Aktueller Sachstand zum Thema Radverkehr
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 09.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Polizeiinspektion Poing wurde hinsichtlich der Zulassung von Rad Fahrenden auf den Gehwegen der Blumenstraße befragt.
Diese teilte mit, dass sie weiterhin bei der ablehnenden Haltung bleibe. An der Örtlichkeit habe sich seither nichts geändert.
Die Zulassung von Radverkehr sei in der Regel nur dann zulässig, wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig machen und wenn nach den örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere älterer Verkehrsteilnehmer und der Kinder, dass im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. Der Rad Fahrende müsse, wenn er ausnahmsweise auf dem Gehweg zugelassen werde, Schrittgeschwindigkeit einhalten. Gemeinsame Führungen von Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden kämen grundsätzlich nur auf stark vom Kfz-Verkehr frequentierten Straßen in Frage. In Erschließungsstraßen seien keine separaten Führungen dieser Art erforderlich.
Im Jahr 2000 wäre gesetzlich die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen worden, da es wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein keiner Trennung des Radverkehrs vom Kfz-Verkehr bedürfe.
Darauf schließend könne aus polizeilicher Sicht auch kein Bedarf an der Freigabe eines Gehweges für Radfahrer in einer Tempo 30-Zone gesehen werden.
Kurzbericht
Die Polizeiinspektion Poing wurde hinsichtlich der Zulassung von Rad Fahrenden auf den Gehwegen der Blumenstraße befragt.
Diese teilte mit, d
ass sie weiterhin bei der ablehnenden Haltung bleibe. An der Örtlichkeit habe sich seither nichts geändert.
Die Zulassung von Radverkehr sei in der Regel nur dann zulässig, wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig machen und wenn nach den örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere älterer Verkehrsteilnehmer und der Kinder, dass im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. Der Rad Fahrende müsse, wenn er ausnahmsweise auf dem Gehweg zugelassen werde, Schrittgeschwindigkeit einhalten. Gemeinsame Führungen von Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden kämen grundsätzlich nur auf stark vom Kfz-Verkehr frequentierten Straßen in Frage. In Erschließungsstraßen seien keine separaten Führungen dieser Art erforderlich.
Im Jahr 2000 wäre gesetzlich die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen worden, da es wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein keiner Trennung des Radverkehrs vom Kfz-Verkehr bedürfe.
Darauf schließend könne aus polizeilicher Sicht auch kein Bedarf an der Freigabe eines Gehweges für Radfahrer in einer Tempo 30-Zone gesehen werden.
Datenstand vom 05.05.2017 11:40 Uhr