Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 09.05.2019
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 09.05.2019 | ö | beschließend | 6 |
Sachverhalt
Beschlussvorschlag
§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“
§ 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“
Beschluss
§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“
§ 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“
§ 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 20.06.2018 Aussagen zur Zulässigkeit einer Ladung per Ratsinformationssystem (RIS) getroffen und damit die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit einer derartigen Ladung beseitigt.