Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) durch die REMA TIP TOP AG am Betriebsstandort Werk Poing in 85586 Poing, Gruber Straße 63, Fl.-Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing; Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 19 BImSchG und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 a BImSchG; Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 4.4

Sachverhalt

Am 23.05.2022 gingen die Antragsunterlagen mit beiliegendem Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 17.05.2021 bei der Gemeinde Poing ein.

Die Fa. REMA TIP TOP AG hat am 17.05.2022 mit den beiliegenden Antragsunterlagen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der bestehenden und genehmigten Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) am o.g. Betriebsstandort beantragt.

Das geplante Änderungsvorhaben in der bestehenden Halle 1 unterliegt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und der Nr. 10.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

Gemäß der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG werden von diesem Verfahren auch andere Genehmigungserfordernisse, wie z.B. eine mögliche Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, für die Errichtung und den Betrieb des Änderungsvorhabens erfasst.
Das Vorhaben unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des UVPG, da die Herstellung von Klebemitteln nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist (§ 1 Abs. 1 UVPG).

Hinsichtlich der konkret vorgesehenen Maßnahmen / detaillierten Unterlagen wird auf die Antragsunterlagen verwiesen (diese können im Bauamt jederzeit eingesehen werden).

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Klebstoffen durch das o.g. Verfahren bitten wir gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV um Stellungnahme aus Sicht der Gemeinde sowie um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB

bis spätestens zum 30. Juni 2022.

Mit dem beiliegenden Genehmigungsantrag wurde aufgrund der hohen Eilbedürftigkeit weiterhin die Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns gemäß § 8 a BImSchG für die Stahlbühne mit 2 Etagen im Bereich der Produktion, für die Stahlbau-Bühne im Bereich der Rohstoffaufgabe, für die Erneuerung der technischen Gebäudeausstattung und für die Pilotanlage der Produktionseinheit 1 in der bestehenden Halle 1 beantragt.

Diesem soll stets widerruflich unter Auflagen entsprochen werden, wenn eine prognostizierende Beurteilung der Genehmigungsbehörde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine stattgebende Hauptsacheentscheidung ergibt.
Im Rahmen dieses (gesonderten) Verwaltungsverfahrens bitten wir um kurzfristige Stellungnahme (schriftlich oder per E-Mail), ob aus Ihrer Sicht mit einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung gerechnet werden kann und ggf. um Formulierung entsprechender Auflagenvorschläge

bis spätestens zum 10. Juni 2022. *

*Es wurde für beide Stellungnahmen Fristverlängerung bis zum 30.06.2022 gewährt.

Hinweise:
  1. Die beigefügten Antragsunterlagen enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 10 Abs. 2 BImSchG, die mit „(BG)“ entsprechend gekennzeichnet wurden.

  2. Eine digitale Version der Antragsunterlagen ist in den Antragsunterlagen auf DVD gebrannt enthalten. Sofern für die Beurteilung weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, bitten wir die Anforderungen vorab mit uns zu kommunizieren.

  3. Sofern bis zum Ablauf der genannten Fristen die erbetenen Stellungnahmen nicht eingehen, müssen wir davon ausgehen, dass eine Äußerung nicht gewollt ist (§ 11 Satz 3 der 9. BImSchV).

  4. Sofern Vorschläge für Nebenbestimmungen unterbreitet werden, wird gebeten, deren Ermächtigungsgrundlage in der Stellungnahme anzugeben.

  5. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren beteiligt:
    Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt Ebersberg; Technischer Immissionsschutz beim Landratsamt Ebersberg; Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ebersberg; Staatliches Abfallrecht beim Landratsamt Ebersberg; Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern; Brandschutzdienststelle beim Landratsamt Ebersberg; Gemeinde Poing

Antragsgegenstand:
Angaben über Art und Umfang der beantragten Anlage
Die bestehende Klebstoffanlage, für die eine Genehmigung vorliegt, ist eine Anlage nach Anhang 1 Nr. 10.6 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV; Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – zur Herstellung von Klebmitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag.

In der Klebstoffanlage werden Lösungen für Klebstoff- und Lösungssysteme in Verbindung mit Gummiartikeln im Bereich Korrosions-, Verschleißschutz und Förderbandreparatur sowie als Reparaturmaterial von Gummiartikeln verschiedenster Art hergestellt.

Gegenstand der Änderung:
Dieser Änderungsantrag beinhaltet die Neuerrichtung der Produktionstechnik sowie die Erneuerung der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen am Standort Poing der REMA TIP TOP AG.

Dabei sollen in insgesamt vier Projektschritten nach und nach Anlagen und Nebeneinrichtungen in der bestehenden Halle 1 (Nutzungsänderung) neu aufgebaut werden, wobei je nach Umsetzung der einzelnen Projektphasen die bestehenden Anlagen in den Hallen 13, 38 und 13/7 (zwischen den Hallen 13 und 7) entsprechend außer Betrieb genommen werden. Eine Erhöhung der Produktionskapazität ist nicht geplant.

Im Wesentlichen wird die gesamt bestehende, veraltete Anlagentechnik und die technische Gebäudeausstattung der bestehenden Halle 1 durch moderne, dem Stand der Technik entsprechende neue Anlagentechnik ersetzt.

Durch das Änderungsvorhaben wird des Weiteren sowohl das Produktionsverfahren für einen Großteil des Produktionsvolumens auf die Direktlösung von Klebstoffen als auch das Abgasreinigungsverfahren auf die Regenerative Thermische Oxidation (RTO) geändert.

Ziel ist es nach Umsetzung dieser Änderungsmaßnahmen eine deutlich reduzierte energieeffizientere Produktion mit reduzierten Emissionen zu betreiben, um die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens aus ökologischer und ökonomischer Sicht sicherzustellen.

Energieeffizienz
Gemäß der Beurteilung in Kapitel 9 des Gutachtens zu den Belangen der Luftreinhaltung werden die Betreiberpflichten zur effizienten Energienutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG aufgrund der geplanten Maßnahmen als erfüllt angesehen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Insgesamt wirkt sich die Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion positiv auf alle Belange aus.

Die Änderungen (Einbau von 2 Stahlbühnen) finden in den bestehenden Hallen statt.

Es werden keine neuen Mitarbeiter erforderlich, somit sind keine neuen Stellplätze erforderlich (der Stellplatznachweis erfolgte bisher nach Anzahl der Beschäftigten).

Gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestehen keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) durch die REMA TIP TOP AG am Betriebsstandort Werk Poing in 85586 Poing, Gruber Straße 63, Fl.-Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing wird folgende Stellungnahme abgegeben:


Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Beschluss

Zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Chemischen Produktion (Herstellung von Klebstoffen) durch die geplante Erneuerung der gesamten Chemischen Produktion in 4 Projektschritten (Erneuerung der Produktionstechnik und der Anlagentechnik der Nebeneinrichtungen für die Herstellung von Klebstoffen) durch die REMA TIP TOP AG am Betriebsstandort Werk Poing in 85586 Poing, Gruber Straße 63, Fl.-Nrn. 514 und 514/6 der Gemarkung Poing wird folgende Stellungnahme abgegeben:


Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zum o.g. Vorhaben wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 10:19 Uhr