10.04.2014
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GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
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10.04.2014
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GR (TOP 4)
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre
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25.11.2014
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BUA (TOP 2)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
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10.03.2016
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GR (TOP 5)
Verlängerung der Veränderungssperre
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Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 beschlossen, für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung am 16.04.2014 in Kraft und wurde im März 2016 um ein Jahr bis zum 13.04.2017 verlängert.
Nachdem die Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft tritt (15.04.2016) und die Voraussetzungen für ihren Erlass noch gegeben waren, wurde die Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 10.03.2016 (TOP 5) um 1 Jahr verlängert.
Die nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ist nur möglich, wenn besondere Umstände es erfordern. Das ist nur der Fall, wenn
? ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, die sich vom allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit abhebt (Besonderheit des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs),
? ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ungewöhnlichkeit des Falls und dem Nichtabschluss des Verfahrens innerhalb von drei Jahren vorliegt,
? die besonderen Umstände und die Ursachen nicht in einem vorwerfbaren Verhalten der Gemeinde begründet sind (z. B. Überforderung der Dienstkräfte oder zu umfangreicher Zuschnitt des Planungsgebiets).
Die Voraussetzungen für eine nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB sind gegeben, da die Gespräche mit den Grundstückseigentümern, teilweise auch durch Sachbearbeiter-/ Zuständigkeitenwechsel bei den betroffenen Grundstückseigentümern und sonstige Umstände (geplante Flüchtlingsunterbringung, Anmietung durch Regierung, Gesetzesänderungen zur erleichterten Flüchtlingsunterbringung) ergebnislos verliefen.
Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“
Die Gemeinde Poing erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden v. 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:
§ 1
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing (vgl. kartenmäßige Darstellung) der Gemeinde Poing vom 11.04.2014 (bekannt gemacht im Ortsnachrichtenblatt Nr. 16/2014 am 16.04.2016) sowie 15.03.2016 (bekanntgemacht im Ortsnachrichtenblatt Nr. 12/2016 am 23.03.2016) wird nochmals um ein Jahr verlängert. Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 Satz 2 der Satzung vom 11.04.2014 spätestens mit Ablauf des 13.04.2018 außer Kraft.
§ 2
Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Poing am 09.03.2017 beschlossen.
Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf Folgendes hingewiesen:
Dauer die Veränderungssperre länger als bis zum 13.04.2018, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Poing beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, frühestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit herbeigeführt wird (§ 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB).