befinden sich östlich des aktuellen Plangebietes im Hotzfeld weitere Bodendenkmäler (vgl. hierzu die Darstellung im bayerischen Denkmalatlas). Die Nähe zu diesen Denkmälern (Siedlung und Gräberfeld) sowie die siedlungsgünstige Topographie machen eine vor- und frühgeschichtliche Besiedlung im gesamten Plangebiet äußerst wahrscheinlich. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 DSchG, worauf wir hinzuweisen bitten. Wir bitten Punkt 2. Bodendenkmäler entsprechend zu überarbeiten.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus-dehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD (http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort „Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation“ oder unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06-28.pdf
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.
Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden.
Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).
Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Nachdem die Erweiterung des Sportzentrums nach Norden nicht möglich ist (kein Grunderwerb möglich), erfolgt jetzt die Erweiterung nach Osten.
Das Bodendenkmal D-1-7836-0087 wurde im Umweltbericht (S. 20, 21, 24) bereits dargestellt, berücksichtigt und thematisiert.
Dabei wurde auch der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege benannte Online-Viewer zur Ermittlung des aktuellen Umgriffs des Denkmals in Abb. 5 des Umweltberichts (S. 20) verwendet.
Ebenfalls wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung des Bodendenkmals über die aktuell dargestellten Umgriffe hinaus nicht ausgeschlossen werden kann (Umweltbericht S. 31).
Die Darstellung des Bodendenkmals wird im Plan ergänzt.
Der Hinweis auf die notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG wird ebenfalls ergänzt.
Beschluss:
Die vorgenannten Darstellungen und Hinweise werden, soweit noch nicht vorhanden, in den Bebauungsplan übernommen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
7. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 09.01.2019
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen, sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der DB AG werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf die Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb wurde an das mit der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung beauftragte Büro weitergegeben.
Aufgrund der großen Entfernung der Bahngleise zu den Sportanlagen wird auf eine Untersuchung der Einwirkung des Bahnverkehrs auf die Sportanlage verzichtet.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 28.01.2019
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der Telekom zu den bestehenden Telekommunikationslinien werden in den Bebauungsplan übernommen.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
9. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.01.2019
Bitte bestehende Fernwärmeleitungen beachten.
Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.
Beschluss:
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
10. Brandschutzdienststelle für den Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2019
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis/ Auflagen beachtet und umgesetzt werden.
1 Flächen für die Feuerwehr
Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Darstellung im Plan mit roter Strichlinie um die Linienführung der Feuerwehrzufahrt/ Flächen für die Feuerwehr handelt.
1. Die gegenständlichen (neuen) Baugrenzen
a) Umkleiden, Duschen, WC; Bowlingbahn
b) Stockschützen/ Imbiss; Gerätehaus und
c) Tennisheim
liegen von der angrenzenden Verkehrsfläche „Plieninger Str.“ mehr als 50m entfernt.
Es ist eine Feuerwehrzufahrt unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorgaben (BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 und Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr) vorzusehen. Zur Erzielung erfolgreicher Lösch-/ Rettungsmaßnahmen ist die Zufahrt soweit an die Baugrenzen heranzuführen, dass jede Stelle der Grundrissprojektion der Gebäudehülle zulässiger Baukörper von der jeweiligen Zufahrt/ Bewegungsfläche1 innerhalb von nicht wesentlich mehr als 50m fußläufig erreichbar ist.
2. Für den zulässigen Baukörper „Stockschützen/ Imbiss; Gerätehaus“ wird die Schaffung einer Bewegungsfläche nach den Vorgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr nordwestlich an der Baugrenze liegend unmittelbar an der Fahrbahn/ -spur angrenzend empfohlen.
Alternativ könnte die südlich verlaufende Feuerwehrzufahrt zwischen den beiden Kreisbogenelementen auch mit einer Fahrbahnbreite von mind. 5 m ausgeführt werden.
3. Für den zulässigen Baukörper „Tennisheim“ ist die Feuerwehrzufahrt in südöstlicher Richtung zu verlängern; etwa bis auf Höhe der gedachten Verlängerung der Tormittelachse des nördlich liegenden Rasenspielfeldes. Von dem Ende der im vorstehenden Satz beschriebenen Stichzufahrt ist in nordwestlicher Richtung eine Bewegungsfläche auszubilden.
