Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51.6 für die "Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)"; Vorstellung der Planungsvarianten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.09.2020 ö beratend 3

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
21.03.2019
GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss
21.03.2019
GR (TOP 3)
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre


Von DRAGOMIR Stadtplanung wurden mittlerweile Konzeptvarianten ausgearbeitet, die in der heutigen Sitzung vorgestellt werden.

Freistellung der Bahnflächen (Fl.Nr. 684/3):
Hierzu wurde vom Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juli 2020 folgendes mitgeteilt:

„Zuständig für die Freistellung von Flurstücken der Bahn von den Betriebszwecken, die also für den Eisenbahnbetrieb entbehrlich sind, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Freistellung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 AEG auf Antrag, der mit den entsprechenden Unterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt einzureichen ist.
Das von Ihnen beabsichtigte Ziel der Schaffung einer guten „Haltestelleninfrastruktur“ ist nicht Aufgabe des EBA. Ein entsprechendes Gespräch wird deshalb nicht für zielführend gehalten.
Die Möglichkeit, die Planungen, insoweit diese bahnkonform sind, gemeinsam mit der Bahn ohne Freistellung des Grundstücks fortzuführen, bleibt Ihnen unbenommen. Jedoch wird die vorherige Freistellung aus Gründen der Rechtssicherheit als die bessere Lösung angesehen.“

Stellungnahme der Verwaltung:
Für den Antrag ist eine Planung erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, folgenden Beschluss zu fassen:

  • Der Bebauungsplanentwurf wird auf Grundlage der Variante 1 / 2 / 3

    mit folgenden Änderungen / Ergänzungen:
  • ……………
  • ……………

    erstellt.

Die Verwaltung wird beauftragt,
  • für den Bebauungsplanentwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB).

  • auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes den Antrag auf Freistellung gemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu stellen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

 ja, negativ, da Baumaßnahmen immer Auswirkungen haben (Versiegelung usw.)

 nein

Datenstand vom 28.10.2020 13:39 Uhr