In der heutigen Sitzung soll unter vorhergehendem Tagesordnungspunkt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 für Poing „Am Bergfeld – W 5, MI Gemeinbedarf beschlossen werden.
Zur Sicherung dieser Planung wird empfohlen für folgende Grundstücke:
Bauquartier WA 6 Fl.-Nrn.: 3561, 3562, 3563, 3564, 3546, 3547, 3548, 3549, 3283, 3284, 3286 Gemarkung Poing,
Bauquartier WA 7 Fl.-Nrn.: 3370, 3372, 3374, 3376, 3378, 3380, 3382, 3384, 3386, 3388, 3390, 3392, 3394, 3396, 3398, 3400 Gemarkung Poing,
Bauquartier WA 8 Fl.-Nrn.: 3291, 3292, 3293, 3294, 3295, 3402, 3458, 3460, 3462, 3464, 3466, 3470, 3472, 3474, 3476, 3480, 3482, 3484, 3486 der Gemarkung Poing.
eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt zu erlassen:
Satzung der Gemeinde Poing über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 55 Poing „Am Bergfeld“-W5, MI, Gemeinbedarf
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Bauquartier WA 6 Fl.-Nrn.: 3561, 3562, 3563, 3564, 3546, 3547, 3548, 3549, 3283, 3284, 3286 Gemarkung Poing,
Bauquartier WA 7 Fl.-Nrn.: 3370, 3372, 3374, 3376, 3378, 3380, 3382, 3384, 3386, 3388, 3390, 3392, 3394, 3396, 3398, 3400 Gemarkung Poing,
Bauquartier WA 8 Fl.-Nrn.: 3291, 3292, 3293, 3294, 3295, 3402, 3458, 3460, 3462, 3464, 3466, 3470, 3472, 3474, 3476, 3480, 3482, 3484, 3486 der Gemarkung Poing.
§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In den von der Veränderungssperre betroffenen Gebieten dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Veränderungssperre eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baulich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zurückstellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.