Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wintergartens sowie die Montierung eines Handlaufs mit Verlängerung des Vordaches auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.07.2015 ö beratend 2.1

Sachverhalt

Das Grundstück in der Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 der Gemeinde Poing, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2015.

Mit Bescheid vom 30.10.2014, Az.: B-2014-2388 wurde bereits eine Baugenehmigung für die Doppelhaushälfte der beiden Antragsteller auf dem o.g. Grundstück durch das Landratsamt Ebersberg erteilt.

Mit der Bauvoranfrage vom 06.05.2015 wurden mehrere Änderungswünsche für das o.g. Objekt an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing herangetragen.

Errichtung eines Wintergartens

Vorrangig wird von den Antragstellern eine Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplanes Nr. 56 für die Errichtung eines Wintergartens mit einer Tiefe von 4,00 m und einer Breite von 7,50 m zur Wohnraumerweiterung beantragt.
Die Wandhöhe des geplanten Vorhabens beträgt ca. 2,45 - 2,30 m, bei einer Dachneigung von 3°- 5°.

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.5 ist die Errichtung eines Wintergartens im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur innerhalb des festgesezten Bauraumes und unter Einhaltung der max. möglichen Geschossfläche für das jeweilige Grundstück zulässig.

Die Prüfung der genehmigten Bauantragsunterlagen vom 30.10.2014 durch die Bauverwaltung der Gemeinde Poing hat ergeben, dass das Vorhaben innerhalb des festgesetzten Baufensters mit einem Abstand von 1,20 m zur südlichen Baugrenze errichtet wurde. Der geplante Wintergarten mit einer Tiefe von 4,00 m würde somit die festgesetzte Baugrenze um ca. 2,80 m überschreiten.

Nach der o.g. textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan darf die Tiefe des Wintergartens lediglich max. 1,20 m betragen, da die Errichtung eines Wintergartens nur innerhalb der Baugrenzen zulässig ist.

Darüber hinaus steht für die Doppelhaushälfte der beiden Antragsteller noch eine Geschossflächenreserve von 32,08 m² zur Verfügung, die vom Bauträger bei der Errichtung des Vorhabens nicht ausgenutzt wurde.

Hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche ist daher keine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig, da diese weiterhin eingehalten wird.

Nachdem der geplante Wintergarten sich über die gesamte Terrassenbreite bis zur  Grundstücksgrenze der anderen Doppelhaushälfte erstrecken soll, muss durch das Vorhaben auch die textliche Festsetzung Nr. 8.4 eingehalten werden. Nach dieser Festsetzung ist die Errichtung eines Terrassentrennelements mit einer Tiefe von max. 3,00 m, bei einer max. Höhe von 2,20 m zulässig. Gemäß der eingereichten Unterlagen überschreitet das geplante Vorhaben jedoch sowohl die max. mögliche Tiefe der Terrassentrennelemente um ca. 1,00 m als auch die max. Höhe dieser Elemente mit einer Höhe von ca. 0,25 - 0,10 m.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB darf eine Gemeinde von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur dann eine Befreiung erteilen, wenn der Antrag mit grundstücksbezogenen Argumenten begründet wird.

In der o.g. Bauvoranfrage werden durch die Antragsteller jedoch nur rein persöhnliche Gründe (Wohnraumerweiterung auf Grund des Gesundheitszustandes der Tochter) für die beantragten Befreiungen angeführt.

Seitens der Verwaltung ist die Überschreitung der Baugrenze mit dem Wintergarten und die abweichende Gestaltung des Terrassenlements jedoch als städtebaulich-relevant anzusehen, da durch die in Aussicht Stellung des gemeindlichen Einvernehmens ein Präzedenzfall für zukünftige Anträge geschaffen wird.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der Baugrenze auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird aufgrund von fehlenden grundstücksbezogenen Argumenten durch den Bau- und Umweltausschuss nicht in Aussicht gestellt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für die abweichende Gestaltung des Terrassentrennelements und der dazu notwendigen Befreiung durch den Bau- und Umweltausschuss ebenfalls nicht in Aussicht gestellt.

Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des Gebäudes

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der geplanten Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des geplanten
Gebäudes handelt es sich gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a BayBO um ein unbedeutendes Bauteil, das ohne Baugenehmigung errichtet werden kann.

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Poing für die Errichtung des geplanten Handlaufes ist daher nicht notwendig.

Erweiterung des Vordaches von der Haustüre bis zum Hausende

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 und den Unterpunkten Nrn. 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 ist eine Überschreitung der Baugrenzen mit Vordächern nur unter unter der Voraussetzung möglich, dass die zulässige Grundflächenzahl von 0,45
(= 198,45 m²) auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing eingehalten wird.