4. Die bis zum „Tennisheim“ als Stich ausgebildete Zufahrt benötigt eine Wendemöglichkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Im vorliegenden Satzungsentwurf fehlt diese.
Alternativ ist ein Wenden durch Rückwärtsfahren denkbar, wenn die durch Rückwärtsfahren zurückzulegende Wegstrecke nicht mehr als 50m auf einer mindestens 5 m breiten Fahrbahn beträgt.
Weitergehend – insbesondere im Hinblick auf mögliche Rettungsdiensteinsätze und kurze Laufwege zu den neuen „Soccer-five-Plätzen“ sowie den neuen Rasenspielfeldern (GRn 2 und GRn 3) – wird die Ertüchtigung/ Herstellung des bestehenden Weges
a) von den westlichen Parkplatzflächen in östlicher Richtung kommend und nördlich des bestehenden Rasenspielfeldes bis zum westlichen Rand des neuen Rasenspielfeldes „GRn 3“
sowie
b) zwischen bestehendem Rasenspielfeld und den beiden neuen Rasenspielfeldern (GRn 2 und GRn 3) in südlicher Richtung bis zum Anschluss an die Feuerwehrzufahrt zum „Tennisheim“ unter Berücksichtigung der Maßgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr empfohlen.
Die Entwurfselemente der Linienführung nach Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wurden im Satzungsentwurf durch die Brandschutzdienststelle nicht geprüft. Für die anforderungsgemäße Einhaltung zeichnet der Planverfasser verantwortlich.
2 Löschwasserbedarf/ -versorgung
1. Der Grundschutz nach DVGW Arbeitsblatt W405 muss für die neuen zulässigen Gebäude mindestens 800l/min (48m³/h) über zwei Stunden betragen.
2. Mit möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges auf den unter Ziffer 1 (Flächen für die Feuerwehr) genannten Bewegungsflächen muss innerhalb von nicht mehr als 75m Lauflänge ein Hydrant der öffentlichen Trinkwasserversorgung erreichbar sein.
Sollen andere geeignete Löschwasserquellen/ -entnahmestelle im Sinne DVGW Arbeitsblatt W405 Ziffer 2 vorgesehen werden, so wird die einvernehmliche Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle noch vor Satzungsbeschluss wegen gegebenenfalls erforderlicher weiterer Flächen für die Feuerwehr dringlich empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Alle relevanten Rettungswege sowie benötigten Löschwasseranschlüsse sind Teil des Genehmigungsverfahrens für die einzelnen Gebäude und sind im Falle der Verwirklichung mit der Branddirektion in einzelnen Verfahren (Baugenehmigungsverfahren) abzustimmen. Grundsätzlich ist das Zufahren für die Feuerwehr in allen Bereichen möglich.
Beschluss:
Die Hinweise der Brandschutzdienststelle werden zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 01.02.2019
Erschließung:
Die Erschließung hat weiterhin über die bereits vorhandene Zufahrt zur EBE 2 und die Straße „Am Hanselbrunn“ zu erfolgen. Weitere unmittelbare Zufahrten zur EBE 2 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Entwässerung:
Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 2 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der EBE 2 und ihren Nebenanlagen dürfen keine Oberfächen-, Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswasser aus den Grundstücken zugeführt werden.
Sichtflächen:
Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren auf die EBE 2 sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin ausreichende Sichtdreiecke gemäß RAL Abschnitt 6.6, bezogen auf die Fahrbahn mit den Abmessungen von 3,0 , Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand der EBE 2 und 110 m Schenkellänge parallel zur EBE 2 in beide Richtungen darzustellen und auf Dauer freizuhalten. Im Entwurf vom 06.12.2018 ist nur das Sichtdreieck nach rechts eingezeichnet, das Sichtdreieck nach links ist ebenfalls nachzuweisen. Die geplante Begrünung am Fahrbahnrand der EBE 12 liegt innerhalb des Sichtfelds nach links (siehe beiliegende Skizze), diese darf nicht innerhalb des Sichtdreiecks gepflanzt werden, wenn sie die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um mehr als 0,80 m überragt. Ebenso dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.
Bepflanzung:
Bäume dürfen nur mit einem Mindestabstand von 4,50 m vom Fahrbahnrand der Straße gepflanzt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RPS). Bei der geplanten Begrünung entlang der Straße ist darauf zu achten, dass dieser Mindestabstand eingehalten wird.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise zu „Erschließung“ und „Entwässerung“ werden zur Kenntnis genommen.
Zu Sichtflächen:
Das fehlende Sichtdreieck wird im Bebauungsplan ergänzt.
Zu Bepflanzung:
Bei Neubaumpflanzungen in Straßennähe (Plieninger Straße) wird ein Mindest-Lichtraumprofil von 4,00 m festgesetzt.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Festsetzungen zu „Sichtflächen“ und „Bepflanzung“ in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 25
NEIN-Stimmen 0
12. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 01.02.2019
Seitens der Gemeinde bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Sport- und Freizeitnutzung. In den vorliegenden Unterlagen sind allerdings keine Aussagen über derzeit vorhandene Stellplätze, neue Stellplätze und die Verkehrsführung getroffen. Die Gemeinde Vaterstetten fordert deshalb einen Stellplatznachweis (vorher/nachher), eine Angabe zu den erwarteten Nutzern (Spitzenzeiten: z.B. Wettkämpfe) sowie eine Auskunft, ob die Anlage auch überregionalen Sportveranstaltungen dienen soll. Angesichts der Bevölkerungsentwicklung in Poing und der dort in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne für Wohnen und Gewerbe wird ein Verkehrsgutachten (mit Prognose Null-, Plan und 2035-Fall) gefordert, das Aussagen zur Kreuzung Gruber Straße / EBE 17 und Anschlussstelle Parsdorf (A 94) trifft und alle Entwicklungen berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Vorher-/Nachher-Stellplatznachweis (Bestand: 176 / Neu: 312) wird in den Bebauungsplan mit aufgenommen.
An der heutigen Verkehrsführung erfolgt keine Änderung.
Die Anlage dient keinen überregionalen Sportveranstaltungen, sondern deckt den Bedarf der Poinger Sportvereine.
Mit zunehmender Entfernung vom Entwicklungsgebiet verlieren sich die verkehrserzeugenden Effekte rasch. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vergleichsweise geringe Neu-verkehrsmenge bereits in den Abschätzungen des Prognosenullfalls der allgemeinen Verkehrsmengensteigerung durch die Entwicklungen in der gesamten Region enthalten ist. Bisher liegen für den Knotenpunkt EBE 2 / EBE 5 keine Untersuchungen vor, die auf eine Überlastung der Kreuzung schließen lassen. Ein Zusammenhang zwischen den Planungen und den bereits festgestellten Defiziten am Knotenpunkt EBE 17 / Rampe Nord / Nordspange in Vaterstetten kann nicht hergestellt werden.
Beschluss:
Die Bedenken der Gemeinde Vaterstetten werden zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 25
NEIN-Stimmen 0
13. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.02.2019
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ folgende Anregungen:
I. Parkplätze
Die für die Planung erforderlichen zusätzlichen Stellplätze werden am Parkplatz an der Plieninger Straße nachgewiesen. Auch wenn die überwiegende Zahl der Sportzentrum-Nutzer aus Poing kommen dürfte, erscheint es sinnvoll, diese Planung und deren verkehrliche Auswirkungen in ein notwendigerweise zu erstellendes Verkehrswegekonzept für Poing einfließen zu lassen.
II. Niederschlagswasser
Im östlichen Planbereich sind Wasserflächen dargestellt. Lt. Planzeichen zum Bebauungsplan handelt es sich dabei um „temporär wasserführende Gräben“. Die Lage entlang der Altmoräne macht es erforderlich, diese Flächen auf ihre Aufnahmefähigkeit bei Starkregenereignissen zu prüfen. Weder aus der Begründung noch aus dem Umweltbericht ist erkennbar, dass diese Flächen geeignet sein, Starkregenereignissen ausreichend Fläche zu bieten.
