Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einzelhauses mit Garage, Dorfstraße 11, Fl.Nr. 926, Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.10.2020 ö 3.1

Sachverhalt

Am 15.09.2020 ging der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhauses mit Garage bei der Gemeinde Poing ein.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die planungsrechtliche Beurteilung des Antrages richtet sich somit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Der Antrag auf Vorbescheid enthält folgende Frage:
Ist das Einzelhaus mit ca. 10 m x 12 m Grundfläche und einer Fertiggarage mit Standardgröße planungsrechtlich zulässig?

Das Grundstück befindet sich in Angelbrechting und ist 3.872 m² groß. Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus mit Doppelgarage bebaut.

Gemäß Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist für den Bereich dieses Grundstückes ein Dorfgebiet festgesetzt. Wohngebäude sind somit zulässig.

Das geplante Bauvorhaben mit einer Grundfläche von 120 m² mit Garage und Zufahrt ist auch mit bestehender Bebauung gegenüber der Grundstücksgröße von 3.872 m² als zulässig zu beurteilen.
Des Weiteren fügt es sich in die dörfliche Umgebung ein und ist mit der geplanten Zufahrt erschlossen.

1993 wurde vom Landratsamt Ebersberg ein mit einer sog. 60 m-Linie, die von der Dorfstraße südlich verläuft, begrenzter Innenbereich festgelegt. Das geplante Vorhaben liegt innerhalb dieser Linie.

Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 05.12.2001 wurde für ein geplantes Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück die 60 m-Linie ebenfalls als Maßstab für die Beurteilung als Innenbereich herangezogen.

Feststellung der Verwaltung
Das geplante Bauvorhaben fügt sich als Bebauung im Innenbereich in die Umgebungsbebauung ein und ist planungsrechtlich mit einer Größe von 10 m x 12 m Grundfläche zulässig.

Beschlussvorschlag

Die Beantwortung der Frage aus dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhauses mit Garage wird, wie im Sachvortrag vorgetragen, beschlossen.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich als Bebauung im Innenbereich in die Umgebungsbebauung ein und ist planungsrechtlich mit einer Größe von 10 m x 12 m Grundfläche zulässig.

Beschluss

Die Beantwortung der Frage aus dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhauses mit Garage wird, wie im Sachvortrag vorgetragen, beschlossen.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich als Bebauung im Innenbereich in die Umgebungsbebauung ein und ist planungsrechtlich mit einer Größe von 10 m x 12 m Grundfläche zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.04.2023 10:06 Uhr