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GR (TOP 4)
Änderungsbeschluss
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07.06.2018
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GR (TOP 7)
Vorstellung des Planentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
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21.06.2018 mit 27.07.2018
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Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
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Innerhalb des Auslegungszeitraume sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 12.7.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.06.2018
3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 19.07.2018
4. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 31.07.2018
5. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 23.07.2018
6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.06.2018
7. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2018
8. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.07.2018
9. gku VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2018
10. ARGE der Bauträger, vertreten durch Südhausbau Verwaltung GmbH & Co.KG,
Schreiben vom 24.07.2018
11. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.07.2018
12. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 24.07.2018
13. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 16.07.2018
14. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018
15. Plieninger Bürger, Schreiben vom 26.7.2018
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 12.07.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2018
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 27.06.2018
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 05.07.2018
5. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 11.07.2018
6. SWM Services GmbH, Schreiben vom 18.07.2018
7. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 18.06.2018
8. DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 26.06.2018
9. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 20.07.2018
10. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 13.06.2018
11. Bayernets GmbH, Schreiben vom 11.06.2018
12. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30.07.2018
13. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 16.07.2018
14. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München, Schreiben vom 13.07 und 16.07.2018
15. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 11.07.2018
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
1. Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpflege
2. Bayerischer Bauernverband
3. Bund Naturschutz in Bayern e.V.
4. Gemeinde Anzing
5. Bayernwerk AG Kundencenter Taufkirchen
6. Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
7. Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
8. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
9.. Bund Naturschutz Bayer e.V. Kreisgruppe Ebersberg
10. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
11. Gewerbeaufsichtsamt München-Land
12. HBE Handelsverband Bayern e.V.
13. Kreishandwerkerschaft Ebersberg13
14. Landesverband des Bayer. Einzelhandels e.V. (LBE)
15. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
16. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
17. Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg
- Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 12.7.2018
A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung keine Anregungen oder Einwände geäußert.
Beschluss:
Dies wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Ein nennenswerter Unterschied der geplanten Entwurfsdarstellung besteht in der Ausweisung des Bereiches für Gemeinbedarf als Schule gegenüber der ursprünglichen Darstellung als Fläche für soziale Einrichtungen, zumal der Schulbereich einen größeren Raum einnimmt als der ursprüngliche Bereich für soziale Einrichtungen. Gleichwohl stellt auch eine Schule eine soziale Einrichtung dar, so dass sich hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Beurteilung keine Unterschiede ergeben. Störfallrelevante Betriebe befinden sich nicht im Einwirkungsbereich des Plangebietes. Die Vorgabe der Seveso-III-Richtlinie bezüglich des einzuhaltenden Abstandes störfallrelevanter Betriebe zu schutzbedürftigen Nutzungen ist erfüllt.
Vorschlag an die Gemeinde:
Die Regierung von Oberbayern hat in ihrer Dienstbesprechung am 27.04.2017 gebeten, den Hinweis zum Abstandsgebot nach Störfallrecht zukünftig in allen Flächennutzungsplänen (z.B. Erläuterungsbericht, Begründung) mit aufzunehmen.
Im Übrigen werden aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwendungen oder weitere Anregungen geäußert.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den o.g. Hinweis im Flächennutzungsplan mit aufzunehmen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.06.2018
Das gesamte Gebiet muss über einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und an die öffentliche Kanalisation verfügen.
Beschluss:
Dies ist selbstverständlich und wird umgesetzt.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 19.07.2018
Der Bauausschuss der Gemeinde Pliening erhebt gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Poing für das Gebiet W 7 „Am Bergfeld“ folgende Bedenken:
Die Planung – jedenfalls in der momentanen Fassung – ist nicht rechtswirksam durchzuführen, da der im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Grundsatz der Konfliktbewältigung missachtet und, aus dem gleichen Grund, das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werden.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die verkehrlichen Auswirkungen eines Bebauungsplanes abwägungserheblich sind und zu einer Verletzung des Konfliktbewältigungsgebotes führen können (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 111).
Für die Frage des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist ebenso in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die planbedingte Verkehrszunahme ein substantiiertes Abstimmungserfordernis auslösen kann. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es demnach einer Abstimmung immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Az. 4 C 36.86). Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art i. S. der Rechtsprechung des BVerwG können sich dabei auch allein aus einer Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange im Gemeindegebiet der betroffenen Kommune ‑ hier Pliening ‑ ergeben. Zwar macht nicht jede verkehrliche Auswirkung einer Planung einen Abstimmungsvorgang erforderlich. Da § 2 Abs. 2 BauGB den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde bezweckt, greift das Abstimmungsgebot nur bei drohender Beeinträchtigung der genannten Rechtsposition ein. Geht es um die Verkraftung zusätzlicher Verkehrsmengen, erwächst der planenden Gemeinde eine Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die eigene Planung geeignet ist, zu einer Überlastung des bestehenden Verkehrsnetzes auch in der Nachbargemeinde zu führen und diese möglicherweise dadurch zu eigener planerischer Folgenbewältigung ‑ wie etwa zum Ausbau bestehender oder Bau neuer Straßen ‑ gezwungen ist (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017, Az. 2 D 59/16.ME).
Mit den derzeit vorliegenden Untersuchungen ist die interkommunale Abstimmung in materieller Hinsicht nicht durchführbar:
Den übersandten Planunterlagen liegt u. a. eine Verkehrsprognose bei. Danach liegt die Verkehrsbelastung auf der Kreisstraße EBE 2 (Plieninger Straße) aktuell bei 11.300 Kfz/Tag von der Einmündung Westring/Plieninger Straße in Richtung Ottersberg. (Zum Vergleich: Im Messbereich zwischen Landsham und der Einmündung der St 2332 (Geltinger Straße) in die Staatsstraße 2082 liegt die Verkehrsbelastung lt. der DTV-Zählung 2015 bei ca. 10.300 Fahrzeuge/Tag.)