Der temporäre Graben läuft in Richtung Norden aus. Die Gemeinde Pliening sieht die Gefahr, dass bei Starkregen der Ortsteil Ottersberg von dem von der Altmoräne im Gemeindegebiet abfließenden Wasser bedroht wird. Entsprechende Untersuchungen sind vorzulegen und ggf. im Planentwurf zu berücksichtigen.
Bis zur Vorlage entsprechender Nachweise wird die vorliegende Planung abgelehnt.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für Poing wurde bereits das „Verkehrsmodell Poing“ in Auftrag gegeben. Die verkehrlichen Auswirkungen dieser Planung werden dort einfließen.
Es existiert bereits ein Graben entlang des bestehenden Wirtschaftsweges. Der Graben wird lediglich verlegt, die Wassermengen bleiben gleich.
Das Anlegen / Umgestalten der Kleingewässer schafft keine Gefahrensituation im Hochwasserfall. Diese Kleinstflächen sind als mögliche Rückhalteflächen von völlig vernachlässigbarer Bedeutung.
Der Graben läuft nicht aus, sondern wird verrohrt zum Entwässerungsmuldensystem Poing Nord weitergeführt / angeschlossen.
Für eine Veränderung der „Bachläufe Endbach“ ist unter Umständen ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren durchzuführen (Entscheidung liegt beim Landratsamt Ebersberg, SG Wasserrecht bzw. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim).
Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die ablehnende Haltung der Gemeinde Pliening zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
JA-Stimmen 25
NEIN-Stimmen 0
14. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.02.2019
Herzlichen Dank für die Zusendung der o.g. Bebauungsplanunterlagen. Entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort, wir hoffen, dass die Stellungnahme der SWM noch im Verfahren mit aufgenommen wird.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich westlich unsere dinglich gesicherte Erdgashochdruckleitung (Erdgas im beiliegenden Bestandsplanauszug grün dargestellt) E.1.1.4 DN 200 sowie die Erdgasniederdruckleitung mit Anschlussleitung zum Anwesen Plieninger Straße 22.
Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch unsere Aufgrabungskontrolle begonnen werden.
Bei Anpflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern muss zu unseren Erdgasleitungen im öffentlichen Grund ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 eingehalten werden.
Die Versorgungsleitungen dürfen weder unter- noch überbaut werden, die vertraglichen Inhalte der jeweiligen Dienstbarkeiten sind zu berücksichtigen.
Schalten Sie uns bitte in das weitere Verfahren ein.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Tel.-Nr. 089/2361-3397 zur Verfügung.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der SWM werden in den Bebauungsplan übernommen.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.
Verwaltungsvorschlag:
Aus der Gemeinderatssitzung vom 06.12.2018 gab es noch folgenden Prüfauftrag:
Parkdeck / Mehrfachnutzung:
„Man bringt außerdem vor, um die Flächennutzung noch besser zu optimieren, die Möglichkeit – ja nach Jahreszeit – der multifunktionalen Nutzung sowie eine Überbauung der Parkplätze zu prüfen. Das Planungsbüro soll bezüglich Letzterem einen Kostenvoranschlag dem Gemeinderat präsentieren.“
Außerdem sollten die Vor- und Nachteile dieser Lösung aufgezeigt werden.
Dies erfolgt in der heutigen Sitzung durch die Planerin Frau Wrulich.
Das Ergebnis der Beratung wird entsprechend in den Bebauungsplanentwurf übernommen.
Der Vorschlag der Verwaltung soll nochmals geprüft und die Entscheidung hierüber vertagt werden.
Zierteich:
Weiterhin wurde darum gebeten zu prüfen, den Teich aus Sicherheitsgründen zu entfernen. Dies würde eine Erleichterung für Eltern kleinerer Kinder darstellen und böte zudem eine wertvolle Zusatznutzungsfläche:
Bei diesem Zierteich handelt es sich um einen ökologisch wertvollen Teich, der erhalten bleiben sollte und nicht zugunsten weiterer Bauflächen beseitigt werden sollte.
Wasserrechtlich unterliegt dieser Teich nach Aussage des Landratsamtes Ebersberg der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, d.h. die Versickerung der vom Dach anfallenden Niederschlagswassermengen ist zulässig.
JA-Stimmen 20
NEIN-Stimmen 5