Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Herrn Michael Frank


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Dritter Bürgermeister Michael Frank beantragt mit Schreiben vom 28.02.2017 aus gesundheitlichen Gründen den Rücktritt aus dem Gemeinderat zum 15.03.2017.

Nach § 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann das Ehrenamt eines Gemeinderates ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.

Eine Zustimmung des Gemeinderates ist hierfür nicht mehr erforderlich.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dennoch empfohlen, die Niederlegung durch Beschluss festzustellen.

Nach Art. 15 Abs. 6 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) ist ein weiterer Bürgermeister kraft Gesetzes bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen.

Beschlussvorschlag

Es wird festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 28.02.2017 das Ehrenamt von Herrn Michael Frank als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 15.03.2017 endet.

Zu diesem Zeitpunkt endet gemäß Art. 15 Abs. 6 KWBG auch sein Ehrenamt als Dritter Bürgermeister.

Beschluss

Es wird festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 28.02.2017 das Ehrenamt von Herrn Michael Frank als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 15.03.2017 endet.

Zu diesem Zeitpunkt endet gemäß Art. 15 Abs. 6 KWBG auch sein Ehrenamt als Dritter Bürgermeister.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(jae) Der Gemeinderat hat einstimmig festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 28.02.2017 das Ehrenamt von Herrn Michael Frank als Mitglied des Gemeinderates sowie als Dritter Bürgermeister mit Ablauf des 15.03.2017 endet.
Herr Frank hatte mit Schreiben vom 28.02.2017 den Rücktritt aus dem Gemeinderat erklärt.
Nach Art. 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann das Ehrenamt eines Gemeinderates ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.
Eine Zustimmung des Gemeinderates ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch von der Rechtsaufsichtsbehörde dennoch empfohlen, die Niederlegung durch einen Beschluss festzustellen. Nach Art. 15, Abs. 6 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) ist ein weiterer Bürgermeister kraft Gesetzes bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl bedankte sich bei Michael Frank für dessen ehrenamtliches Engagement. Diesem Dank schlossen sich Vertreter aller Fraktionen und Gruppierungen an.

Datenstand vom 05.05.2017 11:40 Uhr