Am 07.08.2015 erläuterte die Verwaltung im Beisein des von der Gemeinde Poing beauftragten Rechtsanwaltes Dr. Zöpfl beim Bayerischen Gemeindetag, vertreten durch Herr Dix und Herr Große Verspohl, das Verhandlungsergebnis vor dem VG München und begründete den Beschluss des Gemeinderates bezüglich des Antrages auf Zulassung der Berufung beim VGH München.
Die Vertreter des Gemeindetages teilten die Meinung des Ersten Bürgermeisters Hingerl hinsichtlich der politischen Konsequenzen dieses Urteils, insbesondere die Begründung, dass kein Vertrauensschutz zwischen Behörden gem. § 45 SGB X hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des BayKiBiG und dessen Ausführungsbestimmungen bestehe und sagten ihre Unterstützung und Klärung mit der ÖRAG zu, dass auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem VGH die Kosten der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Der Gemeindetag erläuterte, dass Bayern als einziges Bundesland eine Regelung getroffen habe, in dem die Gemeinden für die Zahlung der staatlichen, kindbezogenen Förderung zuständig seien. Mit der Einführung des BayKiBiG und seinen Ausführungsbestimmungen 2005 sei zwar beabsichtigt gewesen, die Ausreichung der staatlichen Förderung der Kindertagesstätten von den Regierungen im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung auf die Kommunalverwaltungen zu übertragen. Die hierdurch entstehende Übertragung des Insolvenzrisikos auf die Gemeinden war nie Gegenstand im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Deshalb strebe er als Vertreter des Gemeindetages hier eine Klärung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration des BayKiBiG bis hin zu dessen Änderung an, sofern der VGH das vorliegende Urteil bestätige. Eine Gesetzänderung sei in diesem Fall konsequenterweise notwendig.
Weiter verwies er auf die Urteilsbegründung des VG Münchens und kritisierte, dass nicht die Gemeinden (Begründung des VG) sondern der örtliche Träger der Jugendhilfe als Aufsichtsbehörde vor der Erteilung der Betriebserlaubnis die „Geeignetheit des Trägers“, also die entsprechend räumlichen, fachlichen, aber eben auch die wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII hätte prüfen müssen, hinsichtlich der Betriebserlaubnis für die Erweiterung der Kindertagesstätte Kirchheimer Allee des Ev. Diakonievereins ein seitens des VG München nicht berücksichtigtes Argument.
Er wies weiter darauf hin, dass mit der aktuellen Rechtsauffassung bzw. Verfahrensweise im BayKiBiG die Kommunen keine Einflussmöglichkeiten haben, auf Träger einzuwirken.
Ein gemeinnütziger oder privater Träger könne die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII
für eine KiTa in einer Gemeinde beim Jugendamt beantragen ohne Zustimmung der Gemeinde. Der Träger habe damit einen gesetzlich einklagbaren Anspruch auf die staatlichen und kommunalen Abschläge/Förderung von den Kommunen. Dies unterlaufe insbesondere die lokale Bedarfsplanung der Kommunen. Im Falle von Verletzung der Fördervoraussetzungen seitens dieses Trägers wäre die Gemeinde bezüglich der staatlichen Förderung trotzd3em rückzahlungspflichtig.
Er wies auf ein Urteil vom OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.07.1997 – 12 A 1080/95 hin, das den nicht vorhandenen Vertrauensschutz zwischen Behörden differenzierter behandelt habe. Zwar sei auch in diesem Fall gerichtlich festgestellt worden, dass kein Vertrauensschutz zwischen Behörden bestehe, jedoch stellte das Gericht fest, dass im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden könne.
Nach Einschätzung des bayerischen Gemeindetags könnte das mit der Endabrechnung 2010 verpflichtend eingeführte KiBiG.web zu Manipulationen durch Träger führen. Den Kommunen stehen im KiBiG.web außerdem keine Möglichkeiten zur Verfügung, die eingegebenen Daten der Träger dort zu überprüfen. Nur die Kontrolle der Plausibilität der Förderfähigkeit, sog. GRÜN-Schaltung, ist über dieses System möglich. Dieses Online-System überfordere wohl in einigen Fällen verantwortliche ehrenamtliche Vorstände. Deshalb ersetzt beispielsweise die Katholische Kirche in der Erzdiözese München-Freising Ehrenamtliche durch qualifizierte Verwaltungsfachkräfte.
Der Bayerische Gemeindetag empfahl, solange es noch keine Verwaltungsrichtlinie hinsichtlich der Prüfungen für die Bewilligungsbehörden und Gemeinden gäbe, zweimal im Jahr eine Prüfung durchzuführen. Zeitpunkt und Intensität sollten mit dem Jugendamt abgesprochen werden. Jedoch würde auch nach der jetzigen Rechtslage, auch wenn die Prüfungen zu allen Fördervoraussetzungen erfolgen, kein Vertrauensschutz gegenüber der Bewilligungsbehörde bestehen.
Auf die Frage, wie dieser Problematik grundsätzlich vorzubeugen wäre, schlug der Bayerische Gemeindetag vor, zur Absicherung der Kommunen die Möglichkeit zu bedenken, von den Trägern den Abschluss einer Bankbürgschaft zu fordern.
Es ist nicht vorstellbar, dass Banken eine Bankbürgschaft für lokale Organisationen oder Initiativen gewähren. Selbst die großen Wohlfahrtsverbände, die weitestgehend auf staatliche und kommunale Finanzierungen angewiesen sind, dürften nicht in diesen Genuss kommen.