Am 31.08.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein erneuter Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 4 Wohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der Schulstraße 30 und
30 a, Fl. Nrn. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, ein.
Der erste Antrag vom 05.04.2017 wurde vom Antragsteller kurz vor der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.05.2017 mündlich zurückgenommen.
Seitens des Antragstellers wurde wieder folgende Fragestellung an die Gemeinde Poing gerichtet:
„Ist die Errichtung der Gebäude 1 – 4 auf den Grundstücken Fl. Nrn. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, wie in dem beiliegendem Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?“
Stellungnahme der Verwaltung:
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach
§ 30 BauGB, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des o.g. Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Nach dieser Vorschrift ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung um das o.g. Baugrundstück entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Allgemeinen Wohngebiet. Gemäß den eingereichten Unterlagen zum Vorbescheid ist in den in den Häusern 1- 3 die Unterbringung von 3 – 8 Wohneinheiten vorgesehen. Im Haus 4 ist neben einer Wohneinheit auch die Errichtung einer Gewerbeeinheit geplant. Das vom Antragsteller geplante Gesamtvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Zusätzlich hat der Antragsteller der Verwaltung bereits zugesichert, dass das bestehende und vor allem für den Ortsteil Alt-Poing historisch wertvolle ehemalige Rathaus- bzw. Schulgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 26/2 Gemarkung Poing, erhalten wird.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende Bebauung im Bereich der Schulstraße / Anzinger Straße weist derzeit eine Bebauung mit 2 – 3 Vollgeschossen auf. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen besteht die umliegende Bebauung im o. g. Bereich aus Baukörpern mit einer Länge von ca. 10,20 m – 27,00 m und einer Breite von 10,03 m – 29,38 m.
Die vom Antragsteller geplanten Häuser 1 – 4 fügen sich daher durch die geplante 2 – 3 – geschossige Bebauung (Dachgeschoss bei den Häusern 1, 3 und 4 ist jeweils kein Vollgeschoss i. S. d. § 20 Abs. 3 BauNVO) hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen harmonisch in die nähere Umgebung ein.
Zusätzlich geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die überbaubare Grundstücksfläche der geplanten Baukörper jeweils Abmessungen von ca. 12,00 m – 20,00 m in der Länge und 7,00 m x 12,00 m in der Breite aufweisen. Die vom Antragsteller geplanten 4 Einzelbaukörper fügen sich daher auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die bestehende nähere Umgebung ein.
Darüber hinaus geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Gebäude 1 – 3 jeweils im hinteren Bereich des Baugrundstücks mit der Giebelseite in Richtung Reuterpark angeordnet werden. Im Gegensatz hierzu soll das Gebäude 4 im vorderen Bereich des Grundstücks, mit der Traufseite entlang der Schulstraße angeordnet werden.
Nach den eingereichten Unterlagen zum Vorbescheid wird nach Abschluss der Baumaßnahmen auf den Grundstücken Fl. Nr. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, eine Gesamt-GRZ von 0,32 versiegelt sein.
Des Weiteren ist vom Bauwerber nur noch im Bereich der Schulstraße eine Tiefgaragenabfahrt geplant.
Hinweise:
Gemäß den eingereichten Unterlagen sind für das Gesamtvorhaben inklusive der bestehenden Bebauung 43 Stellplätze (davon 16 oberirdisch) erforderlich.
Seitens der Verwaltung konnte der Stellplatznachweis jedoch nicht näher auf seine Richtigkeit geprüft werden, da die vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend waren.
Zusätzlich geht an die Untere Bauaufsichtsbehörde der Hinweis, dass im vorliegenden Sachverhalt die neuentstehenden Abstandsflächen nicht eingehalten werden.