Lt. Verkehrsprognose wird eine Verkehrszunahme von 1.500 Kfz/Tag in Richtung Ottersberg durch die Baugebiete W 7 und W 8 erwartet. Dies entspricht einer Steigerung von mehr als 13 Prozent.
Als Maßnahmen zur Verkehrsentlastung sind ein dreiarmiger Kreisverkehr an der Einmündung Bergfeldstraße/Kirchheimer Allee sowie eine Ampel an der Einmündung Westring/Plieninger Straße vorgesehen.
Diese Maßnahmen kommen ausschließlich Poing zugute. Im Gegenzug wird die Gemeinde Pliening mit mehr als 17 % des zusätzlich entstehenden Ziel- und Quellverkehrs belastet. Außerdem dürfte es durch die geplante Ampelanlage in der morgendlichen Spitzenstunde zu Verkehrsstaus in Ottersberg kommen. Schließlich hätte die Ampel möglicherweise Umbaumaßnahmen für die Querungshilfe Ottersberg zur Folge, die nicht zu Lasten der Gemeinde Pliening gehen dürfen.
Die geplante Wohnbebauung und das Gymnasium führen somit zu einer erheblichen Zunahme der Fahrzeugbewegungen auf der EBE 2 durch Ziel- und Quellverkehr und damit letztlich auf die Gemeinde Pliening.
In der Prognose wird außerdem davon ausgegangen, dass ebenfalls 1.500 Kfz/Tag in Richtung Süden, also nach Poing, fahren. Diese Annahme setzt jedoch voraus, dass die Fahrzeugführer ihr Ziel im Süden bzw. Südosten haben. Ansonsten würde die Fahrzeuge am Kreisel westlich von Poing (Höhe OMV-Tankstelle) Richtung Grub auf die übrigen aus den Baugebieten entlang der Bergfeldstraße strömenden Fahrzeuge treffen.
Derartige Auswirkungen sind für sich betrachtet bereits nicht hinnehmbar. Hinzu kommt die Weigerung der Gemeinde Poing, einer Anbindung an die seit Jahren im Raum stehende Umgehungsstraße Pliening-Landsham zuzustimmen, die vor dem Hintergrund der jetzt vorgelegten Planung umso schwerer wiegt. Bereits hieraus wird deutlich, dass eine qualifizierte interkommunale Abstimmung erforderlich ist, um im Rahmen der Konfliktbewältigung das Thema „Verkehr“ zunächst zu betrachten und sodann abwägungsgerecht abzuarbeiten.
Schließlich sind auch die ebenfalls bekannten Planungen der Gemeinden Kirchheim b. München („Kirchheim 2030“) und Vaterstetten („Gewerbepark und Sondergebiet Logistik“) und die damit verbundenen Verkehrsentwicklungen zu berücksichtigen.
Öffentlicher Personennahverkehr
Außerdem bleibt die Grundproblematik der S-Bahn-Linie S 2 unberücksichtigt.
Bereits heute ist festzustellen, dass die S-Bahn-Linie S 2 ausgebaut werden muss, um die Kapazitäten, die künftig erforderlich sind, um der gesamten Siedlungsentwicklung im Münchner Osten gerecht zu werden. Ferner ist eine Verschlechterung der jetzigen Situation durch den sogenannten 15 Minuten-Takt im Rahmen der zweiten Stammstrecke zu erwarten.
So verkehren momentan im Zeitfenster von 05.56 Uhr und 07.56 Uhr zwischen dem Markt Markt Schwaben und dem Haltepunkt Riem insgesamt zwölf S-Bahnen. Bei einem 15 min-Takt werden rechnerisch nur noch neun S-Bahnen verkehren. Dies bedeutet, dass sich bei gleichbleibenden Zuglängen die Kapazität um 25% verringern würde.
Berücksichtigt man ferner, dass der Bahnhof St. Koloman nur mit einer Bahnsteiglänge von 140 m ausgebaut wird, sind durchgängige Langzüge (erforderlicher Bahnsteig-Längenbedarf: 210 m) auf der Strecke Erding - Riem, die an jeder Station halten, bereits dadurch faktisch ausgeschlossen.
Die Lösung könnte in einem Halt der Express-S-Bahn in Poing, dem Halt des Regionalzuges KB 940 Mühldorf-München in Poing oder in der Errichtung einer Express-Bus-Linie zwischen Pliening und der Messe München - eingebunden im MVV - liegen.
Dies kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung des überörtlichen Verkehrskonzeptes für den Münchner Osten, das inzwischen beauftragt wurde, erfolgen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Regierung von Oberbayern, das Landratsamt Ebersberg und der Regionale Planungsverband München über die Stellungnahme der Gemeinde Pliening zu informieren.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Verkehr:
Insgesamt ist folgendes festzuhalten:
Die derzeitige Verkehrssituation im Münchner Osten ist durch die hohe Verkehrsnachfrage infolge der intensiven Wechselbeziehung der verschiedenen Lebensbereiche Wohnen, Arbeiten, Bilden, Versorgen und Erholen zwischen der Stadt München und dem Umland sowie die saisonale Verkehrsnachfrage aufgrund der Neuen Messe München geprägt. Dies spiegelt sich vor allem in der zeitweisen Überlastung der Fernstraßen sowie die des untergeordneten Straßennetzes wieder, deren negative Auswirkung sich in den Ortsbereichen der Ostgemeinden bemerkbar macht. So hat in diesem Bereich das Verkehrsaufkommen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und ein weiterer Anstieg der Verkehrsnachfrage ist im Zuge der Entwicklungen im Münchner Osten absehbar.
Aus diesem Grund haben sich 11 Gemeinden sowie die Landeshauptstadt München (Planungsreferat und Bezirksausschüsse) zusammengefunden, um das Projekt „Überregionale Verkehrsplanung für den Raum München Ost“ voranzutreiben.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist bereits seit 1984 in der Endstufe auf 20.000 Einwohner ausgelegt.
Durch die Bebauung im W 5 (Zauberwinkel) und W 6 (Seewinkel), die überwiegend aus Einfamilienhäusern / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten (derzeit ca. 16.000 Einwohner), so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner (für W 7 und W 8) getroffen wurde.
Die Umsetzung der Bebauung von W 7 und W 8 soll ab 2020 in einem Zeitraum von 10 – 15 Jahren erfolgen, so dass mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung in vollem Umfang frühestens ab 2035 zu rechnen ist.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Aussage von Prof. Kurzak im Gutachten aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening verwiesen: „In Bayern hat dagegen von 2005 auf 2006 die Jahresfahrleistung um 2,7 % zugenommen. Vor allem im Großraum München wird es auch in den kommenden Jahren aufgrund der starken Entwicklung zu einer weiteren Verkehrszunahme kommen. Ab 2015 ist jedoch mit einer Sättigung der Verkehrsnachfrage zu rechnen und nach 2020/25 wird es aufgrund der Altersentwicklung der Bevölkerung zu einer beginnenden Verkehrsabnahme kommen.“
Das Baugebiet W 7 in Poing ist sicherlich nicht der Auslöser für den geplanten Bau einer Umgehungsstraße in Pliening. Die Planungen der Gemeinde Pliening hierfür sind nunmehr seit ca. 12 Jahren vorhanden.
Die Hauptursache liegt darin, dass die St 2082 eine hochbelastete Verbindung von Erding nach München ist.
Zur geplanten Anbindung Umfahrung Pliening an Bergfeldstraße (Höhe Bergfeldsee):
In der Verkehrsuntersuchung von Prof. Kurzak aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening wird zwar darauf hingewiesen, dass sich eine Entlastung für die den Ortsteil Grub und die Gruber Straße ergibt. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass jede neu gebaute Straße bzw. Anschlussstelle den Kfz-Verkehr nicht nur aus dem Ort rausbringt, sondern auch anzieht.
Unabhängig hiervon ist der Gemeinde Poing nicht nachvollziehbar, warum das Gymnasium verkehrliche Auswirkungen auf die Gemeinde Pliening haben soll. Es dient vorwiegend dem Bedarf aus Poing, ggfs. kommen Schüler aus Pliening und Anzing dazu.
Sofern die bestehende Querungshilfe Ottersberg umgebaut werden müsste, wird dies seitens der Gemeinde Poing im Rahmen des Umbaus Plieninger Straße übernommen, obwohl unsererseits darauf hingewiesen wurde, mit dem Bau zu warten (Verkehrsprognose Kurzak vom Dezember 2016 wurde der Gemeinde Pliening bereits vor Baubeginn der Querungshilfe zur Verfügung gestellt).
Zu ÖPNV:
Hinsichtlich der S-Bahn-Linie S 2 wird festgestellt, dass die Gemeinde Poing hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Nach Fertigstellung der 2. Stammstrecke erhöht sich die Taktfrequenz auf 15 Minuten, was 1 Zug/Stunde mehr bedeutet.
Ansonsten wird versucht, zusammen mit dem MVV zusätzliche Buslinien, z.B. Richtung Ebersberg und München zu generieren, in Ergänzung zur bestehenden PPA-Linie.
Die Planungen der Gemeinde Poing werden nicht zurückgestellt, da auch davon auszugehen ist, dass die Gemeinde Pliening nicht auch auf weitere Ausweisungen (zwar immer nur kleinteilig, summiert sich aber auch) verzichtet. Es stehen immerhin auch hier 14 ha Baupotenzial innerhalb der Gemeinde zur Verfügung.
Gegenstand der gemeindenachbarlichen Abstimmung können nur die städtebaulich relevanten gemeindenachbarlichen Beziehungen und Auswirkungen sein, soweit diese für die betroffene Gemeinde städtebaulich für ihre eigene Entwicklung erheblich sind.
Nach Auffassung der Gemeinde Poing wird die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Pliening nicht berührt.
Die Entwicklung der Gemeinde Pliening, insbes. des Ortsteiles Ottersberg, wird durch diesen Bebauungsplan nicht beeinträchtigt bzw. verhindert, weil der Abstand der geplanten Ortsrandbebauung eine Entfernung rd. 260 m aufweist.
Das Baugebiet W 7 soll ab 2020 in einem Zeitraum von mehreren Jahren in Bauabschnitten umgesetzt werden.
Das Baugebiet W 7 liegt gemäß Regionalplan in einem Gebiet „für besondere Siedlungsentwicklung“.
Beschluss:
Zu Abstimmungsgebot:
Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist nicht gegeben.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
4. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 31.07.2018
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB nimmt die Gemeinde Kirchheim b. München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Verkehr
Die beabsichtigte Nutzung der überplanten Fläche durch die geplante Bebauungsdichte von rd. 4.000 Einwohnern zuzüglich eines Gymnasiums für 1.000 Schüler führt zu einer erheblichen Verkehrsbelastung der St. 2082, der M1 und auch der örtlichen Straßenzüge durch das Gemeindegebiet Kirchheim.
Die Verkehrserhebungen die im Dezember 2016 durchgeführt wurden, enthalten nur Verkehrsprognosen im Planungsgebiet selbst. Zum Verkehrsaufkommen der überörtlichen Straßenzüge wurden keine Untersuchungen vorgenommen. Auch der zu erwartende Durchgangsverkehr durch die Gemeinde Kirchheim und den Ortsteil Heimstetten wurden in der Verkehrsprognose nicht berücksichtigt. Das Verkehrsgutachten ist dahingehend zu ergänzen, in wie weit die Staatsstraße St 2082, die M1 und die örtlichen Straßenzüge der Gemeinde Kirchheim durch das geplante Wohngebiet belastet werden.
