Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Wesentliche Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 8 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Professor-Zorn-Straße 19, 85586 Poing am Standort Grub, Fl.Nr. 1377 der Gemarkung Poing,
Fachbehördenbeteiligung zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Fristverlängerung des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.01.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 16.12.2019 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 16.12.2019 bei der Gemeinde Poing ein:
„Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat mit beiliegendem E-Mail vom 11.12.2019 die Fristverlängerung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 09.04.2018, Az. 44/824-7 Poing/St. Bd. II, zur wesentlichen Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 8 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten beantragt.
Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist u.a., dass der Zweck des Gesetzes durch die Fristverlängerung nicht gefährdet wird. Es ist daher zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks ist bereits dann gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Inbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen. Allerdings sollen nicht die weitreichenden Untersuchungen wie Genehmigungsverfahren angestellt werden. Es reicht eine kursorische Überprüfung aus.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihre Stellungnahme möglichst bis zum 17.01.2020, ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung der Genehmigung vom 09.04.2018 gegeben sind.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß Ziffer II.9.1 des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 erlischt die Genehmigung, wenn mit der Errichtung des Änderungsvorhabens nicht innerhalb von 2 Jahren sowie mit dem Betrieb der geänderten Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren ab Bestandskraft des Bescheides begonnen wird.
An der planungsrechtlichen Beurteilung hat sich nichts geändert. Der Flächennutzungsplan setzt für diesen Bereich „Dorfgebiet“ fest. Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB – Umgebungsbebauung. Die geplante Nutzung ist nach wie vor im Dorfgebiet zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.
Die Erschließung ist gesichert, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken, der Fristverlängerung (Verschieben des Errichtungsbeginns als auch des Betriebsbeginns um 1 Jahr nach hinten) zuzustimmen.
Beschluss
Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken, der Fristverlängerung (Verschieben des Errichtungsbeginns als auch des Betriebsbeginns um 1 Jahr nach hinten) zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der Anlage zur gemischten Tierhaltung durch Erweiterung der gemischten Kälber- und Rinderhaltung um 150 Rinder und Neubau eines Technikums zur Rinderhaltung und zweier Fahrsilos, Abbruch von 8 alten Güllebehältern und Ersatz dieser durch einen neuen großen Güllebehälter (im Boden versenkt und befahrbar) sowie Errichtung eines Zwischensammelbehälters zwischen Bestandsstall und Neubau und weiteren Anpassungsarbeiten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Professor-Zorn-Straße 19, 85586 Poing am Standort Grub, Fl.Nr. 1377 der Gemarkung Poing, Fachbehördenbeteiligung zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Fristverlängerung des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG
(cw) Die Landesanstalt für Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 11.12.2019 beim Landratsamt Ebersberg die Fristverlängerung für die Genehmigung vom 09.04.2018 beantragt.
Die Gemeinde Poing wurde mit Schreiben vom 16.12.2019 des Landratsamtes Ebersberg um Stellungnahme hierzu gebeten.
Gemäß Ziffer II.9.1 des Genehmigungsbescheides vom 09.04.2018 erlischt die Genehmigung, wenn mit der Errichtung des Änderungsvorhabens nicht innerhalb von 2 Jahren sowie mit dem Betrieb der geänderten Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren ab Bestandskraft des Bescheides begonnen wird.
An der planungsrechtlichen Beurteilung hat sich nichts geändert. Der Flächennutzungsplan setzt für diesen Bereich „Dorfgebiet“ fest. Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB – Umgebungsbebauung. Die geplante Nutzung ist nach wie vor im Dorfgebiet zulässig und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.
Die Erschließung ist gesichert, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände / Bedenken, der Fristverlängerung (Verschiebung des Errichtungsbeginns als auch des Betriebsbeginns um 1 Jahr nach hinten) zuzustimmen.
Datenstand vom 13.02.2020 09:24 Uhr