21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den Bereich Grub; Vorstellung des Entwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.04.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
23.01.2025                        GR TOP 7 
                               Aufstellungsbeschluss

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.01.2025 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den Bereich Grub gefasst.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1401, 1402/1, 1402/9, Fl.Nr. 1402/6 und Fl.Nr. 1402/8 jeweils Gemarkung Poing.

Die Fläche des Änderungsbereiches setzt im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde derzeit ein Sondergebiet „Staatliches Versuchsgut“ und eine Fläche als Landwirtschaft dar. 

Im Bebauungsplan Nr. 57 wurden diese Grundstücke jedoch als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Park- und Ride-Anlage“ sowie als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.

Mit der 21. Flächennutzungsplanänderung sollen Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 57 und den Planungen des Neubaus der Polizeiinspektion angepasst werden.

Das Plangebiet grenzt südlich an die Bahntrasse und im westlichen Bereich an den Park&Ride-Platz. Im Norden wird das Plangebiet durch die Kreisstraße EBE 1 begrenzt sowie östlich durch landwirtschaftliche Nutzflächen.

Durch Herrn Krimbacher wird in der Sitzung der Vorentwurf der 21. Flächennutzungsplanänderung vorgestellt.

Beschlussvorschlag

Dem Vorentwurf der 21. Flächennutzungsplanänderung in der  Fassung vom 10.04.2025 wird als Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren durchzuführen

Datenstand vom 29.04.2025 16:49 Uhr