Nach den genehmigten Bauantragsunterlagen vom 30.10.2014 wurde auf dem o.g. Grundstück eine GRZ von 0,44 (= 195,59 m²) durch das Vorhaben bisher versiegelt.

Zusätzlich besteht nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Möglichkeit einer Überschreitung der zulässigen GRZ durch Nebenanlagen i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,675 (= 297,68 m²).

Bei der Errichtung eines Vordaches handelt es sich um eine bauliche Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO.

Die beantragte Überschreitung der Baugrenze durch das geplante Vordach ist daher bis zu einer GRZ von 0,675 zulässig und genehmigungsfähig.

JA-Stimmen        10
NEIN-Stimmen        0


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des Vordaches auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird unter folgender Auflage in Aussicht gestellt:

Durch die Erweiterung des Vordaches darf die nach den Punkten 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan max. zulässige GRZ von 0,675 (= max. 297,68 m²) auf dem Grundstück
Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing nicht überschritten werden.

Vor der Errichtung des Vorhabens ist daher durch die Antragsteller an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing ein Nachweis über die Einhaltung der max zulässigen GRZ auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Germarkung Poing vorzulegen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der Baugrenze auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird aufg rund von fehlenden grundstücksbezogenen Argumenten durch den Bau- und Umweltausschuss nicht in Aussicht gestellt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für die abweichende Gestaltung des Terrassentrennelements und der dazu notwendigen Befreiung durch den Bau- und Umweltausschuss ebenfalls nicht in Aussicht gestellt.

Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des Gebäudes

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der geplanten Errichtung eines Handlaufes an der Außenwand des geplanten
Gebäudes handelt es sich gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a BayBO um ein unbedeutendes Bauteil, das ohne Baugenehmigung errichtet werden kann.

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Poing für die Errichtung des geplanten Handlaufes ist daher nicht notwendig.

Erweiterung des Vordaches von der Haustüre bis zum Hausende

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 und den Unterpunkten Nrn. 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 ist eine Überschreitung der Baugrenzen mit Vordächern nur unter unter der Voraussetzung möglich, dass die zulässige Grundflächenzahl von 0,45
(= 198,45 m²) auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing eingehalten wird.

Nach den genehmigten Bauantragsunterlagen vom 30.10.2014 wurde auf dem o.g. Grundstück eine GRZ von 0,44 (= 195,59 m²) durch das Vorhaben bisher versiegelt.

Zusätzlich besteht nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Möglichkeit einer Überschreitung der zulässigen GRZ durch Nebenanlagen i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,675 (= 297,68 m²).

Bei der Errichtung eines Vordaches handelt es sich um eine bauliche Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO.

Die beantragte Überschreitung der Baugrenze durch das geplante Vordach ist daher bis zu einer GRZ von 0,675 zulässig und genehmigungsfähig.

JA-Stimmen        10
NEIN-Stimmen        0


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des Vordaches auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird unter folgender Auflage in Aussicht gestellt:

Durch die Erweiterung des Vordaches darf die nach den Punkten 4.2 und 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan max. zulässige GRZ von 0,675 (= max. 297,68 m²) auf dem Grundstück
Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing nicht überschritten werden.

Vor der Errichtung des Vorhabens ist daher durch die Antragsteller an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing ein Nachweis über die Einhaltung der max zulässigen GRZ auf dem Grundstück Hechtstraße 19, Fl. Nr. 3647/0 der Germarkung Poing vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wintergartens sowie die Montierung eines Handlaufs mit Verlängerung des Vordaches auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der Baugrenze auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing wird auf Grund fehlender grundstücksbezogener Argumente nicht in Aussicht gestellt.
Des Weiteren wird das Einvernehmen für die abweichende Gestaltung des Terrassentrennelements und der dazu notwendigen Befreiung ebenfalls nicht in Aussicht gestellt.
Für die Errichtung des Handlaufs an der Außenwand ist die Erteilung des Einvernehmens nicht notwendig, da es sich um ein unbedeutendes Bauteil gemäß Art. 56 Abs. 1
Nr. 16 BayBO.
Des Weiteren wurde das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des Vordaches auf dem Grundstück unter folgenden Auflagen erteilt.
Durch die Erweiterung des Vordaches darf die nach den Punkten 4.2 und 4.3 zur Begründung zum Bebauungsplan max. zulässige GRZ von 0,675 auf dem Grundstück
Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing nicht überschritten werden. Zusätzlich ist vor der Errichtung des Vorhabens durch die Antragsteller an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing ein Nachweis über die Einhaltung der max. zulässigen GRZ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3647/0 der Gemarkung Poing vorzulegen.

Datenstand vom 24.09.2015 17:43 Uhr