Bisheriges Verfahren:
27.04.2021 BUA (TOP 7.2)
Änderungsbeschluss
27.07.2021 BUA (TOP 3.1)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
12.08.2021 mit
13.09.2021 Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-/Trägerbeteiligung
08.03.2022 BUA (TOP 2.1)
Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
07.04.2022 mit
12.05.2022 Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 28.04.2022
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 05.05.2022
3. SWM Services GmbH, Schreiben vom 01.04.2022
4. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.05.2022
5. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.03.2022
6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 11.05.2022
7. Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 26.04.2022
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 – Bauleitplanung, Schreiben vom 29.04.2022
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 – untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 19.04.2022
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Immissionsschutz, Schreiben vom 11.05.2022
4. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Schreiben vom 19.04.2022
5. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung, Schreiben vom 29.03.2022
6. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 29.03.2022
7. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 07.04.2022
8. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 20.04.2022
9. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 25.04.2022
10. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 27.04.2022
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im LRA EBE
Deutsche Telekom
EBERWERK GmbH & Co.KG
Gemeinde Pliening
Landkreis Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 28.04.2022
Unsere Stellungnahme vom 09.09.2021 wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 08.03.22 behandelt. Änderungen in der Satzung aufgrund unserer Stellungnahme wurden in der Sitzung nicht beschlossen.
Ergänzend zu unserer bisherigen Stellungnahme weisen wir auf die Möglichkeit hin, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen (z.B. Mulden) im Bebauungsplan festzusetzen (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB).
Darüber hinaus verweisen wir auf folgende Arbeitshilfen:
Vor dem Hintergrund einer klimaangepassten Planung raten wir der Kommune, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die Leitfäden zu berücksichtigen (z.B. durch Festsetzung von Gründächern oder von Regenrückhaltemöglichkeiten (wie z.B. Zisternen) für die Grünflächenbewässerung).
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Begründung zum Bebauungsplan werden unter Ziffer 4.8 die Maßnahmen zum Klimaschutz / Klimaanpassung, auch im Hinblick aus extreme Niederschläge, erläutert.
Der Gemeinderat Poing hat sich mit Beschluss vom 24.02.2022 entschieden, auf ein Gründach zu verzichten, um den Effizienzgebäude-Standard EG-40 EE erreichen zu können.
Es stehen im Umfeld des (Ersatz-)Neubaus ausreichend sickerfähige Flächen zur Verfügung.
Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 05.05.2022
- Jede Zufahrt außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt, nach Art. 19 Abs. 1 BayStrWG, gilt als Sondernutzung nach Öffentlichem Recht. Eine Erlaubnis der Sondernutzung nach Öffentlichem Recht kann nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG). Das Staatliche Bauamt Rosenheim behält sich das Recht, nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG, aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Erlaubnis zu widerrufen.
- Erschlossen werden soll über die bestehende Zufahrt (Abschnitt: 110 Station: 1,455) zur EBE 01. Es ist ein Verkehrsgutachten durch die Gemeinde Poing zu erstellen, ob durch den Neubau der Verkehrsfluss negativ beeinträchtigt wird und ob ggf. eine Linksabbiegespur oder ähnliches notwendig wird. Die Zufahrt ist am westlichsten Punkt der Flurnummer 671 zu planen, da der Knotenpunkt EBE 02 / EBE 01 / Am Hanselbrunn bereits zwei Mal hintereinander Unfallhäufungspunkt war / ist. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens angelegt werden.
- Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70) der Zufahrt zur EBE 01 und im Bereich der Sichtfelder des Radweges (3 m x 30 m) (falls vorhanden) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. Art. 29 BayStrWG und i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).
- Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.
- Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.
- Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 01 und EBE 02 und Radweg darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen, befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers (BUA 08.03.2022):
Es ist nicht vorgesehen, für den Neubau des Schwimmbads / der Mensa eine zusätzliche Einfahrt zu erstellen.
Die Erschließung erfolgt über die bestehende Buswendeschleife / Rondell Lehrerparkplätze an der Gruber Straße.
Es handelt sich hier um ein Schulschwimmbad, die Schüler kommen aus dem Schulzentrum zu Fuß bzw. von anderen Schulen mit dem Bus. Eine negative Beeinträchtigung des Verkehrs auf der EBE 1 ist nicht zu erwarten, die Zahl der Parkplätze nicht erhöht wird.
Die Mensa wird von den Schülern aus dem Schulzentrum (zu Fuß) genutzt. Es existiert bereits heute eine Mensa, die jetzt nur größer errichtet wird, d.h. es erfolgt keine Erhöhung des Lieferverkehrs.
Eine zusätzliche Verkehrsbelastung des Knotenpunktes EBE 02 / EBE 01 / Am Hanselbrunn erfolgt durch diese Maßnahme nicht.
Eine Beeinträchtigung der Sichtdreiecke durch die geplante Baumaßnahme erfolgt nicht.
Der geforderte 15 m-Abstand des Neubaus zum äußeren Rand der Fahrbahndecke kann nicht eingehalten werden, ist allerdings entlang der EBE 01 (Gruber Straße) nahezu bei keinem Gebäude eingehalten.
Die Anregungen in den letzten 3 Spiegelpunkten werden in die Bebauungsplanhinweise übernommen.
Beschluss (BUA 08.03.2022):
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Im Übrigen ist keine Änderung der Planung veranlasst.
Beschluss:
Die Stellungnahme entspricht der bisherigen vom 04.08.2021, die mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses am 08.03.2022 abgewogen und beschlossen wurde. Der Bebauungsplan wurde hinsichtlich der beschlossenen Änderungen bereits ergänzt.
Weitere Abwägungen bzw. Änderungen sind nicht veranlasst.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
3. SWM Services GmbH, Schreiben vom 01.04.2022
Im Planungsgebiet befinden sich stillgelegte Erdgasversorgungsanlagen der SWM, die nur im Beisein unserer Aufgrabungskontrolle entfernt werden dürfen (sie sind im beigefügten Bestandsplanauszug gelb dargestellt).
Beschluss:
Die Gemeinde Poing ist Bauherr dieser Baumaßnahme und wird das entsprechende rechtzeitig veranlassen.
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
4. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.05.2022
Bei der Planung und beim Bau eines Schwimmbades sind frühzeitig die DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ zu beachten und einzubinden.
Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 lfSG erfüllt sind. Bei den Bädern, die normgerecht gebaut und betrieben werden, in denen die Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht und bei insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen (DIN 19643), kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Wasserbeschaffenheit erzielt wird. Diese Anforderungen sind im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht (Zitat Empfehlung Umweltbundesamt 04.12.2013).
Insbesondere zu beachten ist Punkt 4 „Anforderungen an die Schwimm- und Badebeckenanlage bei Neu- und Umbau“ von der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 04.12.2013.
Für die Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung und den Betrieb von Trinkwasser-Installationen in Schwimmbädern gelten die Anforderungen der TrinkwV 2001 in Verbindung mit den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.
Beschluss:
Die Planung und der Bau des Schulschwimmbades erfolgt in enger Abstimmung mit dem Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
5. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.03.2022
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH beachten.
Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die bestehenden Leitungen werden beachtet.
Das Gebäude (Schwimmbad und Mensa) wird an die Fernwärme angeschlossen.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 11.05.2022
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen und Schmutzwasserkanäle erschlossen.
Folgende Punkte sind für die weitere Erschließung:
Das Schwimmbeckenwasser muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
VE|MO ist rechtzeitig vorher darüber zu informieren. Die Einleitmenge muss durch eine Messeinrichtung erfasst werden.
Bei Essenzubereitung ist zu beachten, dass das Schmutzwasser fetthaltig ist und ein Fettabscheider eingebaut werden muss.
Für den durch das Plangebiet verlaufenden Schmutzwasserkanal ist ein Schutzstreifen von 6 m (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse) von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten.
Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigung dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.
Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Vereinbarung mit VE|MO abzuschließen.
Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten
Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Gemeinde Poing ist bei dieser Maßnahme Grundstückseigentümer und verantwortlicher Bauherr.
Es werden die Vorgaben des gkU beim Planung und Bau berücksichtigt.
Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
7. Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 26.04.2022
Der LBV hat keine Einwände, bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unsere Information „Bauherrenratgeber“ zu berücksichtigen.
Beschluss:
Die Gemeinde Poing wird dies als Bauherr – soweit umsetzbar – berücksichtigen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0