Flächenverbrauch
Die Gemeinden im Münchener Umland verzeichnen ein erhebliches Bevölkerungswachstum. Die dadurch zunehmende Wohnbebauung mit dem verbundenen Flächenverbrauch erfordert entsprechenden Ausgleich mit Grün- und landwirtschaftlichen Flächen. Mit der großflächigen Versiegelung der Landschaft durch das geplante Wohngebiet wird ein erheblicher Anteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim hat in seiner Sitzung am 30.07.2018 beschlossen, zu dem Entwurf des Flächennutzungsplanes Nr. 18 vom 07.06.2018 der Gemeinde Poing, die voranstehende Stellungnahme abzugeben.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Das Gymnasium wird keine verkehrlichen Auswirkungen auf die Gemeinde Kirchheim haben.
Ausgleichsflächen werden ausreichend innerhalb des Bebauungsplanumgriffs nachgewiesen
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen seit langem 1984 Wohnbauflächen dargestellt, die Gemeinde konkretisiert nun mit dem Bebauungsplan diese Ziele. Das Gymnasium dient dem örtlichen Bedarf, ggfs. noch den Gemeinden Pliening und Anzing.
Kirchheim weist mit Kirchheim 2030 umfangreiche Flächen für Wohnbebauung (rd. 3.000 Einwohner aus).
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
5. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 23.07.2018
In der Grundstücks- und Bauausschusssitzung am 17.07.2018 wurden die oben genannten Bauleitplanverfahren behandelt. Zu den beiden Verfahren ist folgender Beschluss gefasst worden:
„Die Belange der Gemeinde Vaterstetten sind durch die 18. Änderung des Flächennutzungsplans und durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld — Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)" der Gemeinde Poing betroffen. Der Grundstücks- und Bauausschuss beschließt die Abgabe folgender Stellungnahme in den beiden vorgenannten Bauleitplanverfahren:
Der 18. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld — Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)" der Gemeinde Poing wird nicht zugestimmt.
Verkehr:
Im derzeit geltenden Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 war eine Geschossflächenbegrenzung für ca. 2.000 Einwohner vorgesehen, die mit der aktuellen Änderung aufgehoben wird und einen Zuwachs auf 4.000 Einwohner ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass selbst in Zusammenhang mit der Festlegung der Baugebiete für ca. 2.000 Einwohner im Jahr 1984 keine Verkehrsprognosen im Flächennutzungsplanverfahren getätigt wurden. Der durch die beiden Bauleitplanverfahren erzeugte Einwohnerzuwachs (4.000 EW) hat nachteilige Auswirkungen auf die verkehrliche Infrastruktur im Gemeindegebiet Vaterstetten.
In der Verkehrsprognose (VP) vom 22.12.2016 von Prof Kurzak sind die Verkehrsabläufe im Planungsgebiet sowie an den unmittelbar angrenzenden Kreuzungen EBE 2 sowie Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße dargestellt. Alle Kreuzungen liegen im Gemeindegebiet Poing. Laut Aussage Prof. Kurzak sind zur Bewältigung des zukünftigen Verkehrsaufkommens an der Kreuzung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße eine Kreisverkehrsanlage und an der EBE 2 eine Lichtsignalanlage notwendig.
Die Verkehrsprognose von Prof. Kurzak enthält grundsätzlich nur Aussagen die die innere Erschließung der Baugebiete W 1 bis W 8 betreffen. Durch die Neuausweisung der Baugebiete W 7 und W 8 werden 4.000 zusätzliche Einwohner (Prognose S. 7) erwartet. Dadurch wird die „Kirchheimer Allee", die in Richtung Süden zur Anschlussstelle A94 Parsdorf (Gemeindegebiet Vaterstetten) geführt wird, mit 5.200 Kfz / 24 Std. mehr belastet.
In der Verkehrsprognose von Prof. Kurzak sind leider keine weiteren Angaben zur den bereits stark belasteten Knotenpunkten Gruber Str. / EBE 17 / EBE 1 (Gemeinde Poing) sowie zur weiterführenden EBE 17 Richtung Anschlussstelle A 94 Parsdorf (Gemeinde Vaterstetten) getroffen.
Die Gemeindeverwaltung bearbeitet derzeit die 30. FNP-Ä und den BP 176 der Gemeinde Vaterstetten. Hierzu wurde eine gutachterliche Verkehrsuntersuchung der Verkehrsabläufe zum Gewerbepark von Prof. Kurzak am 29.03.2018 erstellt. In diesem Gutachten ist die Verkehrsbelastung der geplanten Baugebiete W 7 und W 8 der Gemeinde Poing in den Prognosezahlen zu 2030 berücksichtigt.
Die zuständigen Straßenbaulastträger, das Staatl. Bauamt Rosenheim sowie die Autobahndirektion Südostbayern haben nun im Verfahren der öffentlichen Auslegung zur FNP-Ä und zum BP der Gemeinde Vaterstetten negative Stellungnahmen abgegeben. Grund hierfür sind die Verkehrsbelastungen der Kreuzung EBE 17/ A94 / Nordspange sowie des Knotens im Gewerbegebiet Am Lerchenfeld (Parsdorf) beim OBI.
Deshalb hat die Gemeindeverwaltung Prof. Kurzak gebeten, anhand der „neuen" Verkehrsmengen aus den Wohnbebauungen W 7 und W 8 der Gemeinde Poing (BP 62 und FNP-Ä) eine Stellungnahme auszuarbeiten, die die Auswirkungen der zusätzlichen Verkehrsbelastung aus Richtung der Wohngebiete W 7 und W 8 auf den Knotenpunkt Anschlussstelle A 94 aufzeigt.
In der Stellungnahme von Prof. Kurzak vom 02.07.2018 ist dargestellt, dass mit einer Zunahme der Verkehre auf der Gruber Straße (EBE 17) im Gemeindegebiet Vaterstetten, die ursächlich aus den Poinger Wohngebieten W 7 und W 8 kommen (1.600 — 1.900 Kfz / 24Std.), am normalen Werktag außerhalb der Spitzenstunde, von 12 % zu rechnen ist. Die Verkehrsbelastung in der Prognose 2030 mit nur der Ausweisung des Gewerbeparks Parsdorf beträgt 16.200 Kfz / 24Std. . Mit zusätzlicher Einberechnung der Verkehre aus den Wohngebieten W 7 und W 8 steigt die Verkehrsbelastung dann auf 18.100 Kfz / 24 Std.; im morgendlichen Berufsverkehr von Poing Richtung München (abbiegend auf die A 94) wird die Verkehrsbelastung sogar auf über 15% steigen. Dies hat zur Folge, dass die Kreuzung Anschlussstelle A 94 / Nordspange / EBE 17 wegen des linkseinbiegenden Verkehrsstroms an ihre Leistungsfähigkeitsgrenze stößt. Prof. Kurzak stellt in seiner Stellungnahme vom 02.07.2018 auf S. 2 fest, dass „die Einwohnerentwicklung in Poing ein wesentlicher Faktor hinsichtlich der Belastung und Auslastung der AS Parsdorf im morgendlichen Berufsverkehr" ist.
Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet somit auch ursächliche verkehrliche Auswirkungen auf die Kreisverkehrsanlagen „Segmüller" sowie beim OBI, ausgehend von den geplanten Wohngebieten W 7 und W 8 der Gemeinde Poing, da hier die abendlichen Spitzenstunden zum Tragen kommen werden.
Die Gemeinde Vaterstetten fordert zur Klärung der Ursächlichkeit der Verkehrsbelastungen der Kreuzungen Anschlussstelle A94 / EBE 17 / Nordspange, „Segmüller" und „ON" von der Gemeinde Poing ein Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak einzuholen, das klärt, inwieweit die zusätzlichen Verkehrsströme aus den Wohngebieten W 7 und W 8 auf die Kreuzung und Kreisverkehre einwirken. Ebenfalls ist in einer Leistungsfähigkeitsberechnung je Knotenpunkt die derzeitige Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzustellen, inwieweit an den genannten Knoten Maßnahmen zur Leistungsfähigkeitssteigerung notwendig und möglich sind. Zudem sind die Auswirkungen auf die EBE 2 in Neufarn darzustellen, da diese durch Neufarn führende Kreisstraße mit zusätzlichen 1.500 Kfz /24 Std. belastet wird.
Da die Gemeinde Poing in der Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur 1. Änderung BP 32-0 (VEP) mitteilte, dass das Staatliche Bauamt Rosenheim für die Kreisstraßen zuständig sei, ist es notwendig, die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur FNP-Ä und zum BP 62 dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße und der Autobahndirektion zur Kenntnis zu geben.
Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet durch die Zunahme der Verkehrsströme aus den Baugebieten W 7 und W 8 Nachteile für den geplanten Gewerbepark Parsdorf. Bereits die Ansiedlung des Unternehmens Schustermann Er Borenstein hat verkehrliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten; bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Gruber Straße sind seitens des Vorhabenträgers damals nicht erfolgt.
Soweit die zuständigen Straßenbaulastträger in diesem Verfahrensschritt oder nach Vorliegen der noch notwendigen Verkehrsuntersuchungen (siehe oben) angesichts der deutlichen Verkehrszunahme aus den neuen Wohnbaugebieten Forderungen bezüglich der Verkehrsführung und baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsentlastung an den Kreuzungen und auf den Fahrbahnen stellen, sind diese ursächlich von den Vorhabenträgern der Neubaugebiete in Poing auszuführen und finanziell zu tragen. Hierfür hat die Gemeinde Poing städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten zu schließen.
Die Klärung der o. g. verkehrlichen Auswirkungen ist auch in Anbetracht der überörtlichen Verkehrsplanung im Raum München Ost von Bedeutung, die es erfordert, etwaige Verkehrsbelastungen durch Planungsprojekte auch außerhalb der Gemeindegrenze zu prüfen.
Ausgleichsflächen:
Im Umweltbericht ist erwähnt, dass das Grundstück FI.Nr. 459/1 Gern Parsdorf als Ausgleichsfläche zu Verfügung stehen soll. Informationshalber weisen wir darauf hin, dass das Grundstück im Gemeindegebiet von Vaterstetten liegt. Hierdurch wird in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Vaterstetten eingegriffen. Im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes und vor dem Hintergrund, dass Grundstücke, die als natur- oder artenschutzfachliche Ausgleichsflächen vorgesehen sind, auch kommunal erfasst und für künftige Entwicklungen gesperrt werden müssen, bitten wir um die schriftliche Einholung einer Zustimmung im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB. Gemäß der Vorschrift des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG ist darauf zu achten, dass hier für den vertraglichen Naturschutz die Zustimmung (in Schriftform) der Gemeinde, in welcher die Fläche liegt, erteilt ist. Erst nach genauer Kenntnis der Lage und des räumlichen Ausmaßes wird die Gemeinde Vaterstetten hierzu abschließend Stellung nehmen. In der Begründung zum Bebauungsplan sollte explizit darauf hingewiesen werden, soweit Ausgleichsflächen außerhalb des Gemeindegebietes von Poing bereitgestellt werden; die jeweilige Gemeinde sollte auch benannt werden."
Die Gemeinde Vaterstetten bedankt sich für die Beteiligung und bittet darum die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Verkehr:
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing aus dem Jahr 1984 ist in der Endstufe auf 20.000 Einwohner ausgelegt.
Durch die Bebauung im W 5 (Zauberwinkel) und W 6 (Seewinkel), die überwiegend aus Einfamilienhäusern / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten (derzeit ca. 16.000 Einwohner), so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner (für W 7 und W 8) getroffen wurde.
