Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Dorfstraße, Fl.-Nr. 932/5, Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2021 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Am 18.02.2021 ging der Antrag auf Vorbescheid zu o.g. Bauvorhaben bei der Gemeinde Poing ein.

Das Grundstück Fl.Nr. 932/5 liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 31.

Der Bebauungsplan Nr. 31 setzt ein Baufenster mit einer Größe von 11,50 m x 15,00 m fest.

Weiter setzt der Bebauungsplan als Baurecht eine max. GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,4. Bei einer Grundstücksgröße von 1.215 m² sind das eine Grundfläche von 364,50 m² und eine Geschossfläche von 486 m².

Der Antragsteller beantragt entgegen dem festgesetzten Baufenster ein Gebäude mit einer Größe von 24,99 m x 11,49 m. Des Weiteren sind eine Tiefgarage sowie 7 oberirdische Stellplätze geplant.

Dies entspräche einer Grundfläche nur für das Wohngebäude von 287,13 m² (bisher 172,50 m²) und einer Geschossfläche von 575 m² (Mehrung von 89 m²).

Die Streuobstwiese im Süden des Grundstückes bleibt erhalten.

Das geplante Vorhaben ist städtebaulich vertretbar, da bereits im Bebauungsplanbereich ein Baukörper mit 2 VG und nahezu gleicher Grundfläche errichtet wurde.

Der Antrag auf Vorbescheid enthält folgende Fragen.

  1. Ist eine Abweichung oder eine Änderung des Bebauungsplans zur Errichtung des geplanten Gebäudes möglich?
    Stellungnahme der Verwaltung
Eine Abweichung vom Baufenster im Rahmen einer Befreiung ist nicht möglich.
Die Anfrage zu einer Bebauungsplanänderung wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung behandelt und festgelegt, dass von Seiten des Antragstellers ein Antrag auf Bebauungsplanänderung zu stellen ist. Der Antrag ist zu begründen und eine Kostenübernahmeerklärung mit einzureichen.
Sämtliche Grundstücke im Bereich des Bebauungsplan Nr. 31 befinden sich ausschließlich im Eigentum „weichender Erben“. Die Eigentümer der im Bauquartier 1 liegenden Grundstücke wollten diese ausschließlich zur Eigennutzung bebauen.

  1. Ist ein Gebäude mit 8 Wohneinheiten zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Frage kann erst im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes beantwortet werden.

  1. Falls Frage 2 nein:
Wie viele Wohneinheiten sind zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Frage erst im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes beantwortet werden.

  1. Ist das Gebäude in der geplanten Ausdehnung zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Frage erst im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes beantwortet werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Dorfstraße, Fl.Nr. 932/5 Gemarkung Poing kann derzeit nicht erteilt werden.

Der Antragsteller wird gebeten einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Eine Kostenübernahmeerklärung ist mit einzureichen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Dorfstraße, Fl.Nr. 932/5 Gemarkung Poing kann derzeit nicht erteilt werden.

Der Antragsteller wird gebeten einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Eine Kostenübernahmeerklärung ist mit einzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 14:05 Uhr