Bebauungsplan Nr. 54.1 „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Fl.-Nrn. 539, 539/5 und 550)"; Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2024 beschließend 2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2024 ö informativ 2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Hinsichtlich der inhaltlichen Darstellung wird auf Tagesordnungspunkt 2 verwiesen. 

Das Nutzungskonzept sieht eine höhengestaffelte Bebauung vor, die von vier Geschossen im Eck Gruber Straße / Kirchheimer Allee nach Westen hin ansteigt. Die aktuell für das Gesamtgebiet geltende max. Wandhöhe von 15,3 bzw. 18,8 m wird daher teilräumlich differenziert und insbesondere im westlichen Teil angehoben werden. 
Zielgröße des Investors ist hier eine max. Wandhöhe von 22,5 m, die es ihm ermöglichen würde, auf unterschiedliche Nutzungsinteressenten (Büro, Verwaltung, Labor) flexibel reagieren zu können. 
Die Verwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass die Bebauung im Plangebiet künftig den Bezugsmaßstab für benachbarte Gewerbegrundstücke im einfachen Bebauungsplan Nr. 54 bilden würde. Dieser setzt kein Nutzungsmaß fest, so dass Vorhaben planungsrechtlich nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB zu beurteilen sind. Eine Neubebauung im Umfeld des gegenständlichen Vorhabens würde dort künftig in gleicher Höhe und Dichte wie diese genehmigungsfähig sein.

Die erforderlichen Stellplätze für das Vorhaben sind gemäß Nutzungskonzept überwiegend in einer Tiefgarage untergebracht. Abhängig von der Anzahl und Lage der Ein- und Ausfahrten und eventueller Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren hat der Investor mittels Verkehrsgutachten den Nachweis zu erbringen, dass durch den Bebauungsplan verkehrliche Belange auf den angrenzenden Straßen nicht negativ beeinflusst werden. 

Die Durchquerbarkeit des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung für den öffentlichen Fußverkehr ist von hoher Bedeutung. Im Bebauungsplan soll dies planungsrechtlich gesichert werden. 

Das Grundstück Fl.-Nr. 550 soll weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. 

Die Bebauungsplanänderung umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 539, 539/5 sowie 550. Der Geltungsbereich umfasst 21.949 m². Als Grundlage dient das in der Sitzung vorgestellte Nutzungskonzept vom 16.04.2024 und liegt dem Aufstellungsbeschluss als Anlage bei. 

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, kann die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB erfolgen. Es wird keine Umweltprüfung durchgeführt (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Die Kostenübernahme durch den Investor für Untersuchungen/Gutachten, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans und die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.

Nach Aufstellungsbeschluss wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München zur Erstellung des Bebauungsplanentwurfes beauftragt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat befürwortet das Planungsziel, für die im Sachvortrag genannten Flächen eine gemischte Nutzung und eine Erhöhung der Baudichte zu ermöglichen.

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54.1 „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Fl.-Nrn. 539, 539/5 und 550)"
umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 539, 539/5 und 550 der Gemarkung Poing.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54.1 „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550)" erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor zur Übernahme der Planungskosten und den erforderlichen Gutachten zu schließen. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Begründung:        kein Anspruch auf Bebauung durch Aufstellungsbeschluss 

Datenstand vom 25.04.2024 15:36 Uhr