Änderung der Anlagensatzung; Erweiterung und Anpassung auf den Bereich Bergfeldsee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 26.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 26.02.2019 ö beratend 4

Sachverhalt

Im zurückliegenden Sommer mehrten sich Lärmbeschwerden, die im Zusammenhang mit dem Bergfeldsee standen und insbesondere Musik aus Tonwiedergabegeräten zum Gegenstand hatten. Die Verwaltung hat daher die Sachlage mit dem Ziel überprüft, für die kommende Badesaison eine eindeutige und rechtswirksame Regelung nach dem Ortsrecht zu schaffen.

1. Bergfeldsee

Am 30. Juli 2005 wurde in Poing-Nord ein Bade- und Freizeitsee eröffnet. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 01.03.2007 wurde der Badesee mit dem Namen "Bergfeldsee" benannt. Bei dem Bade- und Freizeitsee handelt es sich um einen künstlich angelegten See, der durch Grundwasser gespeist wird. Die Größe des Areals betrug ursprünglich ca. 33.000 m², später kam eine Erweiterungsfläche von 16.000 m² hinzu (Eröffnung 14.05.2011).

2. Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2005

Für den Teil der ersten Ausbaustufe (Flur-Nr. 588/3) wurde am 12.07.2005 eine Allgemeinverfügung zur Nutzung des Erholungsgebietes erlassen, die den sog. Gemeingebrauch nach dem Bayerischen Wassergesetz regelt. Aus welchen Gründen die Gemeinde Poing im Jahr 2005 - anstelle der laut Juris-Abfrage eigentlich auch damals für das Wassergesetz zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - den Bescheid nach dem Bayerischen Wassergesetz erlassen hat, ist heute nicht mehr darstellbar, aber auch nicht relevant. Eine Erweiterung der Allgemeinverfügung erfolgte 2011 in jedem Fall nicht.

3. Anlagensatzung

Öffentliche Anlagen im Sinne der Anlagensatzung vom 5. Juni 2003 sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, Gärten, Grünflächen, Anpflanzungen, Alleen, sonstige Grünanlagen, Kinderspielplätze sowie natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen.

Nach Auffassung der Verwaltung zählt daher auch das Erholungsgebiet „Bergfeldsee“ als Anlage im Sinne der Satzung mit der Folge, dass die Anlagensatzung gilt.

4. Gesonderter Regelungsbedarf

Ähnlich wie für Kinderspielplatze (§ 3 Abs. 3 Anlagensatzung) bedarf es nach Auffassung der Verwaltung auch für das Erholungsgebiet Bergfeldsee besonderer Regelungen. Diese waren bislang Teil der Allgemeinverfügung (nachfolgend auszugsweise dargestellt):

„Für die Benutzung der Erholungsanlage „Bergfeldsee“ gilt über § 3 Abs. 1 - 3 hinaus folgendes:

Insbesondere ist untersagt:

1. andere Badegäste durch sonstigen Lärm zu belästigen,

2. das Benutzen von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ausgenommen über Kopfhörer. § 3 Abs. 2 Nr. 12 findet in Folge keine Anwendung,

3. Während der Badesaison (15. April bis 30. September) ist das Mitbringen von Tieren untersagt. Außerhalb der Badesaison findet § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anwendung,

4. die Erholungsanlage zu anderen als Erholungszwecken zu nutzen, soweit hierfür nicht im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde Poing vorliegt,

5. Wasservögel aller Art zu füttern.“


5. Weitere Änderungen

Als Folge der (hier) neuen Regelung ergeben sich redaktionelle Folgen sowie das Erfordernis, entsprechende Bußgeldtatbestände einzuführen:

„4. In § 8 werden folgende Nummern eingefügt:

       „24. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 Badegäste durch sonstigen Lärm belästigt,

       25. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte benutzt,

       26. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 3 während der Badesaison Tiere mitbringt,

27. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 4 die Erholungsanlage zu anderen als Erholungszwecken zu nutzen, ohne die hierfür erforderliche schriftliche Genehmigung der Gemeinde Poing zu besitzen,

28. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 5 Wasservögel aller Art füttert.“

Auch bisher waren Verstöße gegen die Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit bewehrt.

Die Verwaltung empfiehlt die Änderungssatzung, die in Anlage 1 vollständig dargestellt ist. Der Gesamttext der geänderten Anlagensatzung ist als Anlage 2 beigefügt.

6. Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs

Die Kreisverwaltungsbehörde kann gemäß Art. 18 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.

Die Verwaltung wird daher nach Änderung der Anlagensatzung diesbezüglich mit dem Landratsamt Ebersberg in Kontakt treten. Die bisherigen Untersagungen der Allgemeinverfügung - wie z. B. das Ein- oder Aussetzen von Tieren, das Windsurfen, das sich im See oder Gegenstände aller Art im See oder am See mit oder ohne Reinigungsmittel zu waschen - können nicht durch eine gemeindliche Anlagensatzung geregelt werden. Hier bedarf es nach Auffassung der Verwaltung einer Regelung durch das Landratsamt.

Ein Beispiel hierfür kann die Verordnung des Landratsamtes München für den Unterföhringer See sein (Anlage 3).

Beschlussvorschlag

  1. Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form / mit folgenden Änderungen
…….......................
……………………..

dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs durch das Landratsamt Ebersberg für die kommende Badesaison im bisherigen Umfang der Allgemeinverfügung zu erreichen.

Beschluss

  1. Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs durch das Landratsamt Ebersberg für die kommende Badesaison im bisherigen Umfang der Allgemeinverfügung zu erreichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.11.2019 12:12 Uhr