Die Grundstücke des Antragstellers im Wasserläuferweg 28, Fl. Nrn. 3863/0 und 3868/0 der Gemarkung Poing, befinden sich jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 der Gemeinde Poing, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2016.
Mit Bescheid Az.:3/602-1 vom 16.12.2015 wurde seitens der Gemeinde Poing erklärt, dass die Errichtung des geplanten Reiheneckhauses mit einer Fertiggarage den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und deshalb das Genehmigungsfreistellungsvefahren nach Art. 58 BayBO durchgeführt werden kann.
Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde deshalb bei der Gemeinde Poing durch den Bauherrn ein Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 3863/0 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Der Bauherr begründet seinen Antrag auf Befreiung folgendermaßen:
„Die Errichtung einer Doppelgarage verbessert die Zuwegung sowie die Nutzung der zu Verfügung stehenden Fläche. Der dem Siedlungsgebiet entsprechende Charakter bleibt dadurch unberührt, da in selbiger Straße sowie im gesamten Einfluss des Bebauungsplanes Doppelgaragen möglich sind (z.B. bei Häusern mit 3 Stellplätzen).
Darüber hinaus ist das dem Antrag zu Grunde liegende Reiheneckhaus in seinen Abmessungen mit einer Doppelhaushälfte vergleichbar.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 zum o.g. Bebauungsplan und der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 sind für die Errichtung eines Reihenhauses im Baugebiet „W 6 Seewinkel“ insgesamt 2 Stellplätze erforderlich. Zusätzlich wurde die Gestaltung und Anordnung der Stellplatzanlagen für die Reihenhausbebauungen im Bebauungsplan textlich so festgesetzt, dass mindestens einer der erforderlichen Stellplätze als frei zufahrbar d.h. als offener Stellplatz bzw. Carport zu errichten ist. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sollen diese frei zufahrbaren Parkplätze auch als private Besucherstellplätze genutzt werden. Darüber hinaus soll auch die optische Großzügigkeit und Offenheit in den jeweiligen Eingangsbereichen im Zusammenspiel mit den eingestreuten und zu pflanzenden Bäumen innerhalb des Baugebietes gefördert werden.
Auch aus dem von der Planfertigerin des Bebauungsplanes erstellten Stellplatznachweis zum Bebauungsplan i.d.F. vom 19.09.2013 geht hervor, dass für die Errichtung einer weiteren Garage und der hierfür erforderlichen Zufahrt auf dem Grundstück im Wasserläuferweg Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing, keine ausreichenden Platzverhältnisse vorhanden sind. Gemäß den vermassten Stellplatzplan weist, das Stellplatzgrundstück eine Länge von 5,75 m auf. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 und der Darstellung der Planfertigerin im Stellplatznachweis reicht die vorhandene Länge des Grundstückes nur für die Errichtung einer Garage mit einer Breite
von 3,00 m und einen offenen Stellplatz oder Carport mit einer Breite 2,75 m. Durch die Errichtung einer zusätzlichen Garage mit einer Breite von 3,00 m bzw. einer Doppelgarage würden sich daher sowohl die Breite der beiden Garagenstellplätze als auch die Zufahrt zu den Stellplätzen so derartig verengen und verkürzen, dass eine reibungslose Nutzung nicht mehr möglich wäre. Des Weiteren darf auch die Breite des angrenzenden „Mistweges“ durch das geplante Vorhaben nicht reduziert werden. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass noch genügend Platz für den zu pflanzenden Baum am östlichen Ende der Stellplatzfläche vorhanden ist. Die Bauverwaltung kann auch der vom Bauherrn gemachten Argumentation nicht folgen, dass sowohl das Reiheneckhaus des Antragstellers als auch die in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliche Doppelhaushälfte auf Grund von identischen Gebäudelängen bei der Anordnung und Ausgestaltung der Stellplätze gleichbehandelt werden können. Die Entscheidung wird insbesondere damit begründet, dass gemäß der Planzeichnung zum Bebauungsplan aus bauplanungsrechtlicher Sicht im östlichen Bereich des Wasserläuferweges zwischen den Hausnummern 24 – 28, Fl. Nrn. 3866/0, 3867/0 und 3868/0 der Gemarkung Poing, lediglich die Errichtung von Reihenhäusern vorgesehen ist, während dagegen im westlichen Bereich die Errichtung eines Doppelhauses festgesetzt wurde. Des Weiteren ist es unerheblich für den Vergleich, ab welcher Gebäudelänge es sich um ein Doppelhaus bzw. um ein Reihenhaus handelt, da es weder in den bauplanungs- noch aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des BauGB bzw. der BayBO eine Definition gibt, ab welchen Gebäudeabmessungen es sich um ein Doppel- bzw. Reihenhaus handelt.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB darf eine Gemeinde von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch nur dann eine Befreiung erteilen, wenn der Antrag vom jeweiligem Bauherrn mit grundstücksbezogenen Argumenten begründet wird.
Im vorliegenden Sachverhalt werden durch den Antragsteller jedoch nur rein persönliche Gründe (z.B. Nutzung der zu verfügbaren Fläche, der Vergleich Reihenhaus mit Doppelhaus) angeführt.
Seitens der Verwaltung wird die zusätzliche Errichtung eines weiteren Garagenstellplatzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing, und die damit verbundene Befreiung von der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes jedoch als städtebaulich-relevant angesehen.
Darüber hinaus würde die Gemeinde Poing durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im vorliegenden Sachverhalt einen Präzedenzfall für zukünftige Anträge auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 schaffen.