20.09.2012
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GR (TOP 5)
Aufstellungsbeschluss und Vergabe des Planungsauftrages
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08.11.2012
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GR (TOP 4)
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich BP 58
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29.11.2012
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GR (TOP 1)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes (als Grundlage für die Unterrichtung der Betroffenen)
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29.01.2013
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Bürgerveranstaltung / Unterrichtung der Betroffenen
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18.09.2014
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GR (TOP 6)
Erlass der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre
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11.12.2014
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GR (TOP 3)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
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29.01.2015 mit
02.03.2015
24.03.2015
04.05.2015
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Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB)
BUA TOP 1 Bek. „Grobauswertung“ der eingegangenen Stellungnahmen
Vermittlungsgespräch mit Vertretern der Interessengemeinschaft im Rathaus
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21.05.2015
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GR – nö (TOP 8)
Festlegung des weiteren Vorgehens und der Planungsgrundlagen
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09.07.2015
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GR – nö (TOP 4)
Erledigung der Aufträge aus der GR-Sitzung vom 21.05.2015 – nö
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Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.11.2012 beschlossen, für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 für das Gebiet „Poing-Süd, östlich der Neufarner Straße / südlich der Poststraße / westlich der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße bzw. der Birkenallee / nördlich der Frühlingstraße“ eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung am 14.11.2012 in Kraft.
Es erfolgte eine Bürgerveranstaltung (29.01.2013), in der das Vorentwurfskonzept für dieses Gebiet vorgestellt wurde. Seitdem wurde für diverse Vorhaben im Geltungsbereich, die dem Vorentwurfskonzept entsprachen, das gemeindliche Einvernehmen erteilt und eine Ausnahme von der Veränderungssperre ausgesprochen.
Nachdem die Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft tritt (13.11.2014) und die Voraussetzungen für ihren Erlass noch gegeben waren, wurde die Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 18.09.2014 (TOP 6) um 1 Jahr verlängert.
Die nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ist nur möglich, wenn besondere Umstände es erfordern. Das ist nur der Fall, wenn
? ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, die sich vom allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit abhebt (Besonderheit des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs),
? ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ungewöhnlichkeit des Falls und dem Nichtabschluss des Verfahrens innerhalb von drei Jahren vorliegt,
? die besonderen Umstände und die Ursachen nicht in einem vorwerfbaren Verhalten der Gemeinde begründet sind (z.B. Überforderung der Dienstkräfte oder zu umfangreicher Zuschnitt des Planungsgebiets).
Die Voraussetzungen für eine nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB sind gegeben, da sich 2 Bürgerinitiativen / Interessengemeinschaften gegen die Bebauungsplanaufstellung gegründet haben, die sehr offensiv und mit viel Energie gegen die Bebauungsplanaufstellung vorgehen (z.B. Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, die u.a. dazu führten, dass sich der Gemeinderat nochmals mit den Grundzügen der Planung intensiv beschäftigt hat.
Deswegen waren diverse nichtöffentliche Sitzungen erforderlich, um die allgemeine Haltung des Gemeinderates zu diesem Bebauungsplan abzuklären. Ebenso wurden Gespräche zwischen der Gemeinde und den Vertretern der Bürgerinitiative / Interessengemeinschaft geführt sowie eine politische Veranstaltung zum Thema „Nachverdichtung“ abgewartet.
Unabhängig hiervon wurde eine verkehrliche Begutachtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beauftragt und Befahrungen durch die FFW Poing vorgenommen.
Ohne diese „Aktionen“ wäre ein Abschluss des Bebauungsplanverfahrens bis zum Herbst 2015 möglich gewesen (beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen war für GR Mai 2015 vorgesehen, erneute öffentliche Auslegung unter Berücksichtigung der Änderungen sowie Satzungsbeschluss in der Zeit von Juni 2015 bis Ende Oktober 2015).
Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 für das Gebiet „Poing-Süd, östlich der Neufarner Straße / südlich der Poststraße / westlich der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße bzw. der Birkenallee / nördlich der Frühlingstraße“
Die Gemeinde Poing erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden v. 22.07.2011 (BGBl. I S 1509) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:
§ 1
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 für das Gebiet „Poing-Süd, östlich der Neufarner Straße / südlich der Poststraße / westlich der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße bzw. der Birkenallee / nördlich der Frühlingstraße“ (vgl. kartenmäßige Darstellung) der Gemeinde Poing vom 09.11.2012 (bekannt gemacht im Ortsnachrichtenblatt Nr. 46/2012 am 14.11.2012) sowie 27.10.2014 (bekannt gemacht im Ortsnachrichtenblatt Nr. 45/2014 am 05.11.2014) wird nochmals um ein Jahr verlängert. Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 Satz 2 der Satzung vom 09.11.2012 spätestens mit Ablauf des 13.11.2016 außer Kraft.
§ 2
Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 für das Gebiet „Poing-Süd, östlich der Neufarner Straße / südlich der Poststraße / westlich der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße bzw. der Birkenallee / nördlich der Frühlingstraße“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Poing am 17.09.2015 beschlossen.
Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf Folgendes hingewiesen:
Dauert die Veränderungssperre länger als bis zum 13.11.2016, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Poing beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, frühestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit herbeigeführt wird (§ 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB).