Änderung der Abfallwirtschaftssatzung; Wegfall der Befreiung von der Komposttonne


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses - Haushalt 07.11.2023 ö beratend 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2023 ö beschließend 2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 16. November 2023 wurden auf Grund der Neukalkulation die Müllgebühren ab 1. Januar 2024 beschlossen. Bei den neuen Gebühren gibt es keinen Abschlag mehr für die Eigenkompostierung und somit auch keine Befreiung von der Komposttonne.

Die Abfallwirtschaftssatzung ist entsprechend zu ändern und der Passus zur Befreiung von der Komposttonne ersatzlos zu streichen. Somit wird folgende Änderungssatzung vorgeschlagen:

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landkreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:

§ 1 Änderungen

  1. In § 13 Abs. 4 wird folgender Passus gestrichen:

    „Eine Befreiung von der Komposttonne kann ausschließlich von den nutzungsberechtigten Gartenbesitzern (bei Mietern im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer) beantragt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) Nachweis der Möglichkeit einer Kompostierung und Verwertung des Kompostes. Die zu düngende Gartenfläche soll mindestens 50 qm pro zum Haushalt gehörende Person betragen.

    b) Bereitschaft wie auch Verpflichtung, alle organischen Abfälle aus Küche, Haus und Garten selbst zu kompostieren (sog. 100 %-Kompostierer).
    Werden bei durchzuführenden Kontrollen der Restmülltonnen in diesen kompostierbare Abfälle gefunden, wird den Betroffenen eine Komposttonne von der Gemeindeverwaltung zugestellt.
    Die Restmülltonne wird in diesem Fall nicht geleert.

    c) Für die o.g. Befreiung ist ein schriftlicher Antrag, der eine Verpflichtung nach Buchstabe b enthält, bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.“

  1. In § 13 Abs. 4 wird folgender Passus eingefügt:

„Sollte vor dem 31.12.2023 die Befreiung von der Pflicht zur Beschaffung einer Komposttonne des § 13 Abs. 4 dieser Satzung in der Fassung bis 31.12.2023 in Anspruch genommen worden sein, so besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Beschaffung einer Komposttonne. Die bis dato gewährte Gebührenermäßigung entfällt jedoch.“

§ 2 Inkrafttreten und Geltung

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Beschlussvorschlag

Der o.g. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2024 wird zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Beschluss

Der o.g. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung zum 01.01.2024 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 2

Datenstand vom 26.02.2024 12:01 Uhr