Die Umsetzung der Bebauung von W 7 und W 8 soll ab 2020 in einem Zeitraum von 10 – 15 Jahren erfolgen, so dass mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung in vollem Umfang frühestens ab 2035 zu rechnen ist.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Aussage von Prof. Kurzak im Gutachten aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening verwiesen: „In Bayern hat dagegen von 2005 auf 2006 die Jahresfahrleistung um 2,7 % zugenommen. Vor allem im Großraum München wird es auch in den kommenden Jahren aufgrund der starken Entwicklung zu einer weiteren Verkehrszunahme kommen. Ab 2015 ist jedoch mit einer Sättigung der Verkehrsnachfrage zu rechnen und nach 2020/25 wird es aufgrund der Altersentwicklung der Bevölkerung zu einer beginnenden Verkehrsabnahme kommen.“
Zu „Ansiedlung Schustermann & Borenstein“:
Hierzu gibt es eine verkehrliche Stellungnahme von Herrn Prof. Kurzak vom 10.04.2013. In dieser wird folgendes dargestellt:
- Verkehrsbelastung EBE 17, Gruber Straße, südlich Kreisverkehrsplatz: 13.500 Kfz/Tag, Schwerverkehrsanteil 6 % (770 Lkw/Busse/Tag) – Bei der Zählung am Do. 19.10.2017 wurden 12.600 Kfz/Tag erfasst (also 900 Kfz/Tag weniger) – Dies begründet sich in der der Sperrung der Brücke Grub, Parsdorfer Straße für Kfz-Verkehr.
- In der Morgenspitze (7.30 – 8.30 Uhr) liegt die Hauptlastrichtung des Verkehrs von Parsdorf kommend in Richtung Poing und in der Abendspitze (17.00 – 18.00 Uhr) in entgegengesetzter Richtung.
- Für Schustermann & Borenstein wurde für den Endausbau (Verwaltung und Lager – rd. 450 Mitarbeiter) 265 Kfz/Tag + rd. 35 Lkw/Tag prognostiziert, also rd. 600 Kfz-Bewegungen/Tag, wovon rd. 480/Kfz/Tag Richtung Süden (Gruber Straße) fahren.
- Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden wurden als äußerst marginal bezeichnet.
- Bei S & B wird im 2-Schichtbetrieb gearbeitet, derzeit rd. 850 Mitarbeiter, wovon 50 % mit der S-Bahn fahren, wobei die Nähe zur S-Bahn-Station Grub das größte Ansiedlungsargument war. Die Lkw-Bewegungen liegen bei ca. 50/Tag.
- Unabhängig hiervon handelt es sich bei Schustermann & Borenstein nicht um ein klassisches Logistikunternehmen.
Im Vergleich hierzu plant Vaterstetten einen Gewerbepark mit ca. 1.800 Mitarbeitern, 2.300 Kfz-Bewegungen/Tag sowie 370 Lkw-Bewegungen/Tag.
Insgesamt ist der Zählung vom 19.10.2017 zu entnehmen, dass der Hauptverkehrsstrom am Knotenpunkt Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 / Münchener Straße / Senator-Gerauer-Straße EBE 1 von Ost nach West bzw. entgegengesetzt läuft.
Des Weiteren stellt die Gemeinde Poing fest, dass gegen die Gewerbegebietsausweisung in Parsdorf keine Einwände gegen die Ausweisung an sich, sondern durch ursprünglich geplante Einzelhandelsgroßprojekte eine Kaufkraftabschöpfung in Poing befürchtet wurde.
Unabhängig hiervon wird festgestellt, dass die Gemeinde Vaterstetten „Parsdorf City“, welches rechtlich ein Einzelhandelsgroßprojekt bzw. Factory-Outlet-Center darstellt, ohne Beachtung des Anbindungsgebotes, landesplanerische Beurteilung sowie ohne Bauleitplanverfahren und verkehrliche Untersuchungen entwickelt hat.
Die Gemeinde Poing wird auf Grund der vorgenannten Gesichtspunkte kein zusätzliches Verkehrsgutachten durch das Büro Prof. Kurzak beauftragen.
Zu Ausgleichsflächen
Es handelt sich hier nicht um eine Ausgleichsfläche im herkömmlichen Sinn, sondern um die Möglichkeit, auf diesen Flächen sogenannte Lerchenfenster anzulegen. Diese Lerchenfenster rotieren auf all den aufgezählten Flurnummern, weil sie nur in Getreideflächen sinnvoll sind. Da die Fl. Nr. 459/1 Gmkg. Parsdorf relativ klein ist, sind auf ihr nur 5 Lerchenfenster für ein Brutpaar sinnvoll, das heißt im Zuge der Fruchtfolge werden dort auf 5 kleinen Flächen von jeweils ca. 25 qm alle 4 bis 5 Jahre im Getreidefeld „Fenster“ geschaffen, sprich diese Teilbereiche werden nicht angesät.
Da diese Fläche nicht zwingend benötigt wird, bestehen keine Bedenken, die Fl.Nr. 459/1, Gemarkung Parsdorf, auf diese Fläche zu verzichten und dies im Bebauungsplan Nr. 62 entsprechend zu vollziehen.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.06.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Wohnbauflächen gemäß § 4 BauNVO sowie einer Gemeinbedarfsfläche (Kindergarten, Gymnasium).
Das Planungsgebiet (Größe rund 30 ha) befindet sich im Norden von Poing zwischen der Bergfeldstraße im Süden und der Gemeindegrenze im Norden und Osten.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen als Wohnbauflächen, Grünflächen und Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt.
Erfordernisse der Raumordnung.
Gemäß LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale
der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (_).
Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Wir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der „Innenentwicklung- vor Außenentwicklung“
das Wohngebiet in Bauabschnitten bedarfsorientiert von innen nach außen entwickelt werden sollte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dies wird beachtet. Die Entwicklung erfolgt von der Bergfeldstraße aus in Bauabschnitten Richtung Norden.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
7. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2018
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind, insbesondere an der Einmündung EBE 2, aufzunehmen. Die erforderlichen Sichtdreiecke betragen hier 5 m auf 70 m. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges betrag 3 m x 30 m und sind ebenfalls aufzunehmen.
Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 ist verkehrstechnisch zu untersuchen, der Knotenpunkt ist möglicherweise aufgrund den neuen Anforderungen baulich anzupassen.
