Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Nutzung des Stauraumes vor 3 Einzelgaragen bei 3 Reihenhauseinheiten
(cw)
Mit Schreiben vom 08. April 2019 ging ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für das Grundstück Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4 der Gemarkung Poing ein.
Mit Vorbescheid vom 26.09.2018 wurde die Errichtung von drei Reihenhauseinheiten mit drei Duplexgaragen für das Grundstück Fl.Nr. 389/4 als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 24.07.2018 erteilt.
Zu Punkt 6 des Fragenkataloges des Antragstellers, ob ein Abrücken von der Baulinie möglich ist, wurde beschlossen, dass ein Abrücken von Baulinie nicht zugelassen werden kann. In der genehmigten Planung ist das Hauptgebäude auf der Baulinie festgesetzt.
Ein Abrücken der Garagen nach Süden ist möglich und im genehmigten Plan zum Vorbescheid auch so mit 3 Duplexgaragen festgelegt.
Mit Schreiben vom 08. April 2019 wird eine Abweichung beantragt damit die Stauräume vor den Garagen auf den erforderlichen Stellplatznachweis anerkannt werden können.
Für die erforderlichen 6 Stellplätze sollen anstatt der 3 Duplexgaragen nunmehr 3 Garagen errichtet werden deren Stauräume davor die 3 restlichen Stellplätze enthalten.
Das Bauvorhaben besteht aus 3 Parzellen. Nach Angaben der Antragsteller soll die Gemeinschaftsfläche der Parzelle 1 und 2 (siehe Plan) real geteilt werden, sodass die Garagen und der Vorplatz (Stauraum) dem entsprechenden Haus (Parzelle) zugeordnet werden kann.
Die Parzelle 3 soll real geteilt werden, die Garage zurückversetzt und der Stellplatz vor der Garage als erforderlicher Stellplatz angerechnet werden.
Die gemeindliche Stellplatzsatzung vom 28.06.2017 sieht jedoch unter Punkt 2.5 die Regelung der Stauraumflächen vor den Garagen auf den erforderlichen Stellplatznachweis nur für Einzelhäuser mit einer 1 WE sowie für Zweifamilienhäuser und Doppelhäusern vor. Die Anwendung für einen Dreispänner sieht diese Regelung nicht vor.
Gemäß § 6 der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing Abweichungen zugelassen werden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Von Seiten der Gemeinde Poing besteht mit der Errichtung der 3 Garagen anstatt der 3 genehmigten Duplexgaragen Einverständnis, zumal im Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 24.07.2018 grundsätzlich festgestellt wurde, dass die Errichtung von Duplexgaragen nicht empfohlen wird, da diese nicht gut angenommen werden und die Fahrzeuge auf der Straße stehen.
Mit dem Abrücken der Garage nach Süden auf Parzelle 3 besteht Einverständnis.
Bei Einreichung des Bauantrages für das Bauvorhaben mit Nachweis der Realteilung bzw. Beantragung der Realteilung zu 3 Grundstücken kann einer Anrechnung der Stauflächen auf den erforderlichen Stellplatznachweis zugestimmt werden.
Im Rahmen der Diskussion wurde seitens der Verwaltung dargestellt, dass man keinen Präzedenzfall schaffen wolle.
Es soll eine Lösung gefunden werden, bei der die Autos nicht wieder auf der Straße stehen (was bei Duplexgaragen sicherlich der Fall wäre), sondern auf dem Baugrundstück untergebracht werden können.
Im Vorbescheid vom Juli 2018 wurde die angefragte Befreiung zum Abrücken von der Baulinie nach Süden, um Stellplätze vor dem Gebäude herzustellen, abgelehnt (Baulinie als Grundzug der Planung zwingend einzuhalten).
Hierzu wurde aus dem Gremium angemerkt, dass die festgesetzte „Baulinie“ in der Keltenstraße nicht mehr prägend ist, da schon mehrmals davon abgewichen wurde.
Nach ausgiebiger Diskussion wurden einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss 1:
Mit dem Bauwerber und dem Landratsamt Ebersberg ist zu klären, ob eine Befreiung von der Baulinie möglich ist, um die Stellplätze vor dem Gebäude anordnen zu können.
Falls dies nicht möglich ist
Beschluss 2:
Einer Ausnahme von der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann unter folgenden Voraussetzung zugestimmt werden:
Bei Einreichung des Bauantrages mit Nachweis der Realteilung bzw. Beantragung der Realteilung zu 3 Grundstücken kann einer Anrechnung der Stauflächen auf den erforderlichen Stellplatznachweis von 6 Stellplätzen zugestimmt werden. Der Stauraum vor der Garage muss mindestens 5,00 m betragen.
Ein Abrücken der Garage nach Süden auf Parzelle 3 wird zugestimmt.
Der Bau- und Umweltausschuss ist in der nächsten Sitzung über das Ergebnis zu informieren.