Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 20.06.2018 Aussagen zur Zulässigkeit einer Ladung per Ratsinformationssystem (RIS) getroffen und damit die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit einer derartigen Ladung beseitigt.

Der Bayer. Gemeindetag hat mit Rundschreiben vom 06.11.2018 über diese Grundsatzentscheidung informiert. Damit besteht für alle Kommunen, die ein Ratsinformationssystem nutzen, die Möglichkeit, bei der Ladung auf ein rein elektronisches Verfahren umzustellen. In diesem Fall sind jedoch zwingend die entsprechenden Formulierungen in der Geschäftsordnung, die auf der Mustergeschäftsordnung des Gemeindetages beruhen, anzupassen.

In der Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 (GeschO) ist in § 23 Abs. 3 bereits festgelegt, dass die weiteren Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechend der Empfehlung des Bayer. Gemeindetages wird vorgeschlagen, durch eine Änderung von § 23 Abs. 1 GeschO die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Ladung zu schaffen.

Beschlussvorschlag

  1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 wird wie folgt geändert:

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“

    § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“

  2. Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 10.05.2019 in Kraft.

Beschluss

  1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 wird wie folgt geändert:

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“

    § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“

  2. Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 10.05.2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 wird wie folgt geändert:

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“

    § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“

  2. Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 10.05.2019 in Kraft.


Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 20.06.2018 Aussagen zur Zulässigkeit einer Ladung per Ratsinformationssystem (RIS) getroffen und damit die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit einer derartigen Ladung beseitigt.

Der Bayer. Gemeindetag hat mit Rundschreiben vom 06.11.2018 über diese Grundsatzentscheidung informiert. Damit besteht für alle Kommunen, die ein Ratsinformationssystem nutzen, die Möglichkeit, bei der Ladung auf ein rein elektronisches Verfahren umzustellen. In diesem Fall sind jedoch zwingend die entsprechenden Formulierungen in der Geschäftsordnung, die auf der Mustergeschäftsordnung des Gemeindetages beruhen, anzupassen.

In der Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 (GeschO) ist in § 23 Abs. 3 bereits festgelegt, dass die weiteren Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechend der Empfehlung des Bayer. Gemeindetages wird vorgeschlagen, durch eine Änderung von § 23 Abs. 1 GeschO die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Ladung zu schaffen.

Datenstand vom 16.09.2019 09:22 Uhr