Neuerlass der Satzung der Gemeinde Poing über die Benutzung der öffentlichen Anlagen in der Gemeinde Poing (Anlagensatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.02.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die derzeitige Anlagensatzung stammt aus dem Jahr 2003 und hat sich generell bewährt. Zwischenzeitlich haben sich neue Sachverhalte ergeben, die dort noch nicht oder bislang nur unzureichend geregelt waren. 

Dies gilt insbesondere für die Skateranlage, den neuen Fahrradparcours, die Mehrgenerationenspielplätze oder die eingezäunte Hundewiese. Insoweit war die Begrifflichkeit der öffentlichen Anlage zu überarbeiten und an die aktuellen Erfordernisse anzupassen.

Auch andere Themen – wie z. B. das unbefugte Fischen im Bergfeldsee oder das Abstellen von Wohnmobilen - erforderten eine Ergänzung.

Neu ist insbesondere auch, dass für gemeindliche Hundewiesen eine Ausnahme vom Leinenzwang durch Beschilderung erlaubt werden kann. Dies gilt allerdings nicht, sofern ein Leinenzwang durch die Behörde für einen auffälligen Hund angeordnet wurde. Die Klarstellung dient somit auch der Rechtssicherheit. 

Daneben waren einige redaktionelle Änderungen erforderlich.

Aus Gründen insbesondere der Nachvollziehbarkeit schlägt die Verwaltung - anstelle einer umfangreichen Änderungssatzung - vor, die Anlagensatzung als Gesamttext neu zu erlassen.

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Gemeinde Poing über die Benutzung der öffentlichen Anlagen in der Gemeinde Poing (Anlagensatzung) wird in der in der Sitzung dargestellten Form / mit folgenden Änderungen … erlassen.

Finanzielle Auswirkungen

Keine

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine

Beschluss

Die Satzung der Gemeinde Poing über die Benutzung der öffentlichen Anlagen in der Gemeinde Poing (Anlagensatzung) wird mit folgenden Änderungen erlassen:

  • § 2 Absatz 2: Änderung der Bezeichnung „Papierkörbe“ in „Abfallbehälter“
  • § 3 Absatz 2, Satz 2: „außerhalb von Einrichtungen, wie Grillstellen oder Ähnliches“ wird ersatzlos gestrichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.06.2022 00:08 Uhr