Vereidigung des Ersten Bürgermeisters
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß Art. 27 KWBG ist der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat nach Beginn der Amtszeit des Beamten abhält, zu leisten.
Er hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Den Diensteid des ersten Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied ab.
Kurzbericht
Vereidigung des Ersten Bürgermeisters
(nb) Gemäß Art. 27 KWBG ist der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat nach Beginn der Amtszeit des Beamten abhält, zu leisten.
Er hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Den Diensteid des ersten Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied, Herr Franz Langlechner, ab.
Datenstand vom 02.06.2020 12:19 Uhr