Satzung der Gemeinde Poing über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Alte Ortsmitte Poing Süd" (Teilbereiche Rathaus / Schule / Kirche) vom 26.02.2003; Aufhebung der Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.05.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets wurde vom Gemeinderat am 13.02.2003 beschlossen, um insbesondere die in den Teilbereichen Rathaus / Schule / Kirche vorliegenden Missstände zu verbessern.

Ein Teil der Gebäude befand sich in einem schlechten baulichen Zustand, der auch der Nutzung der näheren Umgebung nicht mehr entsprach. Deshalb war hier eine grundlegende Umstrukturierung mit Abbruch und Neubau erforderlich. Für den ruhenden Verkehr sollte in diesem Zusammenhang eine Neuordnung innerhalb der Grundstücke getroffen werden.

Die Maßnahmen sollten ausschließlich auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderung erfolgen.

Mittlerweile erfolgte auf fast allen Grundstücken im Sanierungsgebiet eine Sanierung bzw. ein Neubau (in mehreren Fällen auch der Bau von Tiefgaragen).

  • Anzinger Straße 1, 1 a, Hauptstraße 26: Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage
  • Hauptstraße 24: saniert
  • Hauptstraße 16, 18, 18 a und b sowie Rathausstraße 5 und 5 a: saniert bzw. Neubau mit Sanierung/Neubau Tiefgarage
  • Grundschule an der Karl-Sittler-Straße (neu: Rathausstraße 3 a): hier erfolgt derzeit der Ersatzneubau der Grundschule mit Tiefgarage
    sowie Standort Wertstoffsammelstelle an der Schulstraße (das ehemalige „Lang“-Grundstück Fl.Nr. 366 ist einbezogen)
  • Schulstraße 30: mittlerweile im Eigentum der Gemeinde

Im Bereich der Flurnummern 46/5, 51/3, 51 und 49 ist auf absehbare Zeit ausgeschlossen, dass der im städtebaulichen Rahmenplan vorgesehene zentrale Platz mit Geschäften / Läden und Gemeinschaftstiefgarage umgesetzt wird, da die Eigentümer hierzu nicht bereit sind.
Ebenso wenig ist auf Fl.Nr. 367 in absehbarer Zeit ein Neubau zu erwarten.

Nach § 162 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn
  1. die Sanierung durchgeführt ist oder
  2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
  3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
  4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.

Nachdem die Voraussetzungen nach  Nrn. 1 – 3 vorliegen, ist die Sanierungssatzung aufzuheben.

Beschlussvorschlag

Die Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets „Alte Ortsmitte Poing Süd (Teilbereich Rathaus / Schule / Kirche)“ vom 26.02.2003 wird aufgehoben.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine

Beschluss

Die Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets „Alte Ortsmitte Poing Süd (Teilbereich Rathaus / Schule / Kirche)“ vom 26.02.2003 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2020 09:11 Uhr