Am 05.07.2016 wurde bei der Gemeinde Poing ein Bauantrag für den Neubau einer Schallschutzwand auf den o.g. Grundstücken an der Wildparkstraße eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Die Baugrundstücke befinden sich alle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Hauptstraße östlicher Bereich“, rechtsverbindlich seit dem 24.11.1999.
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 zum Bebauungsplan ist das Schallschutzgutachten
Az.: 42/633/9 des Büros Müller BBM vom 12.07.2002 bei der Errichtung des Bauvorhabens zu beachten.
Aus dem Gutachten geht hervor, dass es aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zum Schutz der zu erwartenden Neubebauung in der Wildparkstraße erforderlich ist, entlang der bestehenden Bahnlinie (München – Simbach am Inn) eine Schallschutzwand zu errichten
Des Weiteren wurde in der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 32-O, der erforderliche Abstand zwischen dem Vorhaben und der Bahnlinie auf 12,20 m festgesetzt.
Die Länge der Schallschutzwand beträgt gemäß den bei der Gemeinde Poing eingereichten Bauantragsunterlagen ca. 225,00 m.
Außerdem geht aus der Begründung zum Bebauungsplan hervor, dass bei der Herstellung des Vorhabens eine Mindestwandhöhe für das Vorhaben von ca. 6,29 m bis 7,26 m über Schienenoberkante einzuhalten ist.
Mit den eingereichten Unterlagen wird folgender Antrag auf Befreiung gestellt:
? Herabsetzen der Höhe der Schallschutzwand auf 5,80 m über Schienenoberkante bei gleichbleibenden Immissionswerten
Aufgrund der im Bebauungsplan angegebenen, nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen Höhen der Schallschutzwand über Schienenoberkante, wurde die schalltechnische Untersuchung überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Höhen nicht nach dem schalltechnischen Bedarf ermittelt, sondern durch den Bebauungsplan erstellenden Architekten vorgegeben waren. Eine Neuberechnung mit den identischen Ausgangswerten ergibt eine erforderliche Höhe der Schallschutzwand von 5,80 m über Schienenoberkante. Die berechneten Immissionswerte an den Gebäuden bleiben hier gleich mit denen der Berechnung vom 10. Juli 2002 zum Bebauungsplan. Das zeigt gleichzeitig, dass eine Erhöhung der Wand keinen weiteren schalltechnischen Nutzen hat.
Die vergleichenden Gebäudelärmkarten sind beigelegt.
Durch das Bauvorhaben werden daher keine städtebaulich relevanten Grundzüge
des Bebauungsplanes Nr. 32- O negativ berührt.
Es sind somit keine Bedenken vorhanden, die gegen die Befreiung sprechen.
Hinweis:
Zusätzlich wurde dem Bauwerber bereits mit Schreiben vom 11.02.2016 die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan zur Fällung des schützenwerten Gehölzbestsand für die Errichtung der Lärmschutzwand auf den Grundstücken Fl. Nrn. 81/4, 684/20 und 782/0 der Gemarkung Poing erteilt:
Die Ersatzpflanzung für den beseitigen Gehölzbestand auf den Grundstücken Fl. Nrn. 81/4, 684/20 und 782/0 der Gemarkung Poing ist nach Abschluss der Bauarbeiten für die Lärmschutzwand entsprechend dem Bepflanzungsplan in der Fassung vom 04.02.2016 durchzuführen.