Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Änderungen wurden erforderlich wegen:
  • Kündigung des Bestattungsdienstleistungsvertrages durch Bestattungen Karl Albert Denk zum 31.12.2019,
  • siehe dazu auch Beschluss des Gemeinderates vom 12.09.2019,
  • weitere Gebührentatbestände wurden hinsichtlich erforderlicher Ersatzvornahmen aufgenommen,
  • sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller bzw. struktureller Art oder dienen der Klarstellung.

Gelb unterlegt = Inhalt der Vorschläge für die Änderungssatzung


§ 1


Die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing
vom 14.12.1992 - Friedhofsgebührensatzung - wird wie folgt geändert:



§ 1:
Abs. 1 wurde entsprechend der Änderungen in der Friedhofssatzung angepasst.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Die Gemeinde erhebt
       1. Grabnutzungsgebühren                (§ 3)
       2. Benutzungsgebühren                (§ 4)
       3. Friedhofsanlagengebühren                (§ 5)
       4. Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren                (§ 6)
5. Sonstige Gebühren und Kosten                (§ 7)

Abs. 2 a) wurde um die Begriffe „besitzt“ oder „besessen hat“ erweitert.
Dies betrifft den Fall der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes oder der Auflösung einer Grabstätte.
Neu aufgenommen wurde d).
Dies betrifft die Anzeigepflicht von Bestattern auf Grund der Änderungen in der Friedhofssatzung.
Sonstige Änderungen sind redaktioneller Art (Punkte durch Kommata ersetzt).

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Zahlungspflichtig ist,
       a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, besitzt oder besessen hat,
       b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
d) wer die Nutzung einer gemeindlichen Bestattungseinrichtung beantragt oder
    angezeigt hat.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3:
Der Begriff „Grabgebühr“ wurde durch den Begriff „Grabnutzungsgebühr“ ersetzt. Die Gebühren blieben unverändert, ansonsten wurde die Form wegen der besseren Übersichtlichkeit lediglich dem sonstigen tabellarischen Aufbau angepasst.
In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Grabgebühren“ durch das Wort „Grabnutzungsgebühren“ ersetzt. Dies gilt auch für Abs. 1 Satz 1.
Die unverändert belassenen Gebührentatbestände und Beträge werden tabellarisch dargestellt.


§ 4:
Im bisher nicht besetzten § 4 wurden die Benutzungsgebühren aufgenommen.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Benutzungsgebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)
110,00 €
2
Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag

25,00 €
3
Nutzung der Kühleinrichtung pro begonnenem Tag

30,00 €
4
Hinterstellung einer Urne

gebührenfrei
5
Benutzung der Aussegnungshalle

200,00 €
6
Nutzung der Audio-Anlage

20,00 €


§ 5:
Im § 5 waren bisher die Bestattungsgebühren enthalten. Diese sind nach Aufhebung des Benutzungszwangs entfallen.
In der Überschrift des § 5 werden die Worte „Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren“ durch das Wort „Friedhofsanlagengebühren“ ersetzt.
Der Inhalt wird wie folgt gefasst:

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische
100,00 €
2
Schließdienst außerhalb der Dienststunden

100,00 €


§ 6:
Neben Verwaltungsgebühren wurden auch Erlaubnisgebühren aufgenommen. Bei der Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden wurde zwischen Bestattern und Steinmetzen differenziert. Auch Gebührentatbestände, welche regelmäßig anfallen und sich im Kommunalen Kostenverzeichnis (Rahmengebühr) befinden, wurden eingefügt.
In der Überschrift des § 6 wird das Wort „Verwaltungsgebühren“ durch die Worte „Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren“ ersetzt.
Die Gebührentatbestände und Beträge werden tabellarisch dargestellt.
Der Inhalt wird wie folgt gefasst:

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Ausstellung einer Graburkunde aufgrund Neuerwerbs, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts

15,00 €
2
Eintragung einer Rechtsnachfolge

15,00 €
3
Verlängerung oder Verkürzung der Bestattungsfrist

30,00 €
4
Geringfügige Überschreitung der Bestattungsfrist (bis zu 24 Stunden und formloser Genehmigung)

gebührenfrei
5
Genehmigung eines Grabmals

70,00 €
6
Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung von Särgen

100,00 €
7
Genehmigung für die Umsetzung einer Urne

20,00 €
8
Ausstellung eines Leichenpasses

50,00 €
9
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

420,00 €
10
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

30,00 €
11
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

210,00 €
12
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

15,00 €


§ 7:
Position 1 betrifft die Beseitigung von Grabmälern bzw. die Vernachlässigung der Grabpflege.
Position 2 betrifft die Beisetzung durch die Gemeinde, wenn Angehörige nicht vorhanden bzw. dazu nicht bereit sind.
§ 7 erhält folgenden Inhalt:

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Anordnung einer Ersatzvornahme, wenn diese gem. § 21 Abs. 4 oder § 22 der Friedhofssatzung erforderlich ist

30,00 €
2
Anordnung einer Ersatzvornahme wenn diese gem. Art. 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetztes erforderlich ist

100,00 €
3
Anordnung für den Einzelfall gem. § 28 der Friedhofssatzung

10,00 € - 200,00 €

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Beschlussvorschlag

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird mit folgenden Änderungen als Satzung erlassen:

Oder:

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Finanzielle Auswirkungen

Bei den weggefallenen Bestattungsgebühren handelte es sich um durchlaufende Gelder. Ansonsten wurden nur unwesentliche Gebührenänderungen und – erweiterungen vorgenommen.
Eine Neukalkulation der Grabnutzungsgebühren ist für kommendes Jahr vorgesehen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

Beschluss

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung und einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
(ka) Der seit 01.01.2017 bestehende Bestattungsdienstleistungsvertrag wurde durch Bestattungen Karl Albert Denk wegen fehlenden Personalkapazitäten zum 31.12.2019 gekündigt.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Angebotseinholung hat der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 12.09.2019 beschlossen, keinen Dienstleistungsvertrag abzuschließen und die Verwaltung beauftragt die Änderung der Friedhofssatzung und die Änderung der Friedhofsgebührensatzung vorzubereiten.
Dem Gemeinderat wurden daher in seiner Sitzung am 17.10.2019 die Entwürfe der Änderungsatzungen zur Entscheidung vorgelegt.
Die Änderung der Friedhofssatzung beinhaltet die Aufhebung des Benutzungszwangs im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben bei einer Bestattung (Freier Friedhof).
Um einen geregelten Bestattungsbetrieb weiter zu gewährleisten, waren Regelungen erforderlich, die es der Friedhofsverwaltung ermöglichen, ihren zusätzlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen.
Sonstige Änderungen waren lediglich redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.

Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung berücksichtigt die Aufhebung des Benutzungszwangs für hoheitliche Aufgaben und somit den Wegfall der Bestattungsgebühren.
Ansonsten bleiben die Beträge bei den einzelnen Gebührentatbeständen im Wesentlichen unverändert.
Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller bzw. struktureller Art oder dienen der Klarstellung.

Der Gemeinderat hat den beiden Satzungsentwürfen zugestimmt.
Die Bekanntmachungen der Inhalte der Änderungssatzungen sind in dieser Ausgabe abgedruckt. Sie treten am 01.01.2020 in Kraft.

Ab 01.01.2020 sind die geänderten Satzungen, in der dann aktuellen Fassung, auf der gemeindlichen Homepage unter der Rubrik „Ortsrecht“ abrufbar.

Datenstand vom 29.11.2019 12:59 Uhr