Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten in der Gemeinde Poing 2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.02.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auch im Jahr 2020 sollen folgende Märkte stattfinden:

       24.05.2020 (Frühjahrsmarkt) und am
       18.10.2020 (Herbstmarkt).

Die Termine der Marktsonntage sind durch die Marktfestsetzung des Landratsamtes Ebersberg vom 15.09.2004 geregelt. Der Frühjahrsmarkt findet alljährlich am Sonntag nach Christi Himmelfahrt und der Herbstmarkt alljährlich am vorletzten Sonntag vor Allerheiligen statt.

Die Auswahl der Marktsonntage war mit dem Gewerbeverband abgesprochen.

Aufgrund der Zustimmung des Landratsamtes Ebersberg wird der Poinger Markt in der Hauptstraße, Bahnhofstraße, Bürgerstraße, Alte Gruber Straße sowie dem Wochenmarktgelände im neuen Ortszentrum stattfinden.

Um auch Inhabern von Ladengeschäften die Möglichkeit zu bieten, am Tag der Märkte ihre Verkaufsstellen zu öffnen, muss die Gemeinde Poing eine Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen.

Nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern vom 10.05.2010 sind derartige Verordnungen jährlich nach erfolgter Festsetzung der Märkte erneut zu beschließen.

Die Sonntagsöffnung muss jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 im Einklang stehen und darf nur noch in einem sehr engen örtlichen Bezug zum Markt selbst stattfinden. Hierauf wurde die Gemeinde Poing durch das Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde überdies schriftlich hingewiesen.

Die Sonntagsöffnung muss sich daher nach Rechtsauffassung der Verwaltung auf nachfolgende Straßenzüge beschränken:

Alte Gruber Straße
Anzinger Straße (zwischen Hauptstraße und Bürgermeister-Germeier-Straße)
Bahnhofstraße
Birkenallee (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Bürgerstraße
Endbachweg (zwischen Hauptstraße und Bahnunterführung)
Friedensstraße (zwischen Marktplatz und Jugendzentrum)
Hauptstraße
Marktstraße
Neufarner Straße (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Poststraße
Rathausstraße

Die Verwaltung schlägt somit vor, den mit der Sitzungsladung übersandten Entwurf einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten zu erlassen.

Beschlussvorschlag

Dem Erlass der Rechtsverordnung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die negativen Auswirkungen einer Sonntagsöffnung können durch die Verwaltung selbst nicht beziffert werden, da diese im privaten/geschäftlichen Umfeld stattfinden. Durch den beschränkten Anwendungsbereich der Verordnung nur auf die Geschäfte, die in einer Fußläufigkeit zur Marktveranstaltung liegen, ist jedoch nur von geringen negativen Folgen auszugehen.

Beschluss

Dem Erlass der Rechtsverordnung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Kurzbericht

Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten in der Gemeinde Poing 2020

(rap) Auch im Jahr 2020 sollen folgende Märkte stattfinden:
       24.05.2020 (Frühjahrsmarkt) und am
       18.10.2020 (Herbstmarkt).
Der Frühjahrsmarkt findet hierbei alljährlich am Sonntag nach Christi Himmelfahrt und der Herbstmarkt alljährlich am vorletzten Sonntag vor Allerheiligen statt. Aufgrund der Zustimmung des Landratsamtes Ebersberg wird der Poinger Markt in der Hauptstraße, Bahnhofstraße, Bürgerstraße, Alte Gruber Straße sowie dem Wochenmarktgelände im neuen Ortszentrum stattfinden.
Um auch Inhabern von Ladengeschäften die Möglichkeit zu bieten, am Tag der Märkte ihre Verkaufsstellen zu öffnen, muss die Gemeinde Poing eine Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen.
Die Sonntagsöffnung muss jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 im Einklang stehen und darf nur noch in einem sehr engen örtlichen Bezug zum Markt selbst stattfinden. Hierauf wurde die Gemeinde Poing durch das Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde überdies schriftlich hingewiesen.
Die Sonntagsöffnung muss sich daher auf nachfolgende Straßenzüge beschränken:
  • Alte Gruber Straße
  • Anzinger Straße (zwischen Hauptstraße und Bürgermeister-Germeier-Straße)
  • Bahnhofstraße
  • Birkenallee (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
  • Bürgerstraße
  • Endbachweg (zwischen Hauptstraße und Bahnunterführung)
  • Friedensstraße (zwischen Marktplatz und Jugendzentrum)
  • Hauptstraße
  • Marktstraße
  • Neufarner Straße (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
  • Poststraße
  • Rathausstraße
Die negativen Auswirkungen einer Sonntagsöffnung auf den Klimaschutz können durch die Verwaltung selbst nicht beziffert werden, da diese im privaten/geschäftlichen Umfeld stattfinden. Durch den beschränkten Anwendungsbereich der Verordnung auf die Geschäfte, die in einer Fußläufigkeit zur Marktveranstaltung liegen, ist jedoch nur von geringen negativen Folgen auszugehen.
Nach dem Sachvortrag der Verwaltung beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für den 24.05.2020 und den 18.10.2020 aus Anlass der festgesetzten Sonntagsmärkte in der Gemeinde Poing zu erlassen. Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgt in einer der nächsten Ausgaben des Ortsnachrichtenblattes.

Datenstand vom 10.03.2020 13:24 Uhr