Antrag auf Befreiung von der Einfriedungssatzung für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus Holz im Bereich der Karl-Sittler-Straße 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 26.08.2020 ging ein Antrag auf Befreiung von der gemeindlichen Einfriedungssatzung für das Grundstück Karl-Sittler-Straße 10, Fl.Nr. 368/10, ein.

Der Antragsteller möchte entlang der östlichen Grundstücksgrenze seines Grundstückes (siehe hierzu den Lageplan) auf ca. 25 m einen Holzsichtschutzzaun mit einer Höhe von 1,80 m errichten. Sein Grundstück grenzt in diesem Bereich an das Schulgelände des Neubaus der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße. Zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem angrenzenden Schulgelände verläuft ein ca. 1 m breiter Weg.
Entlang der Grenze des Antragstellers wurde durch die Gemeinde bereits ein verzinkter Maschendrahtzaun errichtet.

Zusätzlich zu diesem Maschendrahtzaun möchte der Antragsteller einen geschlossenen Sicht- und Lärmschutz als Ersatz für seine 2 m hohe Hecke, die im Rahmen des Neubaus der Grundschule entfernt wurde. Die Entfernung der Bestandshecke und des Zaunes erfolgten im gegenseitigen Einvernehmen, da die Eigentumsverhältnisse unklar waren.

Nach der gemeindlichen Einfriedungssatzung sind geschlossene Zäune unzulässig. Dies wurde dem Antragsteller mitgeteilt. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Befreiung nach § 6 der Einfriedungssatzung.

Als Begründung führt er auf, dass er bisher einen Sichtschutz durch die Hecke hatte, der ihm aufgrund des Neubaus der Schule entfernt wurde. Der neue Zaun soll als Sichtschutz vor den Einblicken der Benutzer des Weges sowie vor den Schülern der angrenzenden Schule dienen. Entlang dieses Weges befindet sich die Tartanlaufbahn der Schule mit einem Höhenunterschied von 0,8 m.

Stellungnahme der Verwaltung
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 58, der in seinen Festsetzungen keine entsprechenden Regelungen zu Einfriedungen an der Grundstücksgrenze enthält, somit ist die Einfriedungssatzung heranzuziehen.

Nach § 3 Abs. 1 der Einfriedungssatzung sind nur nicht geschlossene Zäune zulässig. Geschlossene Sichtschutzzäune, wie der geplante Zaun des Antragstellers, sind ausgeschlossen.

Im Falle einer Befreiung zur Errichtung des Zaunes führe dies zu einer Präzedenzwirkung in unmittelbarer Nähe sowie im übrigen Gemeindegebiet Poing. In unmittelbarer Nachbarschaft Karl-Sittler-Straße 7 sowie auch entlang der Poststraße zur Rathausstraße sind Zäune nur in offener Weise errichtet worden. Hier abzuweichen und geschlossene Sichtschutzzäune zuzulassen bedeutet, dass von Seiten der Eigentümer dieser Grundstücke ebenfalls Sichtschutzzäune gefordert werden könnten. Zumal diese Grundstücke weitaus frequentierter erscheinen, als der Weg entlang seines Grundstückes.

Im Zuge des Neubaus wurde dem Antragsteller angeboten eine Hecke zu pflanzen. Dies wurde von Seiten des Antragstellers abgelehnt. Anstatt der Hecke wurde auf Wunsch des Antragstellers Leistensteine verlegt sowie das Erdreich im Bereich der entfernten Hecke mit Erde aufgefüllt.

Zulässig nach der gemeindlichen Einfriedungssatzung ist die Errichtung einer Hecke mit einer Höhe von 2 m. Eine Hecke schließt der Antragsteller aus, da diese derzeit nicht hoch genug wäre und kein akzeptabler Ersatz für die bisherige Hecke sei.

Eine Befreiung von Seiten der Gemeinde Poing wird aus den o.g. Gründen für nicht sinnvoll erachtet. Des Weiteren soll kein Präzedenzfall geschaffen werden.

Beschlussvorschlag

Einer Befreiung von der gemeindlichen Einfriedungssatzung gemäß § 6 Abs. 1 wird nicht zugestimmt.

Beschluss

Einer Befreiung von der gemeindlichen Einfriedungssatzung gemäß § 6 Abs. 1 wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.04.2023 10:06 Uhr