Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung"; Erfolgte erneute öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

18.05.2017
GR (TOP 9)
Antrag der CSU-Gemeinderatsfraktion betreffend der Erhöhung der Trainingskapazitäten und Verbesserung der Situation für Vereine und Schulen
20.07.2017
GR (TOP 13 nö)
Vergabe des Planungsauftrags
24.01.2018
Gespräch mit Gemeinderat und Vereinen / Nutzern des Sportzentrums
26.07.2018
GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung
06.12.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung der Planung sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
02.01.2019 mit
01.02.2019
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)
06.06.2019
GR (TOP 4)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
(die Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen wurden einstimmig gefasst)
25.07.2019

12.09.2019
11.10.2019 mit
15.11.2019
GR (TOP 8)
Erledigung der Prüfaufträge aus der GR-Sitzung 06.06.2019
GR (TOP 3) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch


25.06.2020
GR (TOP 5)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
30.07.2020 mit
14.08.2020

Erneute öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 i.V.m.
§ 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch)


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 12.08.2020
2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.08.2020
3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange abgegeben:
Bayernets GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Tennet TSO GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.07.2020
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 22.07.2020
Markt Schwaben, Schreiben vom 23.07.2020
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 30.07.2020
SWM Infrastruktur GmbH, Schreiben vom 05.08.2020
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt, Schreiben vom 06.08.2020
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 11.08.2020
Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 12.08.2020
Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 14.08.2020
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 24.08.2020


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Altlasten
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
gKu VE München-Ost
Bund Naturschutz Bayern e.V.
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
PI Poing
Autobahndirektion Südbayern


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 12.08.2020

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 26.11.2019 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Gemeinde Poing hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Gemeinderates vom 25.06.2020 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Die Gemeinde hat in der Begründung unter Punkt 13 Immissionsschutz auf die schalltechnische
Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Müller BBM, Bericht Nr. M148931/01 vom
23. Juli 2019 hingewiesen ohne mit erklärenden Worten auf die Lärmsituation bei den Parkplätzen einzugehen. Der Hinweis auf eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung begründet keine Entscheidung bzw. Einschätzung der Lärmsituation.

Der Gemeinde wird empfohlen, die Bürger sachgerecht über den hinzunehmenden Lärm aus
den Parkplätzen zu informieren.

Weitere Anregungen werden nicht vorgetragen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Sportzentrum sowie der nördliche Parkplatz existiert seit 1989 mit 71 Stellplätzen und soll im Rahmen der Neukonzeption auf nunmehr 206 Stellplätze erweitert werden.

Wie in der schalltechnischen Untersuchung dargestellt, werden die Werte der BImSchV eingehalten. Es finden max. 10 seltene Ereignisse / Veranstaltung / Jahr statt, von Betriebszeitenbeschränkungen kann deshalb abgesehen werden (§ 5, Abs. 5, 18. BImSchV).

Wie in der schalltechnischen Untersuchung dargestellt, befindet sich westlich das Schulzentrum Poing sowie Wohnbebauung. Für die Häuser unmittelbar westlich der Plieninger Straße wurde im Bebauungsplan Nr. 44 (wirksam seit 07.08.1989) für das Baugebiet 10 (Häuser direkt an der Plieninger Straße) folgendes festgesetzt:
„Die Gebäudezeile auf der Ostseite von Baugebiet 10 (an der EBE 2) ist als durchgehend geschlossene Lärmschutzbebauung mit einer Firsthöhe von mindestens 6,50 m über Fahrbahnoberkante auszubilden. Die notwendigen Fenster sämtlicher Aufenthaltsräume müssen zur ruhigen Westseite hin liegen.

Die Wände auf der Ostseite müssen ein Flächengewicht von mindestens 200 kg/qm haben. Fenster und Türen in dieser Wand müssen der Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719 entsprechen.“

Ansonsten existieren Lärmschutzwände bzw. -wälle an der Westseite der Plieninger Straße (EBE 2).

