Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch die Errichtung und Betrieb einer neuen Mischlinie 2 (Wiederaufbau) durch die Firma REMA TIP TOP am Betriebsstandort Gruber Straße 63, 85586 Poing, Fl.Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 a BImSchG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.09.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 06.08.2019 ging der o.g. Antrag mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 02.08.2019 bei der Gemeinde Poing ein.

„die Fa. REMA TIP TOP hat am 19.07.2019 mit den beiliegenden Antragsunterlagen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Mischlinie 2 inklusive zweier nachfolgender Walzwerke und einer Batch-Off (Fellkühl)-Anlage in Halle 21 auf dem o.g. Werksgelände beantragt. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Wiederherstellung des mit Bescheid vom 14.10.2013 bereits genehmigten Betriebszustandes, weil die damals genehmigte Mischlinie 2 nach der Stilllegung und Verlagerung vom Betriebsstandort nun wieder aufgebaut werden soll. Hinsichtlich der konkret vorgesehenen Maßnahmen verweisen wir auf die beigefügten Antragsunterlagen.

Das geplante Änderungsvorhaben in der bestehenden Halle 21 unterliegt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, § 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und der Nr. 10.7.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren.

Das Änderungsvorhaben unterliegt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), weil mit der Errichtung und dem Betrieb der neuen Mischlinie 2 die Vulkanisationsanlage die Mengenschwelle in Nummer 10.3.2 der Anlage 1 zum UVPG von 50 kg je Stunde durch die unveränderte Anlagenkapazität von 1.200 kg Kautschuk je Stunde erneut überschreitet.
Demnach ist gemäß der Spalte 2 der Nr. 10.3.2 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.

Die zwischenzeitlich abgeschlossene standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so dass das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen ist.

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur wesentlichen Änderung der Vulkanisationsanlage durch das o.g. Vorhaben bitten wir gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV um Stellungnahme der Gemeinde sowie um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB bis spätestens zum
10. September 2019.

Mit dem beiliegenden Genehmigungsantrag wurde aufgrund der Komplexität in der Ausführungsumsetzung und aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin die Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns gemäß § 8 a BImSchG für das Änderungsvorhaben beantragt. Diesem soll stets widerruflich unter Auflagen entsprochen werden, wenn eine prognostizierende Beurteilung der Genehmigungsbehörde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine stattgegebene Hauptsacheentscheidung ergibt. Im Rahmen dieses (gesonderten) Verwaltungsverfahrens bitten wir um kurzfristige Stellungnahme (schriftlich oder per E-Mail), ob aus Ihrer Sicht mit einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung gerechnet werden kann und ggf. um Formulierung entsprechender Auflagenvorschläge bis spätestens zum 23. August 2019.

Hinweise:
  1. Aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer ggf. nach Art. 55 BayBO erforderliche Baugenehmigung und andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Für das Änderungsvorhaben wurden Abweichungsanträge nach Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt (sh. Insbesondere Brandschutzkonzept AIB vom 10.07.2019, Projekt-Nr.: 2018 – 020, S. 42 f). Gemäß Antrag soll der vorgelegt Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft werden.

  2. Sofern für die Beurteilung weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, bitten wir aus Beschleunigungsgründen diese direkt beim Immissionsschutzbeauftragten der Antragstellerin, Herrn Thomas Huber (Tel. 08121 / 707 10 – 104, E-Mail: thomas.huber@tiptop.de), anzufordern und uns hiervon in Kenntnis zu setzen.

  3. Sofern bis zum Ablauf der genannten Fristen die erbetenen Stellungnahmen nicht eingehen, müssen wir davon ausgehen, dass eine Äußerung nicht gewollt ist (§ 11 Satz 3 der 9. BImSchV).

  4. Sofern Vorschläge für Nebenbestimmungen unterbreitet werden, wird gebeten, deren Ermächtigungsgrundlage in der Stellungnahme anzugeben.

  5. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren beteiligt:
    Untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg, Staatliches Abfallrecht beim Landratsamt Ebersberg, Gemeinde Poing, Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern, Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft beim Landratsamt Ebersberg, untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ebersberg, Öffentliche Sicherheit – abwehrender Brandschutz beim Landratsamt Ebersberg.“

Hinweise der Verwaltung:
Mit E-Mail vom 12.08.2019 wurde für beide Verfahren Fristverlängerung bis zum 12.09.2019 beantragt, da die erste BUA-Sitzung nach der Sommerpause erst am 10.09.2019 stattfindet.

Die Feststellung des Landratsamtes Ebersberg gemäß § 5 Abs. 1 UVPG, dass für o.g. Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 6 bis 14 UVPG besteht, wurde als Bekanntmachung im Ortsnachrichtenblatt der Gemeinde Poing am 28.08.2019 veröffentlicht.

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 04.07.2013 bereits mit diesem Antrag befasst und folgenden Beschluss gefasst:
Zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch die REMA TIP TOP GmbH wird folgende Stellungnahme abgegeben:
  • Die Auflagenvorschläge von Müller-BBM, gutachterliche Stellungnahme zu Belangen der Lufthygiene, Bericht Nr. M101944/01, vom 07.03.2013, Kapitel 6, sind in den Bescheid zu übernehmen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Die vollständigen Antragsunterlagen können in der Bauabteilung eingesehen werden.

Gegenstand des Antrags:
Beantragt wird der Wiederaufbau einer 2. Mischlinie inklusive zwei nachfolgender Walzwerke und einer Batch-Off (Fellkühl-)Anlage in Halle 21 auf dem Werkgelände Poing der REMA TIP TOP AG, wie im Bescheid durch das Landratsamt Ebersberg vom 14.10.2013 mit Korrektur vom 12.02.2014 in einem bestehenden Gebäude genehmigt und 2017 nach Rückbau stillgelegt.

Der Bescheid vom 14.10.2013 wird im RIS eingestellt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 34 BauGB. An der bestehenden Halle 21 erfolgen keine baulichen Veränderungen.

Die Anlage war bereits genehmigt und wurde 2017 außer Betrieb genommen. Nun soll sie wieder an diesem Standort in Betrieb genommen werden.

Nachdem beim Abbau Emissionsstellen offiziell stillgelegt wurden und nun wieder in Betrieb genommen werden, ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Die gutachterliche Stellungnahme zu Belangen der Lufthygiene von Müller-BBM vom 06.02.2019, Bericht-Nr. M142116/01, kommt zu dem Ergebnis, dass gegen das Vorhaben bei antragsgemäßer Ausführung aus fachlicher Sicht keine Einwände, sofern die vorgeschlagenen Auflagen sinngemäß in den Genehmigungsbescheid übernommen werden, bestehen.

Des Weiteren gibt es einen Bericht von Müller-BBM, Nr. M142116/02, vom 06.02.2019 als Unterlage zur UVP-Vorprüfung, der zu folgendem Ergebnis kommt:

Im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 14.10.2013 genehmigten Zustand ergibt sich durch das Vorhaben keine Änderung (keine neuen relevanten, zusätzlichen Schallquellen, keine Erhöhung des Fahrverkehrs und der Verladetätigkeiten sowie dies Pkw-Verkehrs).

Anlieferungen und Abholungen finden nur zwischen 6.00 Uhr und 16.00 Uhr statt.
Insgesamt sind derzeit ca. 25 Lkw-Bewegungen für Anlieferungen und Abholungen pro Woche zu verzeichnen, bei Vollausschöpfung der Anlage ist mit einer maximalen Anzahl von 40 Lkw-Bewegungen zu rechnen.
Der werksinterne Verkehr wird im Wesentlichen innerhalb der Produktionshallen abgewickelt und erfolgt nur noch mit Elektroflurförderzeugen und hat daher keine Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die Lärmerzeugung des Werkes.
Betriebszeiten: Montag bis Sonntag im 3-Schichtbetrieb.

Beschlussvorschlag

Zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch die Errichtung und Betrieb einer neuen Mischlinie 2 (Wiederaufbau) am Betriebsstandort Gruber Straße 63, 85586 Poing, Fl.Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Auflagenvorschläge von Müller-BBM, gutachterliche Stellungnahme zu Belangen der Lufthygiene, Bericht Nr. M142116/01 vom 06.02.2019, sind in den Bescheid zu übernehmen.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Beschluss

Zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch die Errichtung und Betrieb einer neuen Mischlinie 2 (Wiederaufbau) am Betriebsstandort Gruber Straße 63, 85586 Poing, Fl.Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Auflagenvorschläge von Müller-BBM, gutachterliche Stellungnahme zu Belangen der Lufthygiene, Bericht Nr. M142116/01 vom 06.02.2019, sind in den Bescheid zu übernehmen.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Wesentliche Änderung der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch die Errichtung und Betrieb einer neuen Mischlinie 2 (Wiederaufbau) durch die Firma REMA TIP TOP am Betriebsstandort Gruber Straße 53, 85586 Poing, Fl.Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing;
Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 a BImSchG
(wi) Am 06.08.2019 ging der o.g. Antrag mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 02.08.2019 bei der Gemeinde Poing ein.
„die Fa. REMA TIP TOP hat am 19.07.2019 mit den beiliegenden Antragsunterlagen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Mischlinie 2 inklusive zweier nachfolgender Walzwerke und einer Batch-Off (Fellkühl)-Anlage in Halle 21 auf dem o.g. Werksgelände beantragt. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Wiederherstellung des mit Bescheid vom 14.10.2013 bereits genehmigten Betriebszustandes, weil die damals genehmigte Mischlinie 2 nach der Stilllegung und Verlagerung vom Betriebsstandort nun wieder aufgebaut werden soll. Hinsichtlich der konkret vorgesehenen Maßnahmen verweisen wir auf die beigefügten Antragsunterlagen.
Das geplante Änderungsvorhaben in der bestehenden Halle 21 unterliegt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, § 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und der Nr. 10.7.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren.
Das Änderungsvorhaben unterliegt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), weil mit der Errichtung und dem Betrieb der neuen Mischlinie 2 die Vulkanisationsanlage die Mengenschwelle in Nummer 10.3.2 der Anlage 1 zum UVPG von 50 kg je Stunde durch die unveränderte Anlagenkapazität von 1.200 kg Kautschuk je Stunde erneut überschreitet.
Demnach ist gemäß der Spalte 2 der Nr. 10.3.2 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.
Die zwischenzeitlich abgeschlossene standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so dass das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen ist.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur wesentlichen Änderung der Vulkanisationsanlage durch das o.g. Vorhaben bitten wir gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV um Stellungnahme der Gemeinde sowie um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB bis spätestens zum 10. September 2019.

Mit dem beiliegenden Genehmigungsantrag wurde aufgrund der Komplexität in der Ausführungsumsetzung und aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin die Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns gemäß § 8 a BImSchG für das Änderungsvorhaben beantragt. Diesem soll stets widerruflich unter Auflagen entsprochen werden, wenn eine prognostizierende Beurteilung der Genehmigungsbehörde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine stattgegebene Hauptsacheentscheidung ergibt. Im Rahmen dieses (gesonderten) Verwaltungsverfahrens bitten wir um kurzfristige Stellungnahme (schriftlich oder per E-Mail), ob aus Ihrer Sicht mit einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung gerechnet werden kann und ggf. um Formulierung entsprechender Auflagenvorschläge bis spätestens zum 23. August 2019.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 34 BauGB. An der bestehenden Halle 21 erfolgen keine baulichen Veränderungen.
Die Anlage war bereits genehmigt und wurde 2017 außer Betrieb genommen. Nun soll sie wieder an diesem Standort in Betrieb genommen werden.
Nachdem beim Abbau Emissionsstellen offiziell stillgelegt wurden und nun wieder in Betrieb genommen werden, ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Die gutachterliche Stellungnahme zu Belangen der Lufthygiene von Müller-BBM vom 06.02.2019, Bericht-Nr. M142116/01, kommt zu dem Ergebnis, dass gegen das Vorhaben bei antragsgemäßer Ausführung aus fachlicher Sicht keine Einwände, sofern die vorgeschlagenen Auflagen sinngemäß in den Genehmigungsbescheid übernommen werden, bestehen.
Des Weiteren gibt es einen Bericht von Müller-BBM, Nr. M142116/02, vom 06.02.2019 als Unterlage zur UVP-Vorprüfung, der zu folgendem Ergebnis kommt:
Im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 14.10.2013 genehmigten Zustand ergibt sich durch das Vorhaben keine Änderung (keine neuen relevanten, zusätzlichen Schallquellen, keine Erhöhung des Fahrverkehrs und der Verladetätigkeiten sowie dies Pkw-Verkehrs).
Anlieferungen und Abholungen finden nur zwischen 6.00 Uhr und 16.00 Uhr statt.
Insgesamt sind derzeit ca. 25 Lkw-Bewegungen für Anlieferungen und Abholungen pro Woche zu verzeichnen, bei Vollausschöpfung der Anlage ist mit einer maximalen Anzahl von 40 Lkw-Bewegungen zu rechnen.
Der werksinterne Verkehr wird im Wesentlichen innerhalb der Produktionshallen abgewickelt und erfolgt nur noch mit Elektroflurförderzeugen und hat daher keine Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die Lärmerzeugung des Werkes.
Betriebszeiten: Montag bis Sonntag im 3-Schichtbetrieb.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch die Errichtung und Betrieb einer neuen Mischlinie 2 (Wiederaufbau) am Betriebsstandort Gruber Straße 63, 85586 Poing, Fl.Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Auflagenvorschläge von Müller-BBM, gutachterliche Stellungnahme zu Belangen der Lufthygiene, Bericht Nr. M142116/01 vom 06.02.2019, sind in den Bescheid zu übernehmen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Datenstand vom 11.12.2019 15:03 Uhr