Änderungen wurden erforderlich wegen:
- Kündigung des Bestattungsdienstleistungsvertrages durch Bestattungen Karl Albert Denk zum 31.12.2019,
- siehe dazu auch Beschluss des Gemeinderates vom 12.09.2019,
- weitere Gebührentatbestände wurden hinsichtlich erforderlicher Ersatzvornahmen aufgenommen,
- sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller bzw. struktureller Art oder dienen der Klarstellung.
Gelb unterlegt = Inhalt der Vorschläge für die Änderungssatzung
§ 1
Die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing
vom 14.12.1992 - Friedhofsgebührensatzung - wird wie folgt geändert:
§ 1:
Abs. 1 wurde entsprechend der Änderungen in der Friedhofssatzung angepasst.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Die Gemeinde erhebt
1. Grabnutzungsgebühren (§ 3)
2. Benutzungsgebühren (§ 4)
3. Friedhofsanlagengebühren (§ 5)
4. Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren (§ 6)
5. Sonstige Gebühren und Kosten (§ 7)
Abs. 2 a) wurde um die Begriffe „besitzt“ oder „besessen hat“ erweitert.
Dies betrifft den Fall der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes oder der Auflösung einer Grabstätte.
Neu aufgenommen wurde d).
Dies betrifft die Anzeigepflicht von Bestattern auf Grund der Änderungen in der Friedhofssatzung.
Sonstige Änderungen sind redaktioneller Art (Punkte durch Kommata ersetzt).
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Zahlungspflichtig ist,
a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, besitzt oder besessen hat,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
d) wer die Nutzung einer gemeindlichen Bestattungseinrichtung beantragt oder
angezeigt hat.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3:
Der Begriff „Grabgebühr“ wurde durch den Begriff „Grabnutzungsgebühr“ ersetzt. Die Gebühren blieben unverändert, ansonsten wurde die Form wegen der besseren Übersichtlichkeit lediglich dem sonstigen tabellarischen Aufbau angepasst.
In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Grabgebühren“ durch das Wort „Grabnutzungsgebühren“ ersetzt. Dies gilt auch für Abs. 1 Satz 1.
Die unverändert belassenen Gebührentatbestände und Beträge werden tabellarisch dargestellt.
§ 4:
Im bisher nicht besetzten § 4 wurden die Benutzungsgebühren aufgenommen.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Benutzungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)
|
110,00 €
|
2
|
Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag
|
25,00 €
|
3
|
Nutzung der Kühleinrichtung pro begonnenem Tag
|
30,00 €
|
4
|
Hinterstellung einer Urne
|
gebührenfrei
|
5
|
Benutzung der Aussegnungshalle
|
200,00 €
|
6
|
Nutzung der Audio-Anlage
|
20,00 €
|
§ 5:
Im § 5 waren bisher die Bestattungsgebühren enthalten. Diese sind nach Aufhebung des Benutzungszwangs entfallen.
In der Überschrift des § 5 werden die Worte „Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren“ durch das Wort „Friedhofsanlagengebühren“ ersetzt.
Der Inhalt wird wie folgt gefasst:
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische
|
100,00 €
|
2
|
Schließdienst außerhalb der Dienststunden
|
100,00 €
|
§ 6:
Neben Verwaltungsgebühren wurden auch Erlaubnisgebühren aufgenommen. Bei der Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden wurde zwischen Bestattern und Steinmetzen differenziert. Auch Gebührentatbestände, welche regelmäßig anfallen und sich im Kommunalen Kostenverzeichnis (Rahmengebühr) befinden, wurden eingefügt.
In der Überschrift des § 6 wird das Wort „Verwaltungsgebühren“ durch die Worte „Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren“ ersetzt.
Die Gebührentatbestände und Beträge werden tabellarisch dargestellt.
Der Inhalt wird wie folgt gefasst:
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Ausstellung einer Graburkunde aufgrund Neuerwerbs, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts
|
15,00 €
|
2
|
Eintragung einer Rechtsnachfolge
|
15,00 €
|
3
|
Verlängerung oder Verkürzung der Bestattungsfrist
|
30,00 €
|
4
|
Geringfügige Überschreitung der Bestattungsfrist (bis zu 24 Stunden und formloser Genehmigung)
|
gebührenfrei
|
5
|
Genehmigung eines Grabmals
|
70,00 €
|
6
|
Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung von Särgen
|
100,00 €
|
7
|
Genehmigung für die Umsetzung einer Urne
|
20,00 €
|
8
|
Ausstellung eines Leichenpasses
|
50,00 €
|
9
|
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)
|
420,00 €
|
10
|
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)
|
30,00 €
|
11
|
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)
|
210,00 €
|
12
|
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)
|
15,00 €
|
§ 7:
Position 1 betrifft die Beseitigung von Grabmälern bzw. die Vernachlässigung der Grabpflege.
Position 2 betrifft die Beisetzung durch die Gemeinde, wenn Angehörige nicht vorhanden bzw. dazu nicht bereit sind.
§ 7 erhält folgenden Inhalt:
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Anordnung einer Ersatzvornahme, wenn diese gem. § 21 Abs. 4 oder § 22 der Friedhofssatzung erforderlich ist
|
30,00 €
|
2
|
Anordnung einer Ersatzvornahme wenn diese gem. Art. 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetztes erforderlich ist
|
100,00 €
|
3
|
Anordnung für den Einzelfall gem. § 28 der Friedhofssatzung
|
10,00 € - 200,00 €
|
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.