Vereidigung des Ersten Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemäß Art. 27 KWBG ist der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat nach Beginn der Amtszeit des Beamten abhält, zu leisten.

Er hat folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Den Diensteid des ersten Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied ab.

Kurzbericht

Vereidigung des Ersten Bürgermeisters
(nb) Gemäß Art. 27 KWBG ist der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat nach Beginn der Amtszeit des Beamten abhält, zu leisten.

Er hat folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Den Diensteid des ersten Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied, Herr Franz Langlechner, ab.

Datenstand vom 02.06.2020 12:19 Uhr