Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgung München Ost; Zustimmung zur Änderung der Unternehmensaufgabe


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing ist einer der Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgung München Ost (gKU VE|MO). Gemäß Art. 50 Abs. 6 Satz 2 KommZG, § 6 Abs. 3 Unternehmenssatzung gKU VE|MO bedarf eine Änderung der Unternehmensaufgabe der Zustimmung aller Träger, also auch die der Gemeinde Poing. Nachdem die Trägergemeinden ihre Zustimmung zur Änderung der Unternehmensaufgabe erteilt haben, kann der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens VE|MO im Nachgang eine entsprechende Satzung erlassen und die Aufgaben können künftig wahrgenommen werden. 

In der Verwaltungsratssitzung vom 17.07.2024 wurde angeregt, die Unternehmensaufgabe in Bezug auf die Trinkwasserversorgung zu präzisieren. Inhaltlich betrifft der Vorschlag die Präzisierung der Aufgabe der Trinkwasserversorgung. Es sollen die Bereitstellung der Löschwasserversorgung und die Zuständigkeit für Errichtung und Betrieb von Trinkwasserbrunnen im Versorgungsgebiet im Text ausdrücklich erfasst werden.

a)        Löschwasserversorgung
Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis sowohl nach Art. 57 Abs. 1 GO die Trinkwasserversorgung als auch nach Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu besorgen. Die letztere Pflichtaufgabe umfasst — in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde — die Bereitstellung und Unterhaltung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen, Art. 1 Abs. 2 BayFwG. Die Bereitstellung von Löschwasser erfolgt — soweit möglich — über die Wasserleitungen. Da diese Leitungen für die Lieferung des Trinkwassers ohnehin hergestellt und unterhalten sein müssen, wird das vorhandene Trinkwassernetz in der Praxis zur Bereitstellung und im Brandfall zur Lieferung von Löschwasser mitbenutzt.

Sieben Gemeinden haben die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf VE|MO übertragen. Aufgrund der technischen Einheit der Anlagen für die Trinkwasserversorgung und den besagten Grundschutz der Löschwasserversorgung nimmt VE|MO diese Teilaufgabe für die Gemeinden auch bereits wahr. Es ändert sich durch die Klarstellung in der Satzung daran nichts. Es soll lediglich rechtlich die Gebühren- und Beitragsfähigkeit für die Anlagen, die sowohl der Wasserversorgung als auch der Löschwasserbereitstellung dienen, abgesichert werden. Es ist nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte legitim, die Kosten auf den Abgabenschuldner für diese „doppelt“ genutzten Anlagen umzulegen, da die Sicherstellung der leitungsgebundenen Löschwasserbereitstellung im Grundschutz im Rahmen der Wasserversorgung miterledigt wird und dafür keine zusätzlichen Kosten entstehen; (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.3.1997 — 23 N 92.3515 — GK 1997, Rn. 167; Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, Anm. 3 und 10; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil III / 6 / 4. / 4.2).

Die ausdrückliche Klarstellung in der Satzung soll für bessere Rechtssicherheit sorgen.

b)        Trinkbrunnen:
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Änderung von § 50 Abs. 1 S. 2 WHG klargestellt, dass öffentliche Trinkwasserbrunnen zur Aufgabe der Wasserversorgung gehören. Um die Gebührenfähigkeit dieser Teilaufgabe zu erhalten, sollte eine klare Übertragung auch dieser Teilaufgabe der Wasserversorgung auf VE|MO erfolgen.

Dies wird mit der vorgeschlagenen textlichen Erweiterung in § 2 Abs. 1 Unternehmenssatzung umgesetzt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Präzisierung der Unternehmensaufgabe des gKU VE München Ost hinsichtlich der Aufgabe der Trinkwasserversorgung in Bezug auf die Löschwasserversorgung und die Trinkbrunnen zu.

Die neue Formulierung lautet:
„Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen wird nach Art. 50 Abs. 1, 26 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern die Aufgabe der Versorgung der Gebiete im räumlichen Wirkungsbereich des Unternehmens mit Trinkwasser, was die Bereitstellung von Löschwasser für den Grundschutz, soweit dies technisch möglich und hygienisch vertretbar ist, sowie die Bereitstellung von Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten wie Klima und Geografie verhältnismäßig ist, umfasst, und die Aufgabe der Beseitigung des Schmutzwassers im räumlichen Wirkungsbereich übertragen.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Präzisierung der Unternehmensaufgabe des gKU VE München Ost hinsichtlich der Aufgabe der Trinkwasserversorgung in Bezug auf die Löschwasserversorgung und die Trinkbrunnen zu.

Die neue Formulierung lautet:
„Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen wird nach Art. 50 Abs. 1, 26 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern die Aufgabe der Versorgung der Gebiete im räumlichen Wirkungsbereich des Unternehmens mit Trinkwasser, was die Bereitstellung von Löschwasser für den Grundschutz, soweit dies technisch möglich und hygienisch vertretbar ist, sowie die Bereitstellung von Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten wie Klima und Geografie verhältnismäßig ist, umfasst, und die Aufgabe der Beseitigung des Schmutzwassers im räumlichen Wirkungsbereich übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.01.2025 09:53 Uhr