Am 05.07.2016 wurde bei der Gemeinde Poing der Tekturantrag für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Watzmannstraße 6, Fl. Nr. 97/13 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens:
Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 – Osterfeld 2, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1960.
Für das Bauvorhaben wurde bereits mit Schreiben Az.: B-2016-1004 vom 30.06.2016 die Baugenehmigung von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.
Das Vorhaben entspricht aus bauplanungsrechtlicher Sicht weiterhin den bereits genehmigten Bauantragsunterlagen.
Mit den Antragsunterlagen wurde zusätzlich folgender Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan gestellt:
? Überschreitung von der bestehenden Baulinie bzgl. der Errichtung eines Vordaches mit einer Tiefe von 1,05 m über die gesamte Erdgeschossbreite von 15,05 m
Seitens der Verwaltung kann einer Überschreitung von der festgesetzten Baulinie mit einer Tiefe von 1,05 m noch als geringfügig angesehen werden.
Durch die Erteilung der Befreiung werden daher keine städtebaulich-relevanten Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 2 negativ berührt.
Der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan kann daher zugestimmt werden.
Abweichungen von der Stellplatzsatzung:
Aus den eingereichten Bauantragsunteren geht zusätzlich hervor, dass der Bauwerber folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 beantragt:
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheit 1 von bisher 1,5 Stellplätze auf 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheiten 2 und 3 von jeweils 2,0 Stellplätzen auf jeweils 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Gesamtstellplatzbedarfs für das Vorhaben von bisher 8 Stellplätzen auf 5 Stellplätze
Der Bauherr begründet die Abweichungen zum einen damit, dass gemäß Art 47 Abs. 1 BayBO nur der bei einer Änderung von baulichen Anlagen bzw. einer Nutzungsänderung, erforderliche Mehrbedarf an Stellplätzen zu errichten ist. Zum anderen beruft sich der Bauherr darauf, dass auf Grund z.B. der Vergrößerungen des Wohnzimmers und der Terrasse in den Wohnungen 2 und 3 kein größerer Mehrbedarf an Stellplätzen für die einzelnen Wohneinheiten entstehen kann.
Darüber hinaus soll die fertig renovierte und umgebaute Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss lediglich Personen mit Behinderung als Wohnraum dienen.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß den bei der Gemeinde Poing vorliegenden Bestandsunterlagen für das Objekt in der Watzmannstraße 6 aus dem Jahr 1965 ist sowohl der Wohnung im Erdgeschoss als auch der Wohnung im Obergeschoss jeweils 1 Garagenstellplatz zugeordnet.
Nach Überprüfung der bereits im Juni 2016 von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigten Bauantragsunterlagen durch die Verwaltung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um eine nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden baulichen Anlage. Dies begründet sich insbesondere darauf, dass durch die geplante Erweiterung des Baukörpers von jeweils ca. 3,00 m auf der Nord- bzw. Westseite des Bauvorhabens, eine bauliche Veränderung des Bestandsbaukörpers vorgenommen wird.
Darüber hinaus begründet sich die Neubewertung des Stellplatzbedarfs im Rahmen des Bauantragsverfahrens darauf, dass die Wohnfläche der bestehenden Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss von bisher 99,26 m² in zwei getrennte Wohnungen mit jeweils 54,02 m² und 120,30 m² Wohnfläche umgebaut bzw. erweitert werden soll.
Zusätzlich wird die Wohnung Nr. 3 im Obergeschoss des Bestandsgebäudes ebenfalls von einer Wohnfläche von bisher 92,00 m² auf eine Wohnfläche von 114,13 m² erweitert.
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 erhöht sich der Stellplatzbedarf für die Wohneinheit Nr. 1 daher von bisher 1,0 Stellplätze auf 1,5 Stellplätze.
Für die bisherigen Bestandswohnungen Nr. 2 und 3 erhöht sich der Bedarf an Stellplätzen zusätzlich von bisher 1 auf 2 Stellplätze.
Seitens der Gemeinde Poing kann der vom Bauherrn gemachten Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden, dass auf Grund der behindertengerechten Ausstattung in der Wohnung Nr. 2 ein geringer Stellplatzbedarf besteht, als wie für eine vergleichbare Wohnung ohne dieses Ausstattung, bestehen würde.
Die Entscheidung begründet sich damit, dass der Bauwerber von der Gemeinde nicht durch eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung oder Genehmigung bzgl. des Verkaufs oder der Vermietung der Wohnung Nr. 2 nur an Personen mit Behinderung verpflichtet werden kann.
Des Weiterem sind im vorliegenden Sachverhalt keine Gründe für eine erschwerte Schaffung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Bauherrn vorhanden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Nachweis der erforderlichen 8 Stellplätze im ursprünglichen Bauantrag möglich war.
Durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die vom Bauherrn beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung würde die Gemeinde Poing jeweils einen Präzedenzfall schaffen und müsste dann auch zukünftig für vergleichbare Sachverhalte innerhalb des Gemeindegebiets das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Es sind daher erhebliche Bedenken vorhanden, die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die beantragten Abweichungen sprechen.
Den beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann daher nicht zugestimmt werden