Insofern wird seitens der Gemeinde keine Veranlassung gesehen, auf die Lärmsituation bei den Parkplätzen erklärend einzugehen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Im Einzelnen nehmen wir zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 wie folgt Stellung:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen keine weiteren Einwände und Bedenken gegen das o. g. Vorhaben.
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0



2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.08.2020
Unsere Stellungnahme wurde in der Gemeinderatssitzung vom 25.06.2020 behandelt.
Es wurde beschlossen, die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Objektschutz sowie den Hinweis zur Versickerung im Bereich des Kunstrasenplatzes in den Bebauungsplan zu übernehmen. Dies wird von uns begrüßt.

Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 14.11.2019 bitten wir um Beachtung folgender Punkte:

Die Festsetzungen zum Objektschutz haben zum Ziel, dass Wasser nicht von außen in das Gebäude eindringen kann: weder Grundwasser noch oberflächlich zufließendes Wasser nach z.B. Starkniederschlägen. Wir bitten daher darum, die Festsetzung unter B.3.6 wie folgt zu konkretisieren: „Die Ausführung der Unterkellerung ist wasserdicht und auftriebssicher auszuführen“. Zudem empfehlen wir, die Höhenkote über GOK für Öffnungen an Gebäuden und für die Oberkante des Rohfußbodens zu konkretisieren. Wir empfehlen ein Maß von 25 cm.

Bei der Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Dies ist auch in der Begründung unter Punkt 12.2 so vorgesehen. Sickerschächte sind keine oder allenfalls die allerletzte Option. Wir bitten daher um Herausnahme des Punktes 4.2 „Sickerschächte“ bei den Hinweisen in der Satzung.

Wir bitten um Übernahme unserer Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz in die Satzung.

Wir bitten um Übernahme unseres Hinweises zum Gütesiegel für Kunststoffbeläge in Sportfreianlagen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Poing ist hier sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Bauherr.

Die Punkte des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim werden seitens der Gemeinde Poing sowohl in der Planung als auch in der Ausführung beachtet werden.

Eine nochmalige / weitere Ergänzung der Festsetzungen ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


3. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020
Die abgegebene Stellungnahme entspricht der vom 11.11.2019, die bereits im Gemeinderat am 25.06.2020 abgewogen wurde. Alle Punkte sind im Bebauungsplan Nr. 41.1 enthalten.

Hinweis /Stellungnahme der Verwaltung:
Auszug aus GR 25.06.2020, TOP 5
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.11.2019
  • Die Erschließung erfolgt über die Plieninger Straße (EBE 2) Abschnitt: 100 Station: 2.370, sowie über Am Hanselbrunn zur EBE 2 Abschnitt 120 Station 0,001. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.
  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.
  • Im Bereich der EBE 2 (Plieninger Straße) von Abschnitt 100 Station 2,275 bis Abschnitt 120 Station 0,0030, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).
  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrten zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).
  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
  • Auflagen aus zu vorigen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind bereits im Bebauungsplan enthalten, bis auf den 5. Punkt – keine Abwässer der Straße und ihren Nebenanlagen zuzuführen.
Dieser wird unter Punkt 4.1 in der Satzung ergänzt.

Beschluss:(GR 25.06.2020, TOP 5)
Der Hinweis des Staatlichen Bauamtes, dass der Straße und ihren Nebenanlagen keine Abwässer durch das Bauvorhaben zugeführt werden dürfen, ist unter Punkt 4.1 der Satzung zu ergänzen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 21.01.2021 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB), sobald die Genehmigung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und wirksam geworden ist.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
x        ja, negativ
       nein


Begründung:        Baumaßnahmen haben immer Auswirkungen (Versiegelung usw.).
Hierzu wird auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie den Umweltbericht zum Bebauungsplan verwiesen. Ein Ausgleich für die Eingriffe ist möglich.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz  i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 21.01.2021 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB), sobald die Genehmigung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und wirksam geworden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.02.2021 08:53 Uhr