Anfrage der SPD-Bürgerliste; Zulassung weiterer Allgemein-, Fach- und Kinderärzte in Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.09.2019 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Die Fraktion der SPD-Bürgerliste bat in einer Anfrage vom 09.07.2019 um Beantwortung, ob der Verwaltung Erkenntnisse vorliegen, nach denen in Poing weitere Allgemein- und Fachärzte, hier insbesondere Kinderärzte, eine Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung erhalten können.

Die Gemeindeverwaltung kontaktierte daraufhin die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), welche der Verwaltung folgende Rückmeldung gab:

„Die Zulassungsmöglichkeiten werden über den Bedarfsplan geregelt. Der Bedarfsplan stellt den Stand der vertragsärztlichen Versorgung je Versorgungsebene dar (Hausärztliche Versorgung, Fachärztliche Versorgung). Er dient unter anderem als Grundlage für die Entscheidungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und auch als Ausgangspunkt für Sicherstellungsmaßnahmen. Die Inhalte des Bedarfsplans sind in der Bedarfsplanungsrichtlinie und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte definiert. 

Hausärztlich ist Poing aktuell (Landesausschusssitzung 05.02.2019) dem Planungsbereich München zugeordnet. Der hausärztliche Planungsbereich München setzt sich aus dem Stadt- und Landkreis München sowie Teilen angrenzender Landkreise zusammen und hat einen Versorgungsgrad von 114,1 %, d. h. der Planungsbereich ist gesperrt und es gibt aktuell keine freien Zulassungsmöglichkeiten für Hausärzte. Natürlich können aber im Rahmen eines Praxisabgabeverfahrens auch Praxen im hausärztlichen Planungsbereich München übernommen werden. 
 
Bei der fachärztlichen Versorgung mit Kinderärzten handelt es sich bei der Versorgungsebene um die „Allgemeine Fachärztliche Versorgung“. Hier rechnet man Poing bedarfsplanerisch dem LK Ebersberg zu, der aktuell (Landesausschusssitzung 05.02.2019) einen Versorgungsgrad von 116,2% hat, d. h. der Planungsbereich ist gesperrt und es gibt aktuell keine freien Zulassungsmöglichkeiten für Kinderärzte. Natürlich können aber auch hier im Rahmen eines Praxisabgabeverfahrens Praxen im hausärztlichen Planungsbereich LK Ebersberg übernommen werden.
 
Im Rahmen eines Abgabe-/Übernahmeverfahrens ist der Übernehmer i.d.R. dazu verpflichtet, den Standort des Abgebers zu übernehmen. Bei einer partiellen Entsperrung des Planungsbereiches bei einem Versorgungsgrad unter 110%, d. h. bei freien Zulassungsmöglichkeiten, hat der Arzt i.d.R. die Möglichkeit, den Niederlassungsort innerhalb des Planungsbereiches frei zu wählen. Eine Ärztin bzw. ein Arzt mit Niederlassungswunsch bzw. bei einer Praxisübernahme müsste sich aktiv für Poing entscheiden. Für gesperrte Planungsbereiche (d. h. überversorgte Planungsbereiche) gibt es damit nur beschränkte Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen: 
 
  • Praxisübernahme/-nachfolge von einem bereits zugelassenen Fachkollegen
  • Job-Sharing-Zulassung mit strikter Leistungsmengenbegrenzung
  • ggf. Sonderbedarfszulassung aus Sicherstellungsgründen (restriktive Handhabung, Sonderbedarf wird geprüft!)
  • ggf. Umwandlung einer bestehenden Anstellung in eine Zulassung
 
Aktuell wurde nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) die Bedarfsplanungsrichtlinie überarbeitet, die Änderungen sind zum 30.06.2019 in Kraft getreten. Den Landesausschüssen wurde zur Umsetzung der reformierten Bedarfsplanung bis 31.12.2019 Zeit gegeben. Die neue Systematik wird voraussichtlich Ende 2019/Anfang 2020 wirksam, wobei die Umsetzung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Zentrale Eckpunkte sind Morbiditätsfaktor und Verhältniszahlen sowie die Einführung von Quotenregelungen für heterogene Arztgruppen. Für einzelne Arztgruppen hat der GBA einen grundsätzlichen Mehrbedarf festgestellt und die Verhältniszahlen abgesenkt. Für einzelne Arztgruppen, u. a. auch Kinderärzte und Hausärzte, wird es bayernweit Zulassungsmöglichkeiten geben, allerdings kann noch nicht rechtsverbindlich gesagt werden, wo diese in welcher Anzahl verortet sein werden.“ 

Datenstand vom 05.04.2023 11:24 Uhr