Im Umsatzsteuerrecht haben sich zum 01.01.2017 Regelungen zur Steuerpflicht der öffentlichen Hand geändert.
Die Gemeinde hat und hatte in bestimmten Bereichen Unternehmereigenschaft (z. Z. bei der Sportgaststätte und den Photovoltaikanlagen). Hier ist die Gemeinde auch umsatzsteuerpflichtig.
Die Gemeinde könnte auch in anderen Bereichen nach geltendem (altem) Recht umsatzsteuerpflichtig (und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt) sein, wenn sie in diesen Bereichen Einnahmen in bestimmter Höhe erzielen würde (z. B. Parkplätze/-haus, Sportzentrum).
Die Überlassung von Räumen hingegen war bisher weitgehend als Vermögensverwaltung steuerfrei.
Zum 01.01.2017 wird das Umsatzsteuergesetz dahin gehend geändert, dass die steuerpflichtigen Bereiche erweitert werden. Insbesondere wäre die Überlassung auch unmöblierter Räume an Unternehmen nicht mehr steuerfrei.
Dies könnte dazu führen, dass die Vereinsräume steuerpflichtig würden und das Finanzamt, um den Vorsteuerabzug zu gewähren, marktübliche Miethöhen fordert.
Für die Vergabe von Kindertagesstätten an Träger mit der Rechtsform GmbH o.ä. ergab eine Rückfrage beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) hingegen, dass hier nach altem und neuem Recht keine Steuerpflicht und damit auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegen.
Für die neue Regelung hat der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen eine Übergangsregelung eingeräumt. Bis zum 31.12.2016 kann eine Optionserklärung des Inhalts abgegeben werden, dass man das alte Recht noch bis 31.12.2020 anwenden will.
Diese Erklärung hat die Gemeinde zwischenzeitlich abgegeben. Das Finanzamt hat sie als wirksam bestätigt.
Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
Nach Überprüfung der gemeindlichen Tätigkeiten und der o. a. Rücksprache mit dem BKPV ist allerdings kein Grund für eine Rücknahme ersichtlich.
Mit Rundschreiben vom 12.10.2016 hat der BKPV mitgeteilt, dass er die Abgabe der Erklärung nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung ansieht und deshalb einen Gemeinderatsbeschluss hierzu für erforderlich hält.