Änderung der Abfallwirtschaftssatzung; Wegfall der Befreiung von der Komposttonne
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2023
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Haupt- und Finanzausschuss | Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses - Haushalt | 07.11.2023 | ö | beratend | 3 |
Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 16.11.2023 | ö | beschließend | 2 |
Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 14.12.2023 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landkreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:
„Eine Befreiung von der Komposttonne kann ausschließlich von den nutzungsberechtigten Gartenbesitzern (bei Mietern im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer) beantragt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Nachweis der Möglichkeit einer Kompostierung und Verwertung des Kompostes. Die zu düngende Gartenfläche soll mindestens 50 qm pro zum Haushalt gehörende Person betragen.
b) Bereitschaft wie auch Verpflichtung, alle organischen Abfälle aus Küche, Haus und Garten selbst zu kompostieren (sog. 100 %-Kompostierer).
Werden bei durchzuführenden Kontrollen der Restmülltonnen in diesen kompostierbare Abfälle gefunden, wird den Betroffenen eine Komposttonne von der Gemeindeverwaltung zugestellt.
Die Restmülltonne wird in diesem Fall nicht geleert.
c) Für die o.g. Befreiung ist ein schriftlicher Antrag, der eine Verpflichtung nach Buchstabe b enthält, bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.“
Beschlussvorschlag
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 2