Die Einmündung Bergfeldstraße / EBE 2 ist mit einer Signalisierung eine einer Lichtsignalanlage auszustatten, die Aufweitung hat dabei beidseitig zu erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Sichtdreiecke werden in den Bebauungsplan übernommen.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 gibt es aus der Verkehrsuntersuchung für den Gewerbepark Vaterstetten in der Verkehrsuntersuchung von Prof. Kurzak bereits die Aussage, dass dieser Knotenpunkt von der Kirchheimer Allee kommend (2-strefig zufahrend) aufzurüsten ist.
Dies wird in der Planung „Linksabbiegespur Plieninger Straße / Westring“ berücksichtigt. Die beidseitige Aufweitung ist nicht umsetzbar, da von den östlich angrenzenden Eigentümern kein Grunderwerb möglich ist.
Beschluss:
Ansonsten ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
8. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.07.2018
Das Plangebiet mit einer Größe von rd. 45 ha umfasst die vierte Entwicklungsstufe der Ortserweiterung Poing-Nord. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 sah hier damals bereits die Wohnbauflächen W7 und W8 vor. Wegen des hohen Bedarfs an Wohnungen soll die Bebauungsdichte aber nun erhöht werden mit einem hohen Anteil an Geschosswohnungsbau. Zudem ist im Bereich W7 eine rd. 3,5 ha große Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Hier soll ein neues Gymnasium gebaut werden. Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen auch die Grünzüge angepasst werden.
Das Plangebiet liegt in der Münchner Schotterebene und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Grundwasser fließt von Süd nach Nord mit einem Gefälle von rd. 0,3 %. Der Flurabstand beträgt i.M. etwa 4 m unter Gelände. Im Plangebiet gibt es lt. unserem geographischen Informationssystem zwei Altablagerungen: im Bereich W8 auf Flur-Nr. Poing/1541 (Abudis-Nr. 17500027), im Bereich W7 auf Flur-Nr. Poing/1534 (Abudis-Nr. 17500535).
Eine positive wasserwirtschaftliche Stellungnahme hängt entscheidend von der Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung ab. Das Schmutzwasser der Gemeinde Poing wird in der Kläranlage Neufinsing behandelt. Betreiber ist das gKu VE München Ost. Nach unserem Kenntnisstand ist die Kläranlage Neufinsing vollständig ausgelastet, bzw. sogar schon überlastet. Eine Erweiterung ist geplant, aber es wird sicher noch eine Weile dauern, bis diese wirksam ist.
Unter dem Vorbehalt, dass die Schmutzwasserbeseitigung rechtzeitig sichergestellt werden kann und dass der großflächigen Versiegelung aus wasserwirtschaftlicher Sicht durch ein durchdachtes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept mit möglichst ortsnaher Versickerung entgegengewirkt wird, stimmen wir der Flächennutzungsplanänderung zu.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62 für das Gebiet „W7 - Am Bergfeld“. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren und bitten um Beachtung.
Das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiete 41 und 44 erhält Abdruck.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Das gkU VEMO stimmt dem Bebauungsplanentwurf unter der Voraussetzung zu, dass die mitgeteilten Einwohnerzahlen und Planungszeiträume eingehalten werden.
Eine positive Stellungnahme des gkU VEMO liegt somit vor.
Auf Grund der hohen Durchlässigkeit der anstehenden Böden kann davon ausgegangen werden, dass die Versickerung des Niederschlagswassers am Grundstück umsetzbar ist.
Um die Größe der Versickerungseinrichtungen zu reduzieren ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer eine Dachbegrünung mit einer Mindeststärke von 15 cm festgelegt.
Zur Sicherstellung der Retentionswirkung wird folgende Festsetzung im Bebauungsplan getroffen:
„Die Nutzung der Dächer wird auf 1/3 der Dachfläche beschränkt und ist nur in Kombination mit einer intensiven Begrünung in gleicher Größe zulässig. Die Anordnung von technischen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergienutzung ist nur in Kombination mit einer Begrünung zulässig.
Das konkrete Entwässerungskonzept ist in der Baugenehmigung nachzuweisen.“
Auf ein übergeordnetes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wird daher verzichtet.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
9. gku VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2018
- VEMO stimmt der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Poing Am
Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8“ unter der Voraussetzung zu, dass die uns mitgeteilte, zeitliche Planung für die Erschließung des Plangebietes eingehalten wird.
Erschließungsjahr(e)
|
Wohngebiet W7+Schule (Kat. 3)
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2020
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750 EZ
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2021
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750 EZ + 250 EGW (Schule)
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2022
|
500
|
Summe (2020-2022):
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2.250 EW
|
Erschließungsjahr(e)
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Wohngebiet W8 (Kat. 4)
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2024
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750 EZ
|
2025
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750 EZ
|
Summe (2024-2025):
|
1.500 EZ
|
- Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
- Wenn im Zuge des Verfahrens ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Eigentümer abgeschlossen wird, bitten wir Sie uns darüber zu informieren
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem der Baubeginn erst in 2020 erfolgen wird, ist es möglich, dass die gemeldeten Zahlen für 2020 erst in 2021 zutreffen. Die Werte sollen aber unabhängig hiervon so beibehalten werden.
Die sonstigen Hinweise werden bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Eigentümer (ARGE) geschlossen. Der gkU VEMO wird entsprechend hierüber informiert.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise im Bebauungsplan aufzunehmen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
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10. ARGE der Bauträger, vertreten durch Südhausbau Verwaltung GmbH & Co.KG,
Schreiben vom 24.07.2018
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.06.2018 und die Möglichkeit zur Beteiligung am laufenden Verfahren.
Im Auftrag der durch uns vertretenen ARGE Poing „Am Bergfeld“ bitten wir, die Flst. 1543 und 1543/1 (Auszug Besitzstandskarte zum 01.01.2018, gelb markiert) aus dem Umgriff des Flächennutzungsplanes herauszunehmen. Beide Eigentümer sind uns nicht bekannt, sie sind keine Mitglieder der ARGE und können somit nicht an einem amtlichen Umlegungsverfahren teilnehmen.
Im Gegenzug bitten wir, das Flst. 1547 (Auszug aus Besitzstandskarte zum 01.01.2018, pink markiert) vollständig in den Umgriff des Flächennutzungsplanes aufzunehmen.
Wir hoffen, dass wir mit unseren Anregungen zum Gelingen des Projektes beitragen können und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es bestehen keine Bedenken gegen die Herausnahme der Fl.Nrn. 1543 und 1543/1 sowie die vollständige Aufnahme der Fl.Nr. 1547 in die FNP-Änderung.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Geltungsbereich der FNP-Änderung entsprechend anzupassen.
JA-Stimmen 24
NEIN-Stimmen 0
11. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.07.2018
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:
- D-1-7836-0087 – Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.
- D-1-7836-0443 - Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Hallstattzeit und Villae rusticae der römischen Kaiserzeit sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Kreisgräben mit Brandgräbern der Hallstattzeit.
- D-1-7836-0466 - Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung, u.a. der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und des frühen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Bestattungsplatz mit Kreisgräben vorgeschichtlicher Zeitstellung und Körpergräber des frühen Mittelalters.
Das Plangebiet überlagert bekannte Teilflächen oben genannter Bodendenkmäler, welche sich noch deutlich weiter in das Plangebiet hineinerstrecken könnten. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht und zugehörigem Planwerk, gemäß §5.4-5 BauGB. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir im Rahmen der verbindlichen Planungen ungeachtet der seit Januar 2018 laufenden archäologischen Grabungen unmissverständlich hinzuweisen bitten.
Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus-dehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden.
Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraus-setzungen zu und für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Stellungnahme der Verwaltung:
Es liegt für das Baugebiet bereits eine denkmalrechtliche Genehmigung vor. Die archäologischen Arbeiten werden aktuell durchgeführt und vor Baubeginn abgeschlossen sein.
Insofern besteht kein Anlass, die vorgenannten Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
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12. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 24.07.2018
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 12.06.2018 bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausbauentscheidung der Telekom Deutschland GmbH für das Neubaugebiet liegt mit Datum vom 20.06.2018 vor.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
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13. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 16.07.2018
Die Bayernwerk Natur GmbH beabsichtigt die Wohngebiete W7 und W8 mit Fernwärme zu erschließen.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
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14. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018
Die Gemeinde Poing beabsichtigt nördlich der Bergfeldstraße eine Siedlungsfläche mit allgemeinen Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf für das Gymnasium gegenüber der bestehenden Grundschule auszuweisen.
Ergänzend zu den Wohnungen sollen explizit Nutzungen wie z.B. der Versorgung des Gebiets dienende Läden, soziale und kulturelle Einrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften oder nicht störende Gewerbe zulässig sein und damit sollen zur Lebendigkeit des neuen Quartiers beitragen – dies ist positiv hervorzuheben. Im Sinne einer gesunden Nutzungsmischung wäre es wünschenswert, kleinere, bedarfsgerechte und bezahlbare Gewerbeeinheiten zu schaffen um auch die Ansiedlung klein- und mittelständischer, nicht störender Handwerksbetriebe zu fördern.
Die Beauftragung eines Gutachtens an Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak zur Prognose des künftigen Verkehrs für die Bergfeldstraße mit erhöhter Bebauungs-dichte in den Baugebieten W7 und W8 ist aufgrund der Größenordnung des Projekts sinnvoll und zu begrüßen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse bei der Fortführung der Planungen entsprechend zu berücksichtigen sind.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten lässt die gewünschten Handwerksbetriebe zu, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen bzw. nicht störend sind. Die tatsächliche Herstellung und Vermietung solcher Gewerberäume obliegt letztendlich den Eigentümern und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Die von Prof. Kurzak vorgeschlagenen Ertüchtigungsmaßnahmen im umliegenden Straßennetz werden kurzfristig umgesetzt.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
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15. Plieninger Bürger, Schreiben vom 26.7.2018
Wir, die zukünftigen Bürger und Schüler von Poing Nord und die Bürger des Naherholungsgebiets Pliening, plädieren für eine Aufforstung des Ausgleichsgebiets im Norden und Nordwesten der Gemeindegrenze Poing. Menschensiedlungen brauchen Bäume. Die grüne Lunge von Poing Nord muss Realität werden Menschenseelen brauchen eine grüne Oase. Wiesenbrutvögel brauchen ruhige und ungestörte Plätze, nicht in der Nähe von Wohnsiedlungen.
Poing Nord entsteht um Menschen ein Zuhause zu geben. Die Ökobilanzen gilt es hier zu achten Bauten, Menschen, Autos und Verkehr verlangen ihren Ausgleich. Eine Fläche für Wiesenbrutvögel ist hierfür weniger geeignet. Sollen die Neubewohner von Poing Nord auf das Halten von Katzen verzichten?
Eine Aufforstung als grüne Lunge wäre sowohl für Mensch als auch für Tier in diesem Bereich viel sinnvoller.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hierzu fand auf Wunsch der Bürgerin ein persönlicher Termin im Rathaus statt, in dem ihrerseits die Beweggründe für diese Stellungnahme erläutert wurden.
Nach Ihrer Auffassung wollen die Bauträger lieber Flächen für Bodenbrüter, da diese deutlich günstiger herzustellen und zu unterhalten sind, als Wald-/Aufforstungsflächen.
Die fachliche Vorgabe fordert einen gleichwertigen Ersatz für Eingriffsflächen, d.h. wenn Flächen für Bodenbrüter entfallen, sind geeignete Flächen an anderer Stelle zur Verfügung zu stellen.
Nachdem die Flächen für Bodenbrüter bereits vor Jahren als Ausgleichsflächen bzw. CEF-Flächen angelegt wurden und die Wertigkeit für den Naturschutz als sehr hoch eingestuft wird, besteht keine Möglichkeit, hier wieder Aufforstungsflächen festzusetzen.
Im Bebauungsplan wurde jedoch festgesetzt, dass diese Flächen eingezäunt werden, damit sie dem Naturschutz zur Verfügung stehen.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 24
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