Im Vollzug des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschuss vom 04.07.2006 wurde eine Verwaltungsrichtlinie für das Aufstellen von Plakaten, Transparenten, Werbe- und sonstige Informationsträger auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde Poing – kurz: Plakatierungsrichtlinie der Gemeinde Poing – erlassen.
Sie gilt nicht für die Benutzung der Info-Tafeln an den Ortseingängen und für das Aufhängen von Bannern (entspricht Werbeträger über DIN A0 Höhe 118,9 cm Breite 84,1 cm im Sinne der Sondernutzungssatzung) über oder entlang von öffentlichen Straßen, unabhängig davon, ob eine Genehmigung durch die Gemeinde bzw. durch das Landratsamt Ebersberg erforderlich ist. Die Verwaltungsrichtlinie gilt ferner nicht für die politische Werbung anlässlich allgemeiner Wahlen und Abstimmungen.
Diese Verwaltungsrichtlinie gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann jederzeit durch Entscheidung des Ersten Bürgermeisters der Gemeinde Poing geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Hierüber ist der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Gemeinderat vorab zu informieren.
Zur Vorabinformation und zum aktuellen Anlass:
Die entsprechenden Lagepläne stammen aus dem Jahr 2012. Aufgrund der erheblichen baulichen Entwicklung ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, die Lagepläne dem aktuellen Stand anzupassen.
Die Verwaltung hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigt, ob gleichzeitig eine summenmäßige Erhöhung der Aufstellflächen – bislang 43 Stück (somit entsprechend der Vorgaben maximal 129 Plakate, die insgesamt gleichzeitig aufgestellt werden dürfen) - einhergehen sollte. Dies erscheint jedoch nach den Praxiserfahrungen nicht geboten, insbesondere da viele Veranstalter zunehmend auch Anträge für Großflächenplakate („Bauzaunbanner“) stellen.
Insoweit würde die Verwaltung lediglich 43 Aufstellflächen im Gemeindegebiet neu anordnen. Die bisherigen Kriterien (in der Regel nicht innerhalb von Wohngebieten, entlang der Hauptverkehrsstraßen) wurden eingehalten. Überwiegend handelt es sich um eine Verschiebung einiger Flächen aus der „Gruber Straße“ und der „Bergfeldstraße“ zum „Am Hanselbrunn“.
Die geänderten Lagepläne sollen zum 15.08.2023 umgesetzt werden.
Die Verwaltung wird sonst keine inhaltlichen Änderungen der Richtlinie vornehmen.
Informativ werden die bewährten Großflächenplakatstandorte mitgeteilt, die nicht der Richtlinie (in der Richtlinie als „Banner“ bezeichnet) unterliegen:
• Fußgängerbrücke der EBE 2 Plieninger Straße (2 Standorte für Banner),
- EBE 17 Plieninger Straße bei Gelände Océ Canon (1 Standort für „Wesselmann“),
- Knotenpunkt Plieninger Straße / Am Hanselbrunn (4 Standorte für „Wesselmann“ oder Banner an Bauzaun) und Knotenpunkt Gruber Straße / Plieninger Straße (1 Standort für Banner an Bauzaun),
• Am Hanselbrunn / Volksfestplatz (5 Standorte in Reihe für „Wesselmann“ oder Banner an Bauzaun),
• Kirchheimer Allee östlich vom Kreisverkehr (5 Standorte in Reihe für „Wesselmann“ oder Banner an Bauzaun) und
• Bergfeldstraße westlich Fasanenstraße (5 Standorte in Reihe für „Wesselmann“ oder Banner an Bauzaun).
Hierfür ist stets rechtzeitig ein entsprechender Antrag zu stellen.
Der Sachvortrag wird durch die Verwaltung anhand einer PowerPoint-Präsentation wiedergegeben.
Die Präsentation wird im Anschluss an die Sitzung in das Ratsinformationssystem